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3 E 635/03•VG Darmstadt 3. Kammer, 2006-11-02, 3 E 635/03
3 E 635/03Tribunale amministrativo / 3a camera2 nov 2006
1. Rechtsnachfolger des Empfängers von Schadensausgleichsleistungen i. S. § 349 Abs. 5 Satz 1 LAG kann auch derjenige sein, der den Empfänger der Hauptentschädigung, dessen Erben oder Erbeserben durch Schuldübernahme i. S. § 415 BGB von Rückforderungs- und Leistungsansprüchen des Lastenausgleichsfonds befreit hat. 2. Die Genehmigung der Schuldübernahme wirkt gemäß § 184 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt zurück, in dem der Schuldübernahmevertrag zwischen dem ursprünglichen Schuldner und dem Übernehmer abgeschlossen wurde. 3. Die Verjährungsvorschrift des § 349 Abs. 5 Satz 3 LAG ist lex specialis gegenüber den allgemeinen Verjährungsvorschriften nach §§ 194 ff. BGB. Verfahrensgang nachgehend BVerwG, 26. Juli 2007, 3 B 5/07, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-11-02
Aktenzeichen: 3 E 635/03
ECLI: ECLI:DE:VGDARMS:2006:1102.3E635.03.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 342 Abs 3 LAG, § 349 Abs 5 S 1 LAG, § 349 Abs 5 S 3 LAG, § 184 Abs 1 BGB, § 415 BGB ... mehr
Rechtsnachfolger des Empfängers von Schadensausgleichsleistungen i. S. § 349 Abs. 5 Satz 1 LAG kann auch derjenige sein, der den Empfänger der Hauptentschädigung, dessen Erben oder Erbeserben durch Schuldübernahme i. S. § 415 BGB von Rückforderungs- und Leistungsansprüchen des Lastenausgleichsfonds befreit hat.
Die Genehmigung der Schuldübernahme wirkt gemäß § 184 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt zurück, in dem der Schuldübernahmevertrag zwischen dem ursprünglichen Schuldner und dem Übernehmer abgeschlossen wurde.
Die Verjährungsvorschrift des § 349 Abs. 5 Satz 3 LAG ist lex specialis gegenüber den allgemeinen Verjährungsvorschriften nach §§ 194 ff. BGB.
Verfahrensgang
nachgehend BVerwG, 26. Juli 2007, 3 B 5/07, Beschluss
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat, hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1 Die Beteiligten streiten um die Rückforderung von Lastenausgleichsentschädigung.
2 Unter dem 02.07.1975 erließ der Magistrat der Stadt Offenbach – Ausgleichsamt – einen Gesamtbescheid über die Zuerkennung von Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) gegenüber der Beigeladenen und erkannte einen Endgrundbetrag nebst Zinszuschlag in Höhe von 14.650 DM an. Unter dem 04.08.1975 erfolgte die Mitteilung derselben Behörde über die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung durch Auszahlung in Höhe von 19.694,50 DM. Mit Bescheid vom 05.05.1994 lehnte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen der Landeshauptstadt A-Stadt den Antrag der Beigeladenen sowie der Miterben aus der ungeteilten Erbengemeinschaft nach Z. auf Rückübertragung des Grundstücks Y. in A-Stadt ab und stellte fest, dass der dort genannten Antragstellerin zu 4) ein Entschädigungsanspruch nach § 9 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) zusteht. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Erbengemeinschaft lehnte das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Bescheid vom 20.10.1995 ab und führte zur Begründung u. a. aus, der Widerspruch sei nicht zulässig, da die Widerspruchsführer nicht widerspruchsbefugt seien. Diese hätten den Rückübertragungsanspruch im Rahmen eines notariell beurkundeten Vertrages vom 14.12.1993 an die A. abgetreten. Werde das nach Lage des Falles allein in Betracht kommende subjektive Recht an einen Dritten abgetreten, sei der Zedent nicht mehr widerspruchsbefugt, denn durch den Abtretungsvertrag (§ 3 Abs. 1 S. 2 VermG, § 398 BGB) zwischen dem bisherigen Gläubiger und dem Zessionar wäre die Forderung auf den Zessionar übertragen.
