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5 E 1605/06 (3)•VG Darmstadt 5. Kammer, 2007-11-30, 5 E 1605/06 (3)
5 E 1605/06 (3)Tribunale amministrativo / 5a camera30 nov 2007
1. Von Verfassungswegen besteht kein Anspruch, nachträglich in den Begünstigtenkreis des VerbessPersStrG aufgenommen zu werden. 2. Die gesetzliche Rentenversicherung und die beamtenrechtliche Versorgung folgen unterschiedlichen Rechtsprinzipien, sodass die im Rentenversicherungsrecht entwickelten Grundsätze auf das Beamtenversorgungsrecht nicht übertragen werden können. 3. Ein Vertrauen auf zukünftige Regelungen, die nicht bereits die Phase der Verkündung im Bundesgesetzblatt erreicht haben, ist grundsätzlich nicht schützenswert.
Entscheidungsdatum: 2007-11-30
Aktenzeichen: 5 E 1605/06 (3)
ECLI: ECLI:DE:VGDARMS:2007:1130.5E1605.06.3.0A
Dokumenttyp: Urteil
Von Verfassungswegen besteht kein Anspruch, nachträglich in den Begünstigtenkreis des VerbessPersStrG aufgenommen zu werden.
Die gesetzliche Rentenversicherung und die beamtenrechtliche Versorgung folgen unterschiedlichen Rechtsprinzipien, sodass die im Rentenversicherungsrecht entwickelten Grundsätze auf das Beamtenversorgungsrecht nicht übertragen werden können.
Ein Vertrauen auf zukünftige Regelungen, die nicht bereits die Phase der Verkündung im Bundesgesetzblatt erreicht haben, ist grundsätzlich nicht schützenswert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1 Der am ... 1953 geborene Kläger ist Bundesbeamter und stand zuletzt in den Diensten der Deutschen Telekom AG. Mit Wirkung vom 01.05.2006 wurde er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid des Vorstands der Deutschen Telekom AG vom 10.05.2006 wurden die Versorgungsbezüge des Klägers unter Berücksichtigung eines Abschlages von 10,8 % gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 BeamtVG festgesetzt. Der Kürzung der Versorgungsbezüge widersprach der Kläger am 09.06.2006. Mit Widerspruchsbescheid des Vorstandes der Deutschen Telekom AG vom 02.08.2006 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Kürzung entspreche den gesetzlichen Vorgaben, da bei einem Beamten der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werde, die nicht auf einem Dienstunfall beruhe, eine Kürzung von 3,6 % des Ruhegehaltssatzes für jedes Jahr vor Ablauf des Monats vorzunehmen sei, in dem der Beamte das 63. Lebensjahr vollende, höchstens jedoch 10,8 %.
2 Gegen beide Bescheide hat der Kläger am 17.08.2006 Klage erhoben. Er trägt vor, die Ruhestandsversetzung sei auf Veranlassung des Dienstherrn wegen gesundheitlicher Beschwerden (nämlich wegen schwerwiegender Einschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates) und nicht auf seinen Antrag erfolgt. Der Abschlag verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz. Nach einem neuen Gesetz müsse die streitige Differenz aus Mitteln der Deutschen Telekom AG ausgeglichen werden; diese Regelung müsse auch auf den Kläger Anwendung finden. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.08.2006 treffe nicht den Fall des Klägers, da dieser nicht auf eigenen Antrag, sondern durch eine Maßnahme des Dienstherrn in den Ruhestand versetzt worden sei.
3 Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung der Bescheide des Vorstands der Deutschen Telekom AG vom 10.05.2006 und 02.08.2006 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz beginnend am 01. Mai 2006 ohne den vorgenommenen Versorgungsabschlag vom Ruhegehalt von 10,8 v. H. zu gewähren.
4 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
5 Sie weist darauf hin, dass es keine Hinweise darauf gäbe, dass die Ruhestandsversetzung des Klägers auf einen Dienstunfall zurückgehe. Einen Gesetzentwurf gäbe es nicht. Der Kläger beziehe sich wohl auf § 4 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur, der aber nicht die Fälle der dauernden Dienstunfähigkeit regle.
6 Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Behördenakten der Beklagten verwiesen.
7 Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf eine ungekürzte Versorgung.
8 Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 20.06.2006 – 2 BvR 361/03–, NVwZ 2006, 1280 ff., entschieden, dass die Regelung des § 14 Abs. 3 BeamtVG verfassungsgemäß ist. Wie sich aus der Begründung ergibt, erstreckt sich diese Entscheidung auch auf die Fälle von Ruhestandsversetzungen, die vom Dienstherrn veranlasst wurden und nicht auf einen Dienstunfall zurückgehen. Zur Begründung heißt es:
9 „Nach welcher Dauer des Dienstverhältnisses der Beamte diesen Höchstsatz erreicht, betrifft lediglich die – einfachgesetzliche – rechnerische Ausgestaltung des Versorgungsrechts. Durch sie wird der Gesetzgeber nicht daran gehindert, dem Zusammenspiel von Alimentation und dienstlicher Hingabe dadurch Rechnung zu tragen, dass er einem vorzeitigen Ausscheiden des Beamten – und damit einem Ungleichgewicht zwischen Alimentierung und Dienstleistung (vgl. BVerwG, ZBR 2006, 166 [167]) – durch eine Verminderung des Ruhegehalts Rechnung trägt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das vorzeitige Ausscheiden des Beamten nicht auf einem Dienstunfall beruht und folglich nicht dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn zuzurechnen ist. “ (Hervorhebungen durch das erkennende Gericht)
10 Der weitere Hinweis auf § 4 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Unternehmen der Deutschen Bundespost vom 27.12.1993 [BGBl. I S. 2378, 2426, 1994 I S. 2325] in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 10.11.2006 [BGBl. I S. 2589]– VerbessPersStrG , wonach bei Beamten, die ab 16.11. 2006 auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, den Kürzungsbetrag des § 14 Abs. 3 BeamtVG die Deutsche Telekom AG im Wege von Erstattungsleistungen an den Bund übernehme (§ 4 Abs. 2 VerbessPersStrG), ist auf den Kläger aus mehrfachen Gründen nicht anwendbar. Erstens ist der Kläger schon vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes in den Ruhestand getreten und deshalb nicht Normadressat, da das Gesetz kein rückwirkendes Inkrafttreten vorsieht (Art. 2 des Änderungsgesetzes). Zweitens erfüllt der Kläger auch heute nicht – mehr als 1 ½ nach seiner Ruhestandsversetzung – die Anspruchsvoraussetzungen des Änderungsgesetzes, da das Gesetz nur für Beamte gilt, die ab dem vollendeten 55. Lebensjahr in den Ruhestand getreten sind (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VerbessPersStrG). Unter diesen Personenkreis fiel und fällt der Kläger nicht, da er im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung erst 52 Jahre alt war und heute erst 54 Jahre alt ist.
