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1 E 2512/03•VG Darmstadt 1. Kammer, 2004-06-14, 1 E 2512/03
1 E 2512/03Tribunale amministrativo / 1a camera14 giu 2004
1. Zur Kausalitätsfrage im beamtenrechtlichen Dienstunfallrecht. 2. Die Kosten des Besuchs eines Sportstudios sind im Rahmen der Unfallfürsorge nicht erstattungsfähig.
Entscheidungsdatum: 2004-06-14
Aktenzeichen: 1 E 2512/03
ECLI: ECLI:DE:VGDARMS:2004:0614.1E2512.03.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 30 Abs 1 BeamtVG, § 30 Abs 2 Nr 2 BeamtVG, § 33 Abs 1 BeamtVG
Zur Kausalitätsfrage im beamtenrechtlichen Dienstunfallrecht.
Die Kosten des Besuchs eines Sportstudios sind im Rahmen der Unfallfürsorge nicht erstattungsfähig.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1 Der 1965 geborene Kläger steht als Polizeivollzugsbeamter im Dienste des Landes Hessen; seinen Dienst versieht er bei dem Polizeipräsidium Z..
2 Im Oktober 1985 erlitt er bei Ausübung des Dienstsportes einen Unfall, der mit Bescheid vom 23.04.1987 als Dienstunfall ("Stauchung der Wirbelsäule") anerkannt wurde. Nach dem Schlussgutachten des Polizeiarztes vom 07.05.1987 war die ärztliche Behandlung der Unfallfolgen am 03.11.1986 abgeschlossen; Körperschäden seine keine zurückgeblieben. Der Kläger erkannte mit seiner Unterschrift die vorstehenden Feststellungen des Arztes an.
3 Mit Schreiben vom 29.01.2001 beantragte der Kläger die Erstattung von Behandlungskosten. Zur Begründung führte er aus, seit dem damaligen Dienstunfall sei er nie ganz beschwerdefrei gewesen. In unregelmäßigen Abständen sei es zu heftigen Schmerzen im Lendenwirbelbereich gekommen, nur durch Schonung und Entlastung habe in kürzester Zeit wieder eine Besserung erreicht werden können. Im November 1999 sei er dienstlich umgesetzt worden, seitdem sei es wegen der schlechten Bestuhlung der Dienststelle und wiederholten Dienstreisen wieder vermehrt zu Problemen im Lendenwirbelsäulenbereich gekommen. Anfang Juni 2001 habe er dann seinen Hausarzt aufgesucht, der ihm Krankengymnastik und Massagen verordnet habe. Diese habe er in der Praxis für Physikalische Therapie Y. genommen, der ein Sportstudio angeschlossen sei, das ebenfalls von dem Therapeuten Y. geleitet werde. Auf dessen Anraten und nach Rücksprache mit seinem Hausarzt habe er - da die Massagen und die Gymnastik keinen nennenswerten Erfolg gebracht hätten - ein Muskelaufbautraining für die Rücken- und Bauchmuskulatur in jenem Sportstudio aufgenommen. Die Kosten hierfür beliefen sich auf monatlich 69,90 DM sowie eine jährliche Einmalzahlung von 99,00 DM für die Betreuung durch einen Trainer. Der Vertrag habe über 18 Monate geschlossen werden müssen. Inzwischen habe er eine kontinuierliche Verbesserung seines Gesundheitszustandes erreichen können und beantrage daher die Erstattung der angefallenen Behandlungskosten sowie die Übernahme der Kosten für die Nutzung des Sportstudios.
4 Diesem Antrag fügte der Kläger ein vom 11.10.2001 datierendes Attest seines Hausarztes Dr. med. X. sowie ein Schreiben des Therapeuten Y. vom 12.11.2001 bei. Wegen des Inhalts dieser Schriftstücke wird auf Blatt 8 und 10 der Behördenakte verwiesen.
5 Der um Stellungnahme zur Frage des Kausalzusammenhangs gebetene Leitende Polizeiarzt Hessen teilte unter dem 15.02.2002 mit, nach einer explorativen polizeiärztlichen Untersuchung sei dem Kläger verdeutlicht worden, dass bereits die abschließende Untersuchung im Juni 1988 ergeben habe, dass keine Folgen des damals erlittenen Körperschadens verblieben seien. Der Ansicht des Klägers, die heute bestehenden Rückenbeschwerden seien in wesentlicher Ursächlichkeit auf das Ereignis vom 25.10.1985 zurückzuführen, könne nicht zugestimmt werden, denn dokumentierbare Rückensymptome zum Unfallereignis fehlten.