3 Bezüglich des Grundstücks X. in A-Stadt-M. entschied das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen der Landeshauptstadt A-Stadt auf den Antrag der ungeteilten Erbengemeinschaft sowie der A. mit Bescheid vom 16.03.1994, dass das genannte Grundstück an die A. übertragen wird. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, die Mitglieder der ungeteilten Erbengemeinschaft hätten mit notariellem Vertrag vom 14.12.1993 des Notars L. in D-Stadt (Urkundenrolle Nr. W.) ihre Rückübertragungsansprüche an die A. abgetreten. Gleichlautende Entscheidungen ergingen bezüglich weiterer Grundstücke in A-Stadt.
4 Mit Schreiben vom 26.04.2001 teilte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen A-Stadt dem Magistrat der Stadt Offenbach – Ausgleichsamt – mit, dass mit Bescheid vom 17.10.1973 im einheitlichen Verfahren vom früheren Bezirklichen Ausgleichsamt Berlin-Wilmersdorf für mehrere unmittelbar Geschädigte ein Schaden an Grundvermögen an verschiedenen Grundstücken in A-Stadt festgestellt worden sei und die Schäden teilweise ausgeglichen worden seien. Für die Grundstücke V., K., X., U. und T. sei von einem vollen Schadensausgleich beziehungsweise im Fall T. von einer möglichen Verrechnungsmöglichkeit auszugehen.
5 Mit Rückforderungs- und Leistungsbescheid vom 18.09.2001 forderte das Ausgleichsamt der Stadt Offenbach am Main von der Beigeladenen Hauptentschädigung in Höhe von 4197,90 DM zurück und führte zur Begründung aus, für den erlittenen Schaden sei auch Entschädigung gewährt worden. Inzwischen sei der Verlust ganz bzw. teilweise ausgeglichen worden, weshalb die Hauptentschädigung zurückzufordern sei. Hiergegen legte die Beigeladene mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 15.10.2001 Beschwerde ein und gab an, auch das Ausgleichsamt der Stadt S. habe ihr gegenüber einen Rückforderungs- und Leistungsbescheid erlassen.
6 Mit am 24.10.2001 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 22.10.2001 übersandte der Oberstadtdirektor der Stadt S. – Ausgleichsamt – der Beklagten seinen Rückforderungs- und Leistungsbescheid gegenüber der Beigeladenen vom 15.08.2001 sowie die verwaltungsinterne Mitteilung zur Verrechnung vom 03.07.2001.
7 Auf Anforderung des Ausgleichsamtes der Beklagten übersandte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen der Landeshauptstadt A-Stadt unter dem 28.02.2002 den notariellen Vertrag vom 14.12.1993.
8 In diesem Vertrag heißt es in Teil II u. a.:
„Gegenstand des nachfolgenden Vertrages ist die entgeltliche Übertragung der vorbezeichneten Rückübertragungsansprüche an den Grundstücken ….. gemäß I dieses Vertrages nach § 3 Abs. 1 Vermögensgesetz.“
9 § 1 lautet:
„Die Erbengemeinschaft nach Z. – nachstehend Verkäufer genannt – verkauft hiermit an die Firma A., A-Stadt, – nachstehend Käufer genannt – ihre Rückübertragungsansprüche an nachfolgenden Grundstücken ….. zu nachfolgenden Preisen: 2.200.000 DM.“
10 Des Weiteren heißt es dort:
„Die Käufer zahlen auch etwaige Beträge, die von den Käufern an den Lastenausgleich zurückzuzahlen wären, auch künftige Entschädigungen für den Rückerwerb der Grundstücke – etwaige künftige Verpflichtungen der Käufer gegenüber dem Entschädigungsfond werden von der Käuferin übernommen.“
11 Abschnitt III des Vertrages enthält folgende Regelung:
„Aufschiebend bedingt für den Fall, dass vor Abschluss eines investiven Kaufvertrages zu Gunsten der Verkäufer ein unanfechtbarer Bescheid der Landeshauptstadt A-Stadt Amt zur Regelung offener Vermögensfragen ergeht, und entsprechend § 34 des Vermögensgesetzes das Eigentum an den Grundstücken wieder auf die Erben nach Z. übergeht, schließen die Vertragsschließenden folgenden Kaufvertrag:
§ 1:
Die Verkäufer verkaufen an die Firma A. nachstehend Käuferin genannt folgende Grundstücke …. zu folgenden Preisen: insgesamt 2.200.000 DM.“
§ 3 enthält folgende Bestimmung:
„Auch künftige Entschädigungen für den Rückerwerb des Grundstücks, etwaige Verpflichtungen gegenüber dem Lastenausgleichsfond und etwaige künftige Verpflichtungen der Verkäufer gegenüber dem Entschädigungsfond werden von der Käuferin übernommen.“
12 Mit Schreiben vom 13.03.2002 fragte das Ausgleichsamt der Beklagten bei der Klägerin im Hinblick auf den an die Beigeladene ergangenen Bescheid vom 18.09.2001 an, ob sie die in diesem Bescheid genannte Summe überweisen wolle oder ob das Ausgleichsamt direkt an die Klägerin einen Bescheid erlassen solle.
