VG Frankfurt 6. Kammer, 1997-11-20, 6 G 2203/97

6 G 2203/97Tribunale amministrativo / Chamber 620 nov 1997

Regest

Der Abschiebung bosnisch-herzegowinischer Staatsbürger moslemischer oder kroatischer Volkszugehörigkeit nach Bosnien-Herzegowina stehen Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG auch dann nicht entgegen, wenn sie in ihren Heimatort nicht zurückkehren können, weil dieser von einer anderen Volksgruppe dominiert wird und sie dort mit Diskriminierungen und Übergriffen rechnen müssen. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030738

Testo completo

VG Frankfurt 6. Kammer — 6 G 2203/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-11-20

Aktenzeichen: 6 G 2203/97

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:1997:1120.6G2203.97.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Der Abschiebung bosnisch-herzegowinischer Staatsbürger moslemischer oder kroatischer Volkszugehörigkeit nach Bosnien-Herzegowina stehen Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG auch dann nicht entgegen, wenn sie in ihren Heimatort nicht zurückkehren können, weil dieser von einer anderen Volksgruppe dominiert wird und sie dort mit Diskriminierungen und Übergriffen rechnen müssen.

Permalink

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.