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10 UE 2471/07•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, 2008-05-27, 10 UE 2471/07
10 UE 2471/07Tribunale amministrativo / Division 1027 mag 2008
Entscheidungsdatum: 2008-05-27
Aktenzeichen: 10 UE 2471/07
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:2008:0527.10UE2471.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Februar 2007 - 10 E 1410/05 (2) - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Berufungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2005 seine Bescheide vom 30. November 2004 und 31. Dezember 2004 für den Bewilligungszeitraum Oktober 2004 bis September 2005 aufheben durfte und ob er verpflichtet ist, für diesen Zeitraum Ausbildungsförderung an die Klägerin in der ursprünglichen Höhe (402,00 € pro Monat) - Gesamtbetrag: 4.824,00 € - zu bewilligen.
Mit Bescheid vom 30. November 2004 setzte der Beklagte für den Bewilligungszeitraum Oktober 2004 bis September 2005 die Ausbildungsförderung der Klägerin auf monatlich 402,00 € fest. Unter Berücksichtigung der Nachzahlung für Oktober und November 2004 sowie einer bestehenden Rückforderung und einer monatlichen Aufrechnung ergab sich daraus ein Rückforderungsrestbetrag von 5.300,00 €. Im Widerspruch vom 7. Dezember 2004 vertrat der Bevollmächtigte der Klägerin die Auffassung, das festgestellte Vermögen sei der Mutter der Klägerin zuzurechnen, zumindest aber auf alle drei Geschwister aufzuteilen. Im Übrigen verwies er auf eine Bescheinigung der Frankfurter Sparkasse, wonach alleinige Kontoinhaberin der fraglichen Konten die Mutter der Klägerin sei. Mit Bescheid vom 31. Dezember 2004 wurde der Klägerin für Oktober 2004 bis September 2005 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 416,00 € bewilligt. Die Nachzahlung in Höhe von 42,00 € für die Monate Oktober bis Dezember 2004 wurde mit der bestehenden Rückforderung verrechnet. Außerdem wurde die Aufrechnung gegen den Anspruch auf laufende Ausbildungsförderung beibehalten. Es ergab sich insgesamt ein Rückforderungsrestbetrag von 5.258,00 €. Hiergegen legte der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 12. Januar 2005 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2005, zugestellt am 30. März 2005, hob der Beklagte die Bescheide vom 30. November 2004 und 31. Dezember 2004 auf und bewilligte für den Zeitraum Oktober 2004 bis September 2005 keine Ausbildungsförderung. Außerdem wurde die Klägerin aufgefordert, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides den Rückforderungsbetrag in Höhe von 9.482,00 € zu zahlen.
Am 28. April 2005 hat die Klägerin Klage erhoben.
Mit Anschreiben vom 1. Juli 2005 hat der Beklagte dem Bevollmächtigten der Klägerin den Bescheid über Ausbildungsförderung vom 30. Juni 2005 übersandt, mit dem ausdrücklich frühere Bescheide "insoweit aufgehoben" wurden, "als in diesem Bescheid für gleiche Zeiträume Entscheidungen getroffen werden". In dem Anschreiben vom 1. Juli 2005 wird ausdrücklich der Bewilligungszeitraum des Bescheides vom 30. Juni 2005 mit der Angabe "Oktober 2004 bis September 2005" bezeichnet. Auch wird erwähnt, dass mittels des Bescheides vom 30. Juni 2005 der Klägerin entsprechend den Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid vom 24. März 2005 keine Ausbildungsförderung mehr bewilligt worden sei. Weiterhin wird auf einen Rechenfehler hingewiesen, so dass sich die Rückforderung nur noch auf 8.403,00 € anstatt 9.482,00 € belaufe. Im Übrigen wird im Anschreiben vom 1. Juli 2005 noch ausgeführt, der Ausgang des vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens - Verwaltungsstreitverfahren vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main 10 E 1410/05 (2) - bleibe abzuwarten. Der Bescheid vom 30. Juni 2005 enthielt eine auf die Möglichkeit der Einlegung eines Widerspruchs hinweisende Rechtsbehelfsbelehrung.
Die Klägerin hat beantragt:
Die Bescheide des Beklagten vom 29. Oktober 2004, 30. November 2004 und 31. Dezember 2004 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2005, Az.: 312-151999.6, einschließlich des Bescheides vom 30. September 2004 werden teilweise aufgehoben, soweit darin Rückforderungen geleisteter BAföG-Zahlungen gegen die Klägerin geltend gemacht werden.
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 29. Oktober 2004, 30. November 2004 und 31. Dezember 2004 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2005, Az.: 312-151999.6, einschließlich des Bescheides vom 30. September 2004 verpflichtet, der Klägerin Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ohne Anrechnung von Vermögen ab 1. Oktober 2004 in der ihr gesetzlich zustehenden Höhe zu bewilligen.
Hilfsweise:
Der Beklagte wird unter Aufhebung der oben genannten Bescheide verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Leistungen nach dem BAföG ab dem 1. Oktober 2004 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27. Februar 2007 die Klage abgewiesen und zur Begründung zunächst auf den Widerspruchsbescheid des Beklagten Bezug genommen. Weiter hat es ausgeführt, der Beklagte sei zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei dem Guthaben auf dem Konto der Frankfurter Sparkasse mit der Nr. 3000726840 um Vermögen der Klägerin handele, das nach den Vorschriften der §§ 27 bis 30 BAföG anzurechnen sei. Der Klägerin sei es nicht gelungen, den Nachweis des behaupteten Treuhandverhältnisses zu führen. Sie müsse sich als Kontoinhaberin an dem von ihr gesetzten Rechtsschein festhalten lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Das Urteil wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin am 19. März 2007 zugestellt.
Auf den am 18. April 2007 gestellten und am 21. Mai 2007