13 Auf die Nachfrage der Klägerin vom 14.05.2002 übersandte das Ausgleichsamt der Beklagten der Klägerin mit Schreiben vom 16.05.2002 Kopien sämtlicher Zuerkennungsbescheide und Erfüllungsmitteilungen, die an die Beigeladene ergangenen waren. Mit Schreiben vom 18.07.2002 lehnte die Klägerin die Zahlung ab und gab an, die Formulierungen in dem Kaufvertrag gäben den Erben R. lediglich einen schuldrechtlichen Freistellungsanspruch, sie stellten keine Schuldübernahme im Sinne des § 415 BGB dar; es sei allein Sache der Erben R., diesen Anspruch zivilrechtlich gegenüber der A. durchzusetzen.
14 Unter dem 07.08.2002 erließ das Ausgleichsamt der Stadt Offenbach am Main gegenüber der Klägerin einen Rückforderungs- und Leistungsbescheid nach § 349 LAG und gab zur Begründung u. a. an, in dem Kaufvertrag sei eine Schuldübernahme gemäß § 415 BGB vereinbart worden. Insgesamt werde eine Hauptentschädigung in Höhe von 2.144,81 € zurückgefordert.
15 Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 20.08.2002 legte die Klägerin hiergegen Beschwerde ein. Zur Begründung wurde u. a. vorgetragen, es liege keine Schuldübernahme im Sinne des § 415 BGB vor. Vielmehr bestehe allenfalls eine schuldrechtliche Freistellungsverpflichtung der Klägerin gegenüber den Erben R.; diese schuldrechtliche Freistellungsverpflichtung bestehe nicht (mehr); jedenfalls nicht in voller Höhe.
16 Mit Bescheid des Ausgleichsamtes der Beklagten vom 11.09.2002 wurde der gegenüber der Beigeladenen ergangene Rückforderungs- und Leistungsbescheid vom 18.09.2001 aufgehoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei Erlass der oben genannten Entscheidung sei die Existenz des am 14.12.1993 zwischen Herrn Q., zugleich handelnd für sieben weitere Mitglieder der ungeteilten Erbengemeinschaft nach Z., darunter auch die Beigeladene, und dem Rechtsanwalt P. als Bevollmächtigten der A. in A-Stadt abgeschlossenen Vertrages nicht bekannt gewesen. Danach sei von einer Schuldübernahme gemäß § 415 BGB bezüglich der an den Lastenausgleichsfond zurückzuzahlenden Beträge durch den Käufer auszugehen. Der Bescheid vom 18.09.2001 sei somit aufzuheben.
