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5 E 1079/00 (3)•VG Darmstadt 5. Kammer, 2004-06-09, 5 E 1079/00 (3)
5 E 1079/00 (3)Tribunale amministrativo / 5a camera9 giu 2004
1. Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 WaffG ist waffenspezifischer Natur; sie verlangt den Nachweis konkreter Umstände, die die Annahme rechtfertigen, der Kläger werde seine Waffen Personen überlassen, die dazu nicht berechtigt sind. 2. Als Tatsache, die die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit i. S. von § 5 Abs. 1 WaffG begründet, genügt es, dass sich der Waffenbesitzer regelmäßig in einem Milieu bewegt, in dem üblicherweise Straftaten begangen werden (z. B. Bahnhofsmilieu, Drogenszene, organisierte Kriminalität usw.) und der missbräuchliche Waffenbesitz und das Waffenführen dort verbreitet ist.
Entscheidungsdatum: 2004-06-09
Aktenzeichen: 5 E 1079/00 (3)
ECLI: ECLI:DE:VGDARMS:2004:0609.5E1079.00.3.0A
Dokumenttyp: Urteil
Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 WaffG ist waffenspezifischer Natur; sie verlangt den Nachweis konkreter Umstände, die die Annahme rechtfertigen, der Kläger werde seine Waffen Personen überlassen, die dazu nicht berechtigt sind.
Als Tatsache, die die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit i. S. von § 5 Abs. 1 WaffG begründet, genügt es, dass sich der Waffenbesitzer regelmäßig in einem Milieu bewegt, in dem üblicherweise Straftaten begangen werden (z. B. Bahnhofsmilieu, Drogenszene, organisierte Kriminalität usw.) und der missbräuchliche Waffenbesitz und das Waffenführen dort verbreitet ist.
Der Bescheid des Landrates des Kreises Offenbach am Main vom 31.05.1999 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 20.03.2000 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1 Dem Kläger wurde am 31.10.1977 nach einer Anmeldung gemäß § 59 Waffengesetz i. d. F. der Bekanntmachung vom 08.03.1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2001 (BGBl. I S. 3714), aufgehoben durch Art. 19 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11.10.2002 (BGBl. I S. 3970) – nachfolgend: WaffG – die Waffenbesitzkarte Nr. ... erteilt, in der insgesamt sechs Waffen seines Altbestands eingetragen wurden.
2 Im Jahre 1996 wurde gegen den Kläger wegen des Verdachts des Prozessbetrugs mit dem Vorwurf ermittelt, er habe den Mietern seiner Eigentumswohnung wahrheitswidrig vorgespiegelt, er benötige die Wohnung zur Eigennutzung. Das Verfahren wurde mit Bescheid der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Darmstadt – Zweigstelle Offenbach am Main – vom 06.02.1997 nach § 153 a StPO nach erfolgter teilweiser Wiedergutmachung eingestellt.
3 Im November 1997 ermittelte die Polizei gegen den Kläger wegen des Verdachts, einem mit Haftbefehl gesuchten Straftäter Unterschlupf gewährt zu haben. Die Ermittlungen ergaben, dass der Kläger einem „M.“, dessen richtiger Name K. ist, zwei seiner Wohnungen vermietet hatte, ohne einen schriftlichen Mietvertrag geschlossen zu haben. Die Miete und Kaution wurden in bar beglichen. Darüber hinaus hatte der Kläger ein K. gehörendes Fahrzeug auf den Namen seiner PKW-Leasing-Firma zugelassen. Letztlich ließ er K. mit dem Fahrzeug fahren, ohne sich zuvor vergewissert zu haben, dass K. die erforderliche Fahrerlaubnis hatte. Tatsächlich war sie K. im Zeitpunkt der Tat entzogen gewesen.
4 Die bereits ausgearbeitete und bei Gericht eingereichte Anklageschrift wurde von der Staatsanwaltschaft nach einem Hinweis des Gerichts, es bestünden Bedenken gegen die Nachweisbarkeit des Vorsatzes, zurückgenommen.
