VG Darmstadt 5. Kammer, 2008-11-26, 5 L 1263/08.DA (3)

5 L 1263/08.DA (3)Tribunale amministrativo / 5a camera26 nov 2008

Regest

Die Ausländerbehörde ist berechtigt, die Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen zu Studienzwecken von der bisherigen Beachtung und Einhaltung des Aufenthalts-zweckes und damit von einem redlichen Vorverhalten abhängig zu machen. Verlänge-rungen der Aufenthaltserlaubnis muss sie nur dann aussprechen, wenn das Studium bisher grundsätzlich ernsthaft betrieben wurde und die eingetretenen Verzögerungen des Studienerfolgs nicht auf studienfremden Ursachen (hier: Aufnahme einer Vollzeit-erwerbstätigkeit) beruhen.

Testo completo

VG Darmstadt 5. Kammer — 5 L 1263/08.DA (3) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-11-26

Aktenzeichen: 5 L 1263/08.DA (3)

ECLI: ECLI:DE:VGDARMS:2008:1126.5L1263.08.DA3.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Die Ausländerbehörde ist berechtigt, die Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen zu Studienzwecken von der bisherigen Beachtung und Einhaltung des Aufenthalts-zweckes und damit von einem redlichen Vorverhalten abhängig zu machen. Verlänge-rungen der Aufenthaltserlaubnis muss sie nur dann aussprechen, wenn das Studium bisher grundsätzlich ernsthaft betrieben wurde und die eingetretenen Verzögerungen des Studienerfolgs nicht auf studienfremden Ursachen (hier: Aufnahme einer Vollzeit-erwerbstätigkeit) beruhen.

Tenor

  1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

  2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

  3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1 Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste am 01.12.2002 mit einem Studienbewerbervisum ins Bundesgebiet ein. Am 24.02.2003 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung bis 24.02.2004 zur Teilnahme an einem Deutschkurs erteilt. Die Aufenthaltsbewilligung enthielt unter anderem die Nebenbestimmung "Erwerbstätigkeit gemäß § 9 Nr. 9 ArGV von höchstens 90 Tagen im Kalenderjahr gestattet". Die Aufenthaltsbewilligung wurde am 20.02.2004 mit derselben Nebenbestimmung bis 24.02.2005 verlängert.

2 Am 01.10.2004 nahm der Antragsteller an der Technischen Universität Darmstadt das Studium im Studiengang "Informatik" auf. Seine Aufenthaltsbewilligung wurde am 15.11.2005 bis 14.11. 2007 nunmehr als Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG verlängert. Als Nebenbestimmung wurde verfügt "Nur zu Studienzwecken. Studiengang Informatik. Beschäftigung bis zu insgesamt 90 Tagen bzw. 180 halben Tagen im Jahr sowie studentische Nebentätigkeit erlaubt".

3 Am 12.10.2006 und am 29.10.2007 beantragte der Antragsteller die Erteilung bzw. Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG für die Aufnahme einer Tätigkeit als Regieassistent bei der Firma P. GmbH und wies auf einen seit 01.04.2005 bestehenden Arbeitsvertrag hin. Den Antrag auf Abänderung des Aufenthaltszwecks lehnte die Behörde mit Bescheid vom 11.01.2007 ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das erkennende Gericht mit Urteil vom 22.02.2008 ab (Geschäftsnummer: 5 E 214/07 [3]). Zur Begründung führte es aus, der Antragsteller habe kein Aufenthaltsrecht nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ANBA 1981, 4) - im Folgenden kurz: ARB - in der Auslegung, die der Beschluss durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) erfahren hat (vgl. insbes. Urt. v. 16.12.1992 - Rs C-237/91 -, NVwZ 1993, 258 ff.), erworben, weil die Tätigkeit zunächst nicht ein Jahr ununterbrochen ausgeübt worden sei und ihr später zwar ununterbrochen und vollschichtig, jedoch unter Verletzung des bewilligten Aufenthaltsrechts nachgegangen worden sei. Der hiergegen gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23.07.2008 abgelehnt (Aktenzeichen: 11 A 819/08.Z).