17 Mit Beschluss vom 24.02.2003 wies die Beschwerdestelle bei dem Regierungspräsidium Darmstadt die Beschwerde der Klägerin gegen den Rückforderungs- und Leistungsbescheid vom 07.08.2002 als unbegründet zurück. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Beschlusses Bezug genommen (Bl. 335 - 331 der Behördenakten). Mit Schreiben vom 01.04.2003 teilte die Beklagte dem Bevollmächtigten der Klägerin mit, dass bis zum Abschluss des vorliegenden Klageverfahrens die sofortige Vollziehung des Rückforderungsbescheids vom 07.08.2002 ausgesetzt werde.
18 Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 21.03.2003, der am selben Tage bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt eingegangen ist, hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dem angefochtenen Verwaltungsakt fehle es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, so dass er schon deshalb ohne jede weitere Sachprüfung aufzuheben sei. Die von der Beklagten angenommene zivilrechtliche Forderung der eigentlich Rückzahlungspflichtigen, der Beigeladenen, gegenüber der Klägerin bestehe nicht, jedenfalls nicht in der von der Klägerin behaupteten Form, Art und Höhe. Im Übrigen bestünden Einwendungen und Aufrechnungsforderungen sowie Zurückbehaltungsrechte der Klägerin, darüber hinaus stünde der Beklagten gegen die Beigeladene keine Rückgriffsforderung in Höhe von 2.144,81 € zu. Schließlich sei die Forderung verjährt; selbst wenn man nämlich von einer befreienden Schuldübernahme ausgehen wollte, wirke die Genehmigung durch die Beklagte gemäß § 184 Abs. 1 BGB zurück auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts, mithin auf den Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Vertrages am 14.12.1993.
19 Die Klägerin beantragt,
den Rückforderungs- und Leistungsbescheid des Magistrats der Stadt Offenbach (Ausgleichsamt) vom 07.08.2002 in der Gestalt des Beschlusses der Beschwerdestelle des Regierungspräsidiums in Darmstadt vom 24.02.2003 aufzuheben.
20 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
21 Sie nimmt im wesentlichen Bezug auf den Inhalt des Beschwerdebescheids und verteidigt ihre Rechtsauffassung, wonach die Voraussetzungen des § 349 Abs. 5 LAG gegeben seien, da in dem notariellen Vertrag eine Schuldübernahme vereinbart worden sei. Die Klägerin könne sich im Übrigen nicht auf Verjährung gemäß §§ 195, 196 BGB a. F. berufen, da sich die Verjährung vorliegend allein nach § 349 Abs. 5 LAG richte.
22 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten (zwei Bände) sowie der Behördenakten (drei Heftstreifen Entschädigungsakten sowie eine Akte Beschwerdeverfahren des Regierungspräsidiums Darmstadt) und der beigezogenen Akten des Amtsgerichts A-Stadt (Az: O.), die sämtlich Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
24 Das Gericht konnte über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
25 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Ausgleichsamtes der Stadt Darmstadt in der Gestalt des Beschlusses der Beschwerdestelle bei dem Regierungspräsidium Darmstadt vom 24.02.2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
26 Rechtsgrundlage für den gegenüber der Klägerin ergangenen Rückforderungs- und Leistungsbescheid ist § 349 i. V. m. §§ 350a, 350b, 350c, 415 BGB.
27 Gemäß § 349 Abs. 1 LAG sind in den Fällen des § 342 Abs. 3 LAG die zuviel gewährten Ausgleichszahlungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 der Vorschrift zurückzufordern.
28 Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber die veränderten politischen Verhältnisse nach 1989 berücksichtigt und festgelegt, im Falle eines Schadensausgleichs ab 1990 Rückforderungsverfahren ohne Änderung der unanfechtbar oder rechtskräftig gewordenen Feststellungs- und Zuerkennungsbescheide durchzuführen. Darüber hinaus wurde mit der neu eingefügten Vorschrift des § 342 Abs. 3 LAG der Geltungsbereich des § 342 Abs. 2 Nr. 2 LAG auf Fälle eines Schadensausgleichs vor 1990 begrenzt. Mithin ist der Zeitpunkt des Schadensausgleichs entscheidendes Abgrenzungskriterium zwischen beiden Vorschriften.
29 Die Rückforderung setzt einen bereits tatsächlich vollzogenen Schadensausgleich voraus und ist auf die Hauptentschädigung beschränkt.
