progetti
5 E 102/07, 5 E 102/07 (3)•VG Darmstadt 5. Kammer, 2007-02-12, 5 E 102/07, 5 E 102/07 (3)
5 E 102/07, 5 E 102/07 (3)Tribunale amministrativo / 5a camera12 feb 2007
Der Streitwert für die Anfechtung eines Sonderlandeplatzes durch die Gemeinde, in der der Platz angelegt werden soll, beträgt in entsprechender Anwendung der Position 9.7.2 - Drittanfechtung einer Baugenehmigung durch eine Gemeinde - des von Richtern aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit entworfenen Streitwertkatalogs in der Fassung Juli 2004 (veröffentlicht in der NVwZ 2004, 1327) 30.000,00 EUR.
Entscheidungsdatum: 2007-02-12
Aktenzeichen: 5 E 102/07, 5 E 102/07 (3)
ECLI: ECLI:DE:VGDARMS:2007:0212.5E102.07.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Der Streitwert für die Anfechtung eines Sonderlandeplatzes durch die Gemeinde, in der der Platz angelegt werden soll, beträgt in entsprechender Anwendung der Position 9.7.2 - Drittanfechtung einer Baugenehmigung durch eine Gemeinde - des von Richtern aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit entworfenen Streitwertkatalogs in der Fassung Juli 2004 (veröffentlicht in der NVwZ 2004, 1327) 30.000,00 EUR.
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat, hat die Klägerin zu tragen.
Der Streitwert wird endgültig auf 30.000,00 EUR festgesetzt.
Die Streitwertbeschwerde wird zugelassen.
1 Nachdem die Klage am 12.02.2007 (Tag des Eingangs bei Gericht) zurückgenommen wurde, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Kosten sind der Klägerin nach § 155 Abs. 2 VwGO aufzuerlegen, weil sie die Klage zurückgenommen hat. Dem Beigeladenen können keine Kosten auferlegt werden, da er keinen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Da er sich am Kostenrisiko nicht beteiligt hat, entspricht es der Billigkeit, von der Anordnung der Erstattungsfähigkeit seiner außergerichtlichen Kosten abzusehen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
2 Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 52, 63 Abs. 2 GKG, wobei das Gericht Position 9.7.2 – Drittanfechtung einer Baugenehmigung durch eine Gemeinde – des von Richtern aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit entworfenen Streitwertkatalogs in der Fassung Juli 2004 (veröffentlicht in der NVwZ 2004, 1327) entsprechend heranzieht (wie hier: OVG Meck.-Vorp., Beschl. v. 09.01.2004 – 1 M 112/03).
3 Das Vorbringen der Klägerin bietet keinen Anlass zur Herabsetzung des Streitwertes auf den Betrag der auf ihr Grundeigentum entfallenden Jagdpachteinnahmen. Grundsätzlich richtet sich der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Klage zielt auf die Anfechtung des genehmigten Sonderlandeplatzes und damit auf die Verhinderung der Einrichtung als Ganzes. Die Wirkungen im Falle eines Klageerfolgs gingen weit über die befürchtete Schmälerung der Jagdpachteinnahmen hinaus. Demgemäß erscheint eine pauschalierende Betrachtung in Anwendung des Streitwertkatalogs, der bereits berücksichtigt, dass der Drittbetroffene ein geringeres Interesse als der Bauherr hat, angemessen.
4 Das Gericht macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Beschwerde zuzulassen (§ 68 Abs. 2 Satz 2 GKG), weil sich in mehreren weiter anhängigen Verfahren dieselbe Rechtsfrage stellt und dem Streit damit grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Permalink
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.