6 Mit Bescheid vom 20.03.2002 lehnte das Polizeipräsidium Z. den Antrag des Klägers unter Hinweis auf die polizeiärztlichen Ausführungen ab.
7 Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, er habe auf eigene Veranlassung Röntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäule fertigen lassen. Dabei sei festgestellt worden, dass im Bereich der Lendenwirbelsäule eine s-förmige Verkrümmung vorhanden sei. Diese müsse nach ärztlichem Urteil ursächlich für die Beschwerden sein. Es sei daher erforderlich, dass die aktuellen Röntgenaufnahmen mit früheren Röntgenbildern verglichen würden.
8 Der Leitende Polizeiarzt Hessen teilte unter dem 06.11.2002 mit, er habe die inzwischen vorgelegten weiteren Befunde ausgewertet. Hierbei handele es sich um Röntgenaufnahme der Kniegelenke, die keine Auffälligkeiten zeigten. Einem Schreiben des Chirurgen Dr. W. vom 22.05.1997 sei zu entnehmen, dass der Kläger eine Gichtarthropathie habe. Der Radiologe Dr. V. bemerke in seinem Schreiben vom 10.05.1993, dass geringgradige Verschleißbefunde der Kniegelenke vorliegen würden. Einem weiteren Schreiben des Dr. W. vom 21.10.2002 sei zu entnehmen, dass Kniegelenksschmerzen beidseits bestünden. Beigezogene radiologische Befunde der Lendenwirbelsäule vom 29.10.1985 sowie des Brustkorbs vom 07.11.1983 (richtig wohl: 1985) belegten keine Hinweise auf unfallbedingte Veränderungen. Für die Lendenwirbelsäule werde eine leichtgradige rechtsbogige Seitverbiegung mit Scheitelung in der oberen Lendenwirbelsäulenhälfte angegeben. Verschleißbedingte Veränderungen oder Unfallfolgen seien nicht festzustellen. Im Brustkorbbild werde eine Brustwirbelsäulenskoliose sichtbar. Die Praxisunterlagen des Dr. X. belegten für 1990 ein "akutes LWS-Syndrom; gleichartige Diagnosen seien 1992, 1994 und 2001 erstellt worden, die letztgenannte mit der Zuordnung eines "rezidivierenden LWS-Syndroms". Bewertend sei festzustellen, dass keine unfallbedingten Befunde an der Lendenwirbelsäule vorliegen würden. Entsprechende Röntgenaufnahmen, ein Computertomogramm oder ein Kernspintomogramm seien nicht vorgelegt worden.
9 Mit Widerspruchsbescheid vom 19.09.2003 wies das Polizeipräsidium Z. den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, Unfallfürsorge könne nur für solche Folgen geleistet werden, die im Zusammenhang mit dem erlittenen Dienstunfall stünden. Die derzeit vom Kläger geltend gemachten Wirbelsäulenbeschwerden seien jedoch nicht auf das Unfallereignis von 1985 zurückzuführen; dies ergebe sich aus den Ausführungen des Polizeiarztes.
10 Am 20.10.2003 hat der Kläger über seinen Bevollmächtigten Klage vor dem erkennenden Gericht erhoben. Zur Begründung trägt er vor, der Röntgenarzt habe ihm seinerzeit - 1985 - bei Besprechung der Röntgenaufnahme eröffnet, dass er knapp an einer Querschnittslähmung vorbeigekommen sei. Wenn nunmehr der Polizeiarzt einen Kausalzusammenhang verneine, verkenne er die tatsächlichen Gegebenheiten, zumal die den Kläger behandelnden Ärzte der Ansicht seien, es bestehe ein Zusammenhang zwischen dem damaligen Dienstunfall und den jetzigen Beschwerden. Es komme hinzu, dass der ihn behandelnde Arzt dem beklagten Land erhebliche Kosten dadurch erspare, dass er auf den Einsatz teurer Medizin und Krankschreibungen verzichte und statt dessen Maßnahmen zur Stärkung der infolge der Schonhaltung reduzierten Rückenmuskulatur empfehle. Jedenfalls seien die Kosten für das Fitnessstudio wesentlich geringer, als wenn er - der Kläger - krankheitsbedingt dem Dienst fernbleiben müsse.
11 Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des klägerischen Vortrags wird auf die Schriftsätze vom 16.10.2003, 10.12.2003 und vom 09.01.2004 verwiesen.