30 § 349 Abs. 1 Satz 1 LAG stellt durch seine Bezugnahme auf § 342 Abs. 3 LAG klar, dass im Falle eines Schadensausgleichs nach dem 31.12.1989 kein Widerrufsverfahren nach § 342 Abs. LAG, sondern ein Rückforderungsverfahren nach § 349 durchzuführen ist. Dabei ist es für die Anerkennung als Schadensausgleichsleistung irrelevant, ob es sich hierbei um eine Geldentschädigung, Naturalrestitution, eine Entschädigungsleistung der Bundesrepublik Deutschland, anderer Staaten oder um Leistungen natürlicher Personen handelt. Ein voller Schadensausgleich ist nicht nur bei Rückgabe des weggenommenen Vermögenswertes anzunehmen, sondern auch dann, wenn der festgestellte Schaden durch eine wertmäßig ganz oder teilweise entsprechende Leistung ausgeglichen wird.
31 Die Voraussetzungen liegen hier vor, denn der Schadensausgleich hat nach dem 31.12.1989 stattgefunden. Durch notariellen Vertrag vom 14.12.1993 haben die Erben R., zu denen auch die Beigeladene gehört, ihren Rückübertragungsanspruch bezüglich verschiedener Grundstücke in A-Stadt auf die Klägerin übertragen. Diese erwarb die Grundstücke letztlich nicht aufgrund des Grundstückskaufvertrages, sondern aufgrund des Rechtskaufs. In der Folgezeit kam es hinsichtlich lediglich vier von in dem notariellen Vertrag aufgeführten acht Grundstücken zur Restitution. Da die Restitutionsbescheide zeitlich nach dem Vertrag vom 14.12.1993 erlassen wurden, erfolgte die Restitution aufgrund der Regelung im zweiten Hauptabschnitt des Vertrages direkt an die Klägerin, die der Erbengemeinschaft auch den für die vier Flurstücke vorgesehen Kaufpreis gezahlt hat.
32 Gemäß § 349 Abs. 5 Satz 1 LAG richtet sich die Rückforderung gegen Empfänger von Ausgleichsleistungen, deren Erben oder weitere Erben, soweit diese oder deren Rechtsnachfolger die Schadensausgleichsleistung erlangt haben. Diese Vorschrift bestimmt als Kreis der Rückzahlungspflichtigen eindeutig die Empfänger von Lastenausgleich sowie deren Erben und Erbeserben. Die Regelung entspricht somit den Grundsätzen der Leistungskondition nach § 812 BGB. Der genannte Personenkreis ist auch dann rückzahlungspflichtig, wenn ein Rechtsnachfolger dieser Personen die Schadensausgleichsleistung erhalten hat. Damit stellt das Gesetz nicht auf denjenigen ab, der vom Schadensausgleich profitiert, sondern nimmt den Kreis der am Lastenausgleichsverfahren beteiligten Personen in die Pflicht, um Verfügungen zu Lasten des Ausgleichsfonds auszuschließen. Mit diesem berechtigten öffentlichen Interesse an der Rückforderung gewährten Lastenausgleichs nach Schadensausgleich wäre es nämlich nicht zu vereinbaren, für die Rückforderung eine fortbestehende Bereicherung des Lastenausgleichsempfängers, seiner Erben und weiteren Erben gemäß § 818 Abs. 3 BGB vorauszusetzen.
33 Der Rückforderungsanspruch ist somit untrennbar mit dem Empfänger von Hauptentschädigung bzw. seinem Rechtsnachfolger verknüpft und ruht damit nicht als öffentliche Last auf dem Wirtschaftsgut.
34 Neben dem Empfänger von Lastenausgleichsleistungen, seiner Erben und weiteren Erben kann nach § 419 auch ein Vermögensübernehmer in Anspruch genommen werden. Vorstehend handelt es sich indes nicht um eine Vermögensübernahme; vielmehr beinhaltet der notarielle Vertrag vom 14.12.1993 eine befreiende Schuldübernahme im Sinne des § 415 BGB.