4 Am 14.11.2007 beantragte der Antragsteller die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis für Studienzwecke. Mit Bescheid vom 10.06.2008 lehnte der Antragsgegner die begehrte Verlängerung ab, forderte den Antragsteller zur Ausreise bis 31.08.2008 auf und drohte für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung in das Heimatland an. Zur Begründung führte er aus, der Antragsteller habe nach fast sechsjährigem Studium keinen Abschluss erreicht. In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 22.02.2008 habe der Antragsteller bestätigt, dass er sich im 7. Fachsemester befinde und erst einen von sechzehn Leistungsnachweisen, die er für die Zulassung zur Abschlussprüfung benötige, erzielt habe. Ein ordnungsgemäßes Studium sei somit unstreitig nicht betrieben worden. Zudem habe der Antragsteller am 22.02.2008 selbst erklärt, an der Fortführung des Studiums kein Interesse mehr zu haben. Angesichts dessen sei mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums in einem angemessenen Zeitraum nicht mehr zu rechnen. Auch andere Aufenthaltsansprüche seien nicht ersichtlich. Der Bescheid wurde am 12.06.2008 zugestellt.

5 Gegen den Bescheid hat der Antragsteller am 07.07.2008 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist (Aktenzeichen: 5 K 984/08.DA [3]). Am 29.08.2008 hat der Antragsteller zusätzlich vorliegenden Eilantrag gestellt.

6 Er trägt vor, er habe sein Studium nicht aufgegeben und werde in den kommenden Wochen drei Prüfungen in "Formelle Grundlagen der Informatik I", "Formelle Grundlagen der Informatik II" und "Einführung in Trusted Systems" ablegen. Seitens der Technischen Universität Darmstadt gäbe es keine Vorgaben, bestimmte Prüfungen zu bestimmten Zeiten in der Regelstudienzeit abzuleisten. Es sei dem Antragsteller durchaus möglich, auch die restlichen Prüfungen noch innerhalb der Regelstudienzeit von neun Semestern abzulegen.

7 Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebe Wirkung der Klage des Antragstellers vom 07.07.2008 gegen den Bescheid des Landrats des Kreises Groß-Gerau vom 10.06.2008 anzuordnen.

8 Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

9 Der Antragsgegner bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid und trägt ergänzend vor, selbst bei einem Bestehen der derzeitigen Prüfungen hätte er nur einen Bruchteil der in den ersten vier Semestern vorgesehenen "Credits" erworben. Im achten Fachsemester hätte er 28,5 Creditpoints zuzüglich des bereits erlangten Scheins in "Rechnertechnologie" erworben, während das Bachelorstudium bei sechs Semestern Regelstudienzeit insgesamt 180 Creditpoints umfasse. Die Prognose, es sei für ihn noch möglich, innerhalb der Regelstudienzeit zum Abschluss zu kommen, sei unrealistisch.

10 Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Behördenakte des Antragsgegners verwiesen.

11 II. Über den Antrag kann im Einvernehmen mit den Beteiligten durch den Berichterstatter anstelle der Kammer entschieden werden (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO).

12 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig. Soweit er auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers vom 07.07.2008 gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 10.06.2008 erfolgte Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gerichtet ist, ist er gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Das Begehren des Antragstellers richtet sich auf die Wiedererlangung seines fiktiven Aufenthaltsrechtes gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG. Gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend, wenn der Ausländer die Verlängerung dieses Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt. Das ist hier der Fall, denn der Antragsteller hielt sich zuletzt aufgrund der ihm am 15.11.2005 bis zum 14.11.2007 befristet erteilten Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet auf. Sein am 14.11.2007 gestellter Verlängerungsantrag hat die Fortbestehensfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG somit ausgelöst.

13 Die am 07.07.2008 fristgerecht erhobene Klage gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis entfaltet gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung. Gleiches gilt hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid vom 10.06.2008 enthaltenen Abschiebungsandrohung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. mit § 16 HessAGVwGO.

14 Der Antrag ist jedoch unbegründet, denn die gegen die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gerichtete Klage wird mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben, sodass das private Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an einem Vollzug der Verfügung zurückzutreten hat.

15 Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 5 AufenthG kann die Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis für Studienzwecke verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Die Vorschrift setzt nach ihrem Wortlaut ein ordnungsgemäß betriebenes Studium voraus, das durch regelmäßige Studienfortschritte in Form von Leistungsnachweisen entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung des jeweiligen Studienfaches dokumentiert wird. Ein ordnungsgemäßes Studium liegt nicht nur dann vor, wenn der Student die zeitlichen Empfehlungen der Studienordnung einhält. Jedem Studierenden ist die akademische Freiheit zuzuerkennen, im Studium individuelle Schwerpunkte zu setzen und erforderliche Leistungsnachweise auch zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt, als nach der Studienordnung vorgesehen, zu erbringen Es darf nur kein Zweifel darüber bestehen, dass das Studium insgesamt ernsthaft betrieben wird und in angemessener Zeit beendet werden wird.