5 Der Beklagte nahm vorstehende Vorfälle zum Anlass, mit Bescheid vom 31.05.1999 die erteilte Waffenbesitzkarte zu widerrufen und den Kläger aufzufordern, die sechs eingetragenen Waffen unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen. Zur Begründung wurde ausgeführt, angesichts der geschilderten Vorfälle bestünde Grund zu der Annahme, der Kläger werde seine Waffen an Nichtberechtigte überlassen. Dies begründe die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 WaffG.
6 Hiergegen erhob der Kläger am 14.06.1999 Widerspruch. Er wandte ein, durch sein Verhalten keinen Grund zur Annahme geliefert zu haben, er sei waffenrechtlich unzuverlässig.
7 Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 20.03.2000 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, für die Gefahr der Überlassung an Nichtberechtigte genüge – anders als im Strafrecht – eine Wahrscheinlichkeit. Zwar sei dem Kläger der Vorsatz der Begünstigung eines Straftäters nicht nachzuweisen, die fahrlässige Vorgehensweise genüge aber ordnungsrechtlich. K. habe der Kläger erst zwei Tage gekannt. Da er kein Bekannter gewesen sei, sei es für eine geschäftserfahrene Person, wie den Kläger, unüblich gewesen, keine schriftlichen Vereinbarungen zu schließen und sich die Miete in bar bezahlen zu lassen. Auch die Zulassung des PKW des K. auf eine seiner Leasing-Firmen zeige, dass er alle Sorgfaltsüberlegungen außer acht gelassen habe. Dafür spreche auch, dass er K. das Fahrzeug überlassen habe, ohne sich zuvor die Fahrerlaubnis zeigen zu lassen. Aus dem Gesamtbild sei zu folgern, dass dem Kläger die Einsicht in die Verpflichtungen fehle, die das Eigentum und insbesondere der Waffenbesitz mit sich bringe. Der Widerspruchsbescheid wurde am 27.03.2000 zugestellt.
8 Am 25.04.2000 hat der Kläger Klage gegen beide Bescheide erhoben. Er trägt vor, es werde übersehen, dass es nicht auf objektive Tatbestandsverwirklichung ankomme, sondern auf ein dem Kläger vorwerfbares und strafbares Verhalten. Ein solcher Vorwurf sei, wie die Rücknahme der Anklage zeige, unbegründet. Auch der Vorwurf der fahrlässigen Begehung sei unbegründet. Der Kläger habe sich nichts zu schulden kommen lassen. Er war 23 Jahre waffenrechtlich völlig unauffällig. Der Kläger habe angenommen, K. habe nicht in den Papieren erscheinen wollen, um eine außereheliche Beziehung zu verdecken. Er habe ihm gesagt, er lebe von seiner Frau getrennt. Mietverträge nicht schriftlich zu schließen, sei nichts Verbotenes. Auch die Überlassung von Fahrzeugen ohne schriftliche Abmachung sei nichts Verbotenes, wohl aber die unzureichende Vergewisserung, ob der Fahrer eines ihm überlassenen Wagens eine Fahrerlaubnis habe; dieses Fehlverhalten werde er für die Zukunft abstellen. Den Bescheiden fehle es jedenfalls an einer plausiblen Darlegung, aus der sich ergibt, dass der Kläger mit Waffen leichtsinnig umgehen werde.