35 Eine Schuldübernahme gemäß § 415 BGB wird durch § 349 Abs. 5 Satz 1 LAG nicht grundsätzlich ausgeschlossen (Gallenkamp in Löbach/Kreuer, Das Lastenausgleichsrecht und offene Vermögensfragen, § 349 Rn 72). Allerdings soll das Lastenausgleichsamt eine Zustimmung dann nicht erteilen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Übernehmer möglicherweise mittellos und die Schuldübernahme missbraucht werden könnte, um den Rückforderungsanspruch ins Leere gehen zu lassen (vgl. hierzu auch Rückforderungsrundschreiben des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes vom 11.04.2002, Tz. 8.1.5).
36 Ungeachtet dessen, dass es sich bei dem genannten Rückforderungsrundschreiben um eine verwaltungsinterne Anweisung handelt, kommt es vorliegend auch deshalb nicht auf diese an, weil es sich um Hinweise handelt, die das Ausgleichsamt (als Gläubiger) vor einer unbedachten Genehmigung der Schuldübernahme, d. h. einer Genehmigung ohne dass sich die Behörde zuvor Gewissheit über die wirtschaftliche Bonität des Schulübernehmers verschafft hat, schützen soll. Vorliegend bedarf es aber dieses Gläubigerschutzes nicht.
37 Ist die Schuldübernahme wirksam, kann die Rückforderung gegen den neuen Schuldner durch Rückforderungs- und Leistungsbescheid geltend gemacht werden.
38 Die Voraussetzungen für eine befreiende Schuldübernahme gemäß § 415 Abs. 1 BGB liegen vor.
39 Der Vertrag vom 14.12.1993 enthält unter II. § 1 die Vereinbarung einer Schuldübernahme zwischen der Klägerin, der Dritten, und der Erbengemeinschaft R. als Schuldner. Diese Klausel ergibt jedoch, soweit man allein auf den Wortlaut abstellt, keinen Sinn. Allerdings sind gemäß § 157 BGB Verträge - auch formbedürftige – so auszulegen, wie es Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern. Die vorgenannte Klausel ist auslegungsbedürftig, da sie ihrem Wortlaut nach keinen Sinn macht, und auch auslegungsfähig. Das erkennende Gericht ist mit dem Amtsgericht A-Stadt im Urteil vom 05.08.2004 - O. - ebenso wie das Landgericht A-Stadt in seinem Berufungsurteil vom 28.07.2005 - N. - der Auffassung, dass diese Klausel die Vereinbarung enthält, dass die Käuferin, d. h. vorliegend die Klägerin, den dortigen Kläger und die übrigen Erbeserben, darunter die Beigeladene des vorliegenden Verfahrens, von Lastenausgleichsrückzahlungen freizustellen hat. Eine genaue Lektüre macht aber deutlich, dass die Formulierung in dem Vertrag einen offensichtlichen Schreibfehler enthalten muss, was sich aus dem gesamten Kontext der Regelungen ergibt. Statt „die Käufer zahlen noch etwaige Beträge, die die von den Käufern an den Lastenausgleichsfond zurückzuzahlen wären“ muss es ganz offensichtlich heißen „die Käufer zahlen noch etwaige Beträge, die von den Verkäufern an den Lastenausgleichsfond zurückzuzahlen wären“. Hierzu hat das Amtsgericht in seinem o. g. Urteil ausgeführt: „Dies ergibt sich einerseits aus dem Einleitungssatz des vorletzten Absatzes, in dem ausdrücklich von einer Freistellung der Verkäufer durch die Käufer die Rede ist. Andererseits heißt es im zweiten und letzten Satz des vorletzten Abschnittes auf Seite 10 des Vertragstextes, dass „auch künftige Entschädigungen für den Rückerwerb der Grundstücke und etwaige künftige Verpflichtungen der Verkäufer gegenüber dem Entschädigungsfond von der Käuferin übernommen werden.“
40 Im Übrigen enthält Ziffer III. § 3 für die dort niedergelegte Analogregelung für die Sachkaufvariante die Bestimmung, dass die Beklagte (d. h. vorliegend die Klägerin) alle Lastenausgleichsrückzahlungen zu übernehmen hat. Auch die Berufungsverhandlung erbrachte - so das Landgericht A-Stadt in seinem o. g. Urteil - keine neuen Anhaltspunkte für die Auslegung der Klausel. In der durch das Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme hat der den Vertrag beurkundende Notar bekundet, dass es sich bei der Formulierung um ein Diktatversehen seiner Sekretärin gehandelt habe, das ihm in der Folgezeit nicht aufgefallen sei. Das Gericht brauchte insoweit eine eigene Beweisaufnahme nicht durchzuführen, weil der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht A-Stadt am 23.06.2005 – N. – die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde gemäß § 416 ZPO zukommt.