11 Seine weiteren, der Sache nach gegen eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG gerichteten Einwände treffen nicht zu. Der Kläger übersieht, dass eine Ungleichbehandlung zweier ähnlicher Sachverhalte nur dann gleichheitswidrig ist, wenn es für die Ungleichbehandlung keine sachlichen Gründe gibt. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber eine bestehende allgemeingültige Regelung durch eine andere allgemeingültige Regelung ersetzt und den Normadressatenkreis damit künftig anders behandelt als zuvor. Es gibt weder einen Anspruch darauf, von nachteiligen Gesetzesänderungen verschont zu bleiben, noch gibt es einen Anspruch darauf, an späteren Verbesserungen teilzuhaben. Der Beamte muss es vielmehr hinnehmen, dass seine Versorgung selbst nach Eintritt in den Ruhestand in dem Rahmen geändert wird, den die Verfassung, insbesondere die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), z. B. der Alimentationsgrundsatz und der Schutz auf Besitzstandswahrung, zulässt. Wörtlich heißt es in der bereits zitierten Entscheidung des BVerfG:
12 „Die durch den Versorgungsabschlag bewirkte Kürzung der Versorgungsbezüge ist im Hinblick auf die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums auch sonst nicht zu beanstanden. Solange der Alimentationsgrundsatz nicht verletzt wird, hat der Beamte grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihm die für die Bemessung der Bezüge maßgeblichen Regelungen, unter denen er in das Beamten- und Ruhestandsverhältnis eingetreten ist, unverändert erhalten bleiben. Art. 33 Abs. 5 GG garantiert vor allem nicht die unverminderte Höhe der Bezüge. Der Gesetzgeber darf sie vielmehr kürzen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 8, 1 [12 ff.]; 18, 159 [166 f.]; 70, 69 [79 f.]; 76, 256 [310]).“
13 Aus diesem Grunde besteht von Verfassungswegen kein Anspruch des Klägers, nachträglich in den Begünstigtenkreis des VerbessPersStrG aufgenommen zu werden. Dass die Neuregelung nicht schon im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung galt, sondern erst später in Kraft trat, hat der Kläger als schicksalhaft hinzunehmen.
14 Der Einwand des Klägers auf eine anderweitige Rechtslage im Recht der gesetzlichen Sozialversicherung, die eine Kürzung der Rentenbezüge verbiete, gebietet keine andere Betrachtung. Die gesetzliche Rentenversicherung und die beamtenrechtliche Versorgung folgen unterschiedlichen Rechtsprinzipien (einerseits beruhend auf der Beitragspflicht und dem Solidarprinzip der Versichertengemeinschaft und andererseits auf dem Alimentationsprinzip und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn), sodass die dort entwickelten Grundsätze auf das Beamtenversorgungsrecht nicht übertragen werden können.
15 Letztlich kann der Kläger auch nicht mit dem Argument gehört werden, im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung sei das Gesetzgebungsverfahren bereits im Gange gewesen und er habe darauf vertraut, dass auch er in den Genuss der Regelung des VerbessPersStrG kommen werde, da er andernfalls gegen seine Ruhestandsversetzung rechtliche Schritte unternommen hätte.
16 Ein Vertrauen auf zukünftige Regelungen, die nicht bereits die Phase der Verkündung im Bundesgesetzblatt erreicht haben, ist grundsätzlich nicht schützenswert. Dem Kläger musste zudem klar sein, dass sich seine Versorgung ausschließlich nach dem aktuell geltenden Gesetzesrecht bestimmt. Alle Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen, sind nichtig (§ 3 Abs. 2 BeamtVG). Nichts anderes gilt für unerfüllt gebliebene Erwartungen und Hoffnungen auf eine günstigere Regelung mit rückwirkendem Inkrafttreten.
17 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i. V. mit § 167 VwGO.
18 Beschluss
19 Der Streitwert wird endgültig auf 5.605,20 EUR festgesetzt.
20 Gründe
21 Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 52, 63 Abs. 2 GKG, wobei das Gericht in Übereinstimmung mit dem von Richtern aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit entworfenen Streitwertkatalog in der Fassung Juli 2004 (veröffentlicht in der NVwZ 2004, 1327) vom zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus (= 24 X 233,55 EUR) ausgeht (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 13.09.1999 – 2 B 53.99–, NVwZ-RR 2000, 188 [189] betr. Unfallausgleich; Hess. VGH, Beschl. v. 03.07.2001 – 1 UE 1630/95 –).
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