12 Der Kläger beantragt,
13 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 20.03.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2003 zu verpflichten, die Behandlungskosten und die Kosten für die Benutzung eines Sportstudios wegen der Beschwerden des Klägers im Lendenwirbelsäulenbereich zu übernehmen.
14 Das beklagte Land beantragt,
15 die Klage abzuweisen.
16 Zur Begründung vertieft es die Argumentation in den angegriffenen Bescheiden.
17 Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst einem Hefter Behördenvorgänge verwiesen, welcher dem Gericht vorliegt und der zum Gegenstand der Entscheidungsfindung gemacht worden ist.
18 Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), bleibt ohne Erfolg.
19 Gemäß § 30 Abs. 1 BeamtVG wird einem Beamten, der durch einen Dienstunfall verletzt wird, Unfallfürsorge gewährt. Die Unfallfürsorge umfasst nach § 30 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG die Durchführung des erforderlichen Heilverfahrens. Ein derartiges Heilverfahren seinerseits umfasst die notwendige ärztliche Behandlung, die notwendige Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln, die Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen, und die notwendige Pflege (§ 33 Abs. 1 BeamtVG). Die Gewährung von Unfallfürsorge setzt voraus, dass die gegenwärtige gesundheitliche Beeinträchtigung "durch einen Dienstunfall" (§ 30 Abs. 1 BeamtVG) hervorgerufen worden ist.
20 Soweit der Kläger im vorliegenden Verfahren die Verpflichtung des beklagten Landes zur Übernahme der Behandlungskosten wegen der Lendenwirbelsäulenbeschwerden begehrt, bestehen Zulässigkeitsbedenken insofern, als es nach dem klägerischen Vortrag um Kosten geht, die neben denjenigen für die Nutzung des Sportstudios geltend gemacht werden, ohne dass indes deutlich gemacht wäre, welche konkreten Behandlungskosten hiermit gemeint sein sollen. Mangels Entscheidungserheblichkeit soll dem hier jedoch nicht weiter nachgegangen werden, denn selbst wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass er wegen Beschwerden im Lendenwirbelsäulenbereich ärztlicher Behandlung bedarf, begründet dies keinen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten im Rahmen der Unfallfürsorge.
21 Wie oben ausgeführt, kann Unfallfürsorge nur dann beansprucht werden, wenn die aktuell zu behandelnden Beschwerden durch den Dienstunfall verursacht worden sind. An dieser Voraussetzung fehlt es vorliegend.
22 Dem Attest des Allgemeinmediziners Dr. med. X. vom 11.10.2001 ist zu entnehmen, dass es bei dem Kläger - ohne dass dies zeitlich und inhaltlich näher konkretisiert wäre - seit seinem 1985 erlittenen Dienstunfall immer wieder zu verstärkten Rückenschmerzen im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule gekommen ist, ohne dass krankengymnastische Übungen und Massagen zu einer dauerhaften Besserung des Beschwerdebildes geführt hätten. Mit dieser ärztlichen Aussage mögen Anhaltspunkte dargelegt sein, die einen Kausalzusammenhang zwischen dem Dienstunfall und den jetzt geklagten Beschwerden möglich erscheinen lassen; der insoweit erforderliche volle Beweis, den zu führen dem Kläger obliegt (vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschluss vom 11.03.1997 - 2 B 127/96 -, zitiert nach juris), ist hierdurch fraglos aber nicht erbracht. Allerdings war der Dienstherr im Rahmen der ihm obliegenden Fürsorgepflicht (vgl. auch § 45 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG) gehalten, den Sachverhalt weiter aufzuklären und die zur abschließenden Beurteilung des klägerischen Begehrens erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen. Dem ist die Behörde in nicht zu beanstandender Weise nachgekommen, in dem sie den Leitenden Polizeiarzt Hessen mit einer fachärztlichen Begutachtung beauftragt hat. Dieser hat den Kläger untersucht und eine Auswertung der maßgeblichen Röntgenaufnahmen sowie Befundberichte vorgenommen. Hierbei ist er zu der Auffassung gelangt, die jetzt diagnostizierten Lendenwirbelsäulenbeschwerden seien nicht dienstunfallbedingt; dies insbesondere deshalb, weil die in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Dienstunfall Ende Oktober sowie Anfang November 1985 erstellten Röntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäule sowie des Brustkorbs des Klägers keine Hinweise auf unfallbedingte Veränderungen belegten. Das Gericht hat keinerlei Veranlassung, an der Richtigkeit dieser