41 Darüber hinaus ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin, dass im Vorfeld zu den Vertragsverhandlungen Gespräche über die geleistete Hauptentschädigung und zu erwartende Rückforderungsbeträge geführt worden sind. Mithin steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die vorgenannte Vertragsklausel eine befreiende Schuldübernahme gemäß § 415 BGB beinhaltet.
42 Die Vorschrift bestimmt weiterhin, dass die Wirksamkeit einer Vereinbarung über eine Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner von der Genehmigung des Gläubigers abhängt. Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme mitgeteilt hat. Da es sich bei der Schuldübernahme nach der h. M. um ein schuldrechtliches Verfügungsgeschäft handelt, bei dem bisheriger Schuldner und Übernehmer als Nichtberechtigte über die Forderung verfügen, ist die Genehmigung auch bei ausnahmsweiser Formbedürftigkeit des Übernahmevertrages gemäß § 182 Abs. 2 BGB formlos möglich (vgl. Rosch in juris PK-BGB, 2. Aufl. 2004, § 415 Anm. V).
43 Allerdings haben vorliegend weder der bisherige Schuldner (die Beigeladene) noch der Übernehmer (die Klägerin) dem Gläubiger die Schuldübernahme mitgeteilt. Indes ist die Mitteilung weder formbedürftig noch fristgebunden und kann schließlich konkludent erfolgen. Die Mitteilung ist keine Willenserklärung, sie ist vielmehr eine geschäftsähnliche Handlung. Dabei ist auf den Charakter der Mitteilung abzustellen. Denn es ist die Genehmigungserklärung des Gläubigers und nicht die bloße Mitteilung über die Schuldübernahme, die vom Geschäftswillen in Bezug auf die Wirksamkeit der Schuldübernahme getragen wird.
44 Das Gericht stellt hierbei auf die Kenntnis der Beklagten von dem Vertrag ab, die sie von Amts wegen erlangt hat.
45 Mit am 30.10.2001 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 24.10.2001 hat das Ausgleichsamt des Oberstadtdirektors der Stadt S. der Beklagten seinen Rückforderungs- und Leistungsbescheids vom 14.08.2001 gegenüber der Beigeladenen übersandt. In diesem heißt es: “Die Rückübertragung der Vermögenswerte erfolgte durch Bescheide des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen der Stadt A-Stadt vom 16. März 1994,17. März 1994 und 2. Mai 1994.“ Positive Kenntnis von dem Vertrag hat die Beklagte von Amts wegen erhalten, nachdem ihr das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen der Stadt A-Stadt mit Schreiben vom 28.02.2002 den Vertrag vom 14.12.1993 übersandt hatte.
46 Die Schuldübernahme ist wirksam geworden, da sie von der Beklagten als Gläubigerin genehmigt worden ist. Rechtsnatur und Wirkung der Genehmigung beurteilen sich nach den §§ 182 – 185 BGB. Die Genehmigung kann sowohl dem bisherigen Schuldner als auch dem Übernehmer gegenüber erklärt werden. Sie ist weder form- noch fristgebunden und kann sowohl ausdrücklich als auch konkludent erfolgen. Soweit die Rechtsprechung hinsichtlich des Erklärungsgehalts des konkludenten Verhaltens im Sinne des Gläubigerschutzes restriktiv ist, ist dies vorliegend ohne Bedeutung, da die Beklagte durch den Erlass des angefochtenen Rückforderungs- und Leistungsbescheids gerade ihren Willen bekundet hat, die Beigeladene als bisherige Schuldnerin aus ihrer Verpflichtung entlassen zu wollen und die Klägerin als Neuschuldnerin an deren statt zu akzeptieren.