16 Davon ist im Falle des Antragstellers nicht auszugehen. Es kann offen bleiben, ob der Antragsteller im Falle des Bestehens der im September 2008 durchgeführten Prüfungen 28,5 von 180 verlangten Creditpoints erworben haben wird oder mehr oder weniger. Es unterliegt nämlich keinem Zweifel, dass der Antragsteller bis zum 7. Fachsemester, also über die Regelstudienzeit von 6. Semestern hinaus, andere Aktivitäten, insbesondere im Bereich der Erwerbstätigkeit, entfaltet hat, als sich dem Studium mit dem gebotenen Interesse zuzuwenden. In der mündlichen Verhandlung am 22.02.2008 in dem Klageverfahren mit der Geschäftsnummer 5 E 214/07 (3) gab er hierzu an:

17 "Ich habe einen Schein von 16 notwendigen Scheinen, um zu der Abschlussprüfung zugelassen zu werden, erreicht, nämlich im Bereich "Rechnertechnologie". Ich brauche aber - wie gesagt - noch 15 Scheine. Die Regelstudienzeit beträgt 6 Semester plus 3, in meinem Fall 4 Toleranzsemester. Im Moment befinde ich mich im 7. Semester. Es ist richtig, dass ich an dem Studium ein nicht mehr so großes Interesse habe. Ich orientiere mich anderweitig um. Ich möchte gerne das Studienfach wechseln. Ich möchte gerne Medienwissenschaften oder Theater-/Filmwissenschaften studieren."

18 Hiernach ist davon auszugehen, dass der Antragsteller bisher kein ordnungsgemäßes Studium betrieben hat und erst jetzt, im 8. Fachsemester mit dem Studium begonnen hat, nachdem sich seine Erwartungen, eine Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken zu erhalten, zerschlagen haben. Demnach wird er aller Voraussicht nach frühestens nach weiteren sechs Semestern zuzüglich einer ihm zuzugestehenden Toleranzphase von vier Fachsemestern die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung erfüllen.

19 Auf eine solche "Terminplanung" braucht sich der Beklagte im Rahmen seiner Ermessenserwägungen nicht einzulassen. Er ist berechtigt, die Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen zu Studienzwecken von der bisherigen Beachtung und Einhaltung des Aufenthaltszweckes und damit von einem redlichen Vorverhalten abhängig zu machen. Verlängerungen der Aufenthaltserlaubnis muss er nur dann aussprechen, wenn das Studium bisher grundsätzlich ernsthaft betrieben wurde und die eingetretenen Verzögerungen des Studienerfolgs nicht auf studienfremden Ursachen beruhen. Letzteres ist hier jedoch der Fall, denn die mangelnden Studienerfolge in den ersten sieben Fachsemestern beruhten allein auf dem Umstand, dass der Antragsteller lieber Geld verdienen wollte, anstatt zu studieren.

20 Nichts dem Antragsteller Günstigeres folgt aus Richtlinie 2004/114/EG des Rates der Europäischen Union vom 13.12.2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (ABl. EU L 375, S. 12) - nachfolgend: Studentenrichtlinie -. Gemäß Art. 12 Abs. 2 Buchst. b) der Studentenrichtlinie kann ein Aufenthaltstitel nicht verlängert oder sogar entzogen werden, wenn der Inhaber keine ausreichenden Studienfortschritte gemäß dem einzelstaatlichen Recht oder der einzelstaatlichen Verwaltungspraxis macht.

21 Sonstige private Interessen des Antragstellers, die einen Verbleib im Bundesgebiet bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren geboten sein ließen, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

22 Da der Antragsteller das Bundesgebiet zu verlassen hat (§ 50 Abs. 1 AufenthG), ist die verfügte Abschiebungsandrohung ebenfalls rechtmäßig (§ 59 AufenthG). Die verfügte Frist zur freiwilligen Ausreise ist ausreichend bemessen.

23 Da der Antragsteller unterliegt, sind ihm die Kosten aufzuerlegen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes ergibt sich aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG, wobei das Gericht wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung von der Hälfte des Auffangstreitwertes ausgeht.

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