ärztlichen Feststellungen zu zweifeln, denn der Leitende Polizeiarzt Hessen ist dem Gericht aus einer Vielzahl von Verfahren als kompetenter Arzt auch für die hier in Rede stehende Zusammenhangsproblematik bekannt. Es kommt hinzu, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 08.03.2001 - 1 DB 8.01 -, abgedruckt in Dokumentarische Berichte 2001, S. 253 -) den Feststellungen beamteter Ärzte grundsätzlich größerer Beweiswert zukommt als privatärztlichen Stellungnahmen, weil bei beamteten Ärzten deren Unabhängigkeit gesetzlich gewährleistet ist und sie ihre gutachterlichen Feststellungen nur unter ärztlichen Gesichtspunkten und wahrheitsgemäß sowie unabhängig zu treffen haben. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn durch privatärztliche Feststellungen im Einzelnen dargelegt wird, aufgrund welcher medizinischen Erwägungen die vom beamteten Arzt vertretene Auffassung nicht geteilt wird. Eine solche Fallkonstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben, denn der Kläger beschränkt sich insoweit auf die Behauptung, der Leitende Polizeiarzt Hessen müsse sich bei seiner Bewertung geirrt haben. Fachärztliche Stellungnahmen, die sich inhaltlich mit den polizeiärztlichen Feststellungen auseinandersetzen, hat der Kläger weder im Verwaltungsverfahren noch in diesem gerichtlichen Verfahren vorgelegt. Weder das Attest des Allgemeinmediziners Dr. med. X. vom 11.10.2001 noch die vom Kläger mitgeteilte Äußerung des Dr. med. W. sind geeignet, die polizeiärztliche Bewertung ernstlich in Frage zu stellen, denn auch der Polizeiarzt stellt nicht in Abrede, dass der Kläger an Wirbelsäulenbeschwerden leidet und eine leichtgradige Seitverbiegung der Lendenwirbelsäule dokumentiert ist; seine auf der Auswertung der maßgeblichen Röntgenaufnahmen und Befundberichte beruhende Feststellung, unfallbedingte Veränderungen der Lendenwirbelsäule seien nicht erkennbar, wird von den vom Kläger privat konsultierten Ärzten fachlich nicht angegriffen.
23 Bei dieser Sachlage besteht für das Gericht auch keine Veranlassung, der Anregung des Klägerbevollmächtigten zu folgen und ein entsprechendes Sachverständigengutachten einzuholen. Die diesbezügliche Entscheidung liegt im freien Ermessen des Gerichts. Eine Beweiserhebung kommt regelmäßig dann in Betracht, wenn sie sich dem Gericht aufdrängt, weil die bereits vorliegenden medizinischen Stellungnahmen nicht geeignet sind, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die für die Entscheidung notwendige Überzeugungsbildung zu ermöglichen. Ein dahingehender Aufklärungsbedarf besteht jedoch nicht, denn die überzeugenden, in sich widerspruchsfreien Ausführungen des Polizeiarztes, denen - wie oben ausgeführt - der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten ist, belegen zur Überzeugung des Gerichts mit der erforderlichen Klarheit, dass aus medizinischer Sicht keine greifbaren Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die vom Kläger aktuell geklagten Wirbelsäulenbeschwerden seien ursächlich auf den 1985 erlittenen Dienstunfall zurückzuführen. Mit Blick auf die ebenfalls bereits oben angesprochene Beweislastverteilung wäre es daher Sache des Klägers gewesen, die Feststellungen des Polizeiarztes fachärztlicherseits nachhaltig in Frage zu stellen; dies hat er jedoch unterlassen.
24 Somit kann der Kläger wegen fehlender Kausalität zwischen Dienstunfall und den aktuellen gesundheitlichen Beschwerden keine Übernahme etwaiger Behandlungskosten aufgrund der Unfallfürsorge beanspruchen.
25 Sinngemäß gelten die vorstehenden Ausführungen auch bezüglich der weiterhin geltend gemachten Kosten für den Besuch des Sportstudios. Lediglich der Vollständigkeit halber - und ohne dass es für die Entscheidung hierauf noch ankäme - sei daher angemerkt, dass die im Rahmen der Unfallfürsorge zu erbringenden Leistungen eines entsprechenden Heilverfahrens die notwendige ärztliche Behandlung, die notwendige Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln und die notwendige Pflege umfassen (§ 33 Abs. 1 BeamtVG). Für die beanspruchte Erstattung von Kosten des Sportstudios fehlt es daher auch an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage, so dass es auf das diesbezügliche weitere Vorbringen der Beteiligten nicht mehr ankommt.
26 Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
27 Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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