9 Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Landrates des Kreises Offenbach am Main vom 31.05.1999 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 20.03.2000 aufzuheben,
die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
10 Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
11 Er verweist zur Begründung auf seine angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor, eine Begünstigung und Strafvereitelung habe faktisch stattgefunden. Der Schuldvorwurf wie im Strafrecht spiele im Gefahrenabwehrecht nur eine untergeordnete Rolle. Dass der Kläger jederzeit mit Waffen verantwortungsvoll umgehe, sei nicht zu erwarten. Sein Geschäftsgebaren offenbare eine saloppe Verhaltensweise, die auf eine fehlende charakterliche Eignung schließen lasse. Der Kläger hätte sehen müssen, dass K. etwas zu verbergen gehabt habe. Hinsichtlich der Überlassung eines Fahrzeuges an ihn habe er die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG fahrlässig erfüllt. Auch dass er keine Angaben zum Fahrer gemacht habe, als mit dem Firmenfahrzeug ein Unfall mit Fahrerflucht begangen wurde, sei ihm anzulasten. Aus der Gesamtschau ergebe sich seine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit.
12 Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Behördenakten des Landrates des Kreises Offenbach am Main und des Regierungspräsidiums Darmstadt verwiesen.
13 Die Klage ist zulässig und auch begründet, denn die angefochtenen Bescheide verletzen den Kläger in seinen Rechten. Sie sind daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
14 Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die festgestellten Taten des Klägers nicht dem Katalog des § 5 Abs. 2 WaffG unterfallen. Die allein streitige Frage der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers entzündet sich an der hier in Betracht kommenden Frage, ob im Falle des Klägers mit Blick auf die festgestellten Vorfälle Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Kläger werde Waffen oder Munition Personen überlassen, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt nicht berechtigt sind.
15 Das Gericht muss diese Frage nach Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung verneinen. Zwar ist das Gericht mit der Behörde der Auffassung, dass dem Kläger klar sein musste, dass mit K. etwas nicht stimmen konnte und dieser gute Gründe hatte, seine Identität zu verleugnen. Die Einlassung des Klägers, er habe angenommen, K. wollte nicht in Urkunden in Erscheinung treten, weil er eine außereheliche Beziehung unterhielt, lässt sich aber nicht mit Gewissheit als unglaubhaft widerlegen. Zutreffend lässt sich allein aus der Tatsache, dass Miet- und Kaufverträge nicht schriftlich geschlossen wurden, nichts Unredliches herleiten. Dies ist weder verboten, noch in einschlägigen Kreisen völlig unüblich. Was hier allein bleibt, ist der böse Schein, der über dem Kläger schwebt, einen flüchtigen Straftäter unterstützt zu haben. Das aber genügt, auch unter Zugrundelegung herabgesetzter Maßstäbe im Ordnungsrecht nicht, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 WaffG zu bejahen.
16 Diese Vorschrift ist – anders als die in § 5 Abs. 2 WaffG genannten Tatbestände – streng waffenspezifischer Natur. Anders als die in Abs. 2 aufgeführten Delikte, deren Aburteilung regelmäßig die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit auch dann begründen, wenn die Verurteilung in keinem spezifisch waffenrechtlichen Bezug steht (z. B. Trunkenheitsfahrt, Steuerhinterziehung, Diebstahl, Betrug) verlangt § 5 Abs. 1 WaffG den Nachweis konkreter Umstände, die die Annahme rechtfertigen, der Kläger werde seine Waffen Personen überlassen, die dazu nicht berechtigt sind.
17 Mit der Behörde ist davon auszugehen, dass es nicht zu konkreten Vorfällen gekommen sein muss (wie etwa im Beispiel des Urt. des VGH Bad.-Württ. vom 28.01.1980, wo jemand Waffen, für die er keine Waffenbesitzkarte hatte, in einer Fachzeitschrift zum Kauf anbot und bereits einen schriftlichen Kaufvertrag geschlossen hatte). Es genügen auch Umstände, die – wie die Beispiele des § 5 Abs. 2 Nr. 3 und 4 WaffG zeigen – auf eine generelle charakterliche Ungeeignetheit weisen.