47 Etwas anders ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 16.01.1998 – 7 K 1423/96.TR -. In dem dort entschiedenen Fall hat das Gericht ausgeführt, dass es nicht in das Belieben des Empfängers von Lastenausgleichsleistungen gestellt ist, mit einem Dritten eine befreiende Schuldübernahme zu vereinbaren. Dieser Vereinbarung, über die das VG Trier zu entscheiden hatte, so man sie denn überhaupt als Schuldübernahme qualifizieren wollte, fehlte es indes an der zu ihrer Wirksamkeit erforderlichen Genehmigung durch die dortige Beklagte, so dass diese Fallkonstellation mit der vorliegenden nicht vergleichbar ist.
48 Nach alledem hat die Beklagte die Klägerin zu Recht als Rückzahlungspflichtige in Anspruch genommen.
49 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Rückzahlungs- und Leistungsanspruch der Beklagten auch nicht verjährt. Zwar wirkt die Genehmigung gemäß § 184 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt zurück, in dem der Schuldübernahmevertrag zwischen dem ursprünglichen Schuldner und dem Übernehmer abgeschlossen wurde (vgl. OLG Bremen, Urteil vom 13.07.1995 – 2 U 147/94 -), mithin auf den 14.12.1993. Darauf kommt es jedoch nicht an, da die Vorschrift des § 349 Abs. 5 Satz 3 LAG als lex specialis im Lastenausgleichsrecht den allgemeinen Verjährungsvorschriften nach §§ 195, 196 BGB a. F. vorgeht.
50 Nach § 349 Abs. 5 Satz 3 erster Halbsatz LAG ist die Rückforderung nach Ablauf von vier Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die Ausgleichsbehörde von dem Schadensausgleich und von der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat, ausgeschlossen. Dabei setzt das Gesetz für den Beginn der Rückforderungsfrist die positive Kenntnis der zuständigen Behörde voraus. Das Ausgleichsamt der Beklagten als zuständige Behörde hat erst durch die Mitteilung des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen A-Stadt vom 28.02.2002, die bei der Beklagten am 05.03.2002 eingegangen ist, Kenntnis von dem Schadensausgleich erlangt. Der Rückforderungs- und Leistungsbescheid des Ausgleichsamtes der Beklagten vom 07.08.2002 wurde der Klägerin mit am selben Tage zur Post gegeben Einschreibebrief zugestellt, er ist der Klägerin mithin innerhalb der Vierjahresfrist des § 349 Abs. 5 Satz 3 erster Halbsatz LAG bekannt gegeben worden. Auf die darüber hinaus anzuwendende 10-Jahresfrist des § 349 Abs. 5 Satz 3 zweiter Halbsatz LAG im Hinblick auf einen möglichen Verstoß der Beigeladenen gegen die Anzeigepflicht nach § 349 Abs. 5 Satz 2 LAG kommt es nach alledem nicht mehr an.
51 Soweit die Klägerin darüber hinaus bestreitet, dass die Beigeladene Entschädigung in Höhe von 26.720,50 DM erhalten hat und die sachliche und rechnerische Richtigkeit des Rückforderungsbetrags bestreitet, braucht das Gericht nicht weiter zu ermitteln, da die Klägerin hierzu nicht substantiiert vorgetragen hat.
52 Die Festsetzung des Streitwerts ist entbehrlich, weil Gerichtsgebühren pauschal in Höhe des Mindestsatzes erhoben werden (§ 334 Abs. 3 LAG) und sich die Gebühren der Bevollmächtigten eindeutig aus der geforderten Summe ergeben.
53 Die Berufung gegen das vorliegende Urteil ist nach § 339 Satz 1 LAG ausgeschlossen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach §§ 132 Abs. 2, 135 VwGO nicht erfüllt sind.
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