18 Solche müssen sich nicht erst aus dem Nachweis eines bestimmten Fehlverhaltens ergeben. Als Tatsache, die die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit begründet, genügt nach Auffassung des Gerichts schon, dass sich der Waffenbesitzer regelmäßig in einem Milieu bewegt, in dem üblicherweise Straftaten begangen werden (z. B. „Bahnhofsmilieu“, „Drogenszene“, „organisierte Kriminalität“ usw.) und der missbräuchliche Waffenbesitz und das Waffenführen dort verbreitet ist. In diesem Falle ist die Annahme, Waffen könnten rechtswidrig abgegeben werden, im Allgemeinen auch ohne konkreten Vorfall gerechtfertigt, weil aufgrund der bloßen Zugehörigkeit zu diesem Milieu aus diesem Kreis mit entsprechenden Anfragen, bei der Waffenbeschaffung behilflich zu sein, zu rechnen ist. Insofern muss die Behörde nicht erst warten, bis es zu einem Verstoß und einer strafgerichtlichen Verurteilung gekommen ist.
19 Daraus folgt aber im Umkehrschluss, dass nicht jedes strafwürdige Fehlverhalten auch sogleich die Annahme einer Gefahr des waffenrechtlichen Missbrauchs i. S. von § 5 Abs. 1 Nr. 3 WaffG begründet. Hinzutreten muss vielmehr eine waffenspezifische Affinität der Straftat. Diese liegt nach Auffassung des Gerichts im Falle des Klägers (noch) nicht vor.
20 Die Beziehung zu K. wertet auch das Gericht als sehr viel intensiver als vom Kläger eingeräumt. Dafür spricht, dass K. den Verkäufer des Opel Omega unvermittelt bat, die Fahrzeugpapiere in der Firma des Klägers abzugeben und der Kläger den Wagen des K. auf seine Firma zuließ. Hier waren offenbar schon vor dem Kauf Vereinbarungen zwischen K. und dem Kläger getroffen worden, die auf ein sehr freundschaftliches Verhältnis deuten.
21 Das Milieu, in dem sich K. bewegt, kann auch nicht als waffenunspezifisch angesehen werden. Bei der Durchsuchung der Wohnung des K. wurden große Mengen an Kokain, Haschisch, Amphetaminpulver und Ecstasy-Tabletten gefunden. Es wurde festgestellt, dass K. Anabolika besessen und abgegeben hat, die in einschlägigen Kreisen zur Muskelbildung verwendet werden. Dass K. bewaffnet war und bei ihm ein geladener Revolver gefunden wurde, bestätigt den Verdacht, dass sich K. in einer Szene bewegt, in der Waffen missbräuchlich verwendet werden.
22 Dem Kläger wäre die Zugehörigkeit zu diesem Umfeld zuzurechnen, wenn es Hinweise darauf gäbe, dass er selbst mit diesen Substanzen handelte oder den Handel des K. förderte. Zuzurechnen wäre ihm die Mitgliedschaft in dieser Szene auch, wenn ihm bewusst war, dass K. bewaffnet war. Davon kann nach dem Gang der Ermittlungen und den festgestellten Ermittlungsergebnissen jedoch nicht ausgegangen werden. Seine Einlassung, er habe von den Geschäften des K. nichts gewusst, und habe angenommen, K. suche Anonymität um eine außereheliche Beziehung zu verdecken, ist ihm nicht zu widerlegen. Zu keiner Zeit stand der Kläger selbst im Verdacht, mit verbotenen Substanzen zu handeln. Zu keiner Zeit richteten sich die Ermittlungen auch gegen ihn. Die bloße Nähe zu einer Szene, der er nicht angehört, begründet nach Auffassung des Gerichts noch nicht berechtigterweise den Verdacht, er werde seine Waffen an Personen dieser Szene überlassen. Damit aber liegen auch noch keine Tatsachen vor, die eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit indizieren.
23 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Auf Antrag des Klägers ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), da es dem Kläger nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zuzumuten war, das Vorverfahren allein zu betreiben (Schmidt in Eyermann, VwGO, 10. Auflage 1998, § 162 Rdnr. 13). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i. V. mit § 167 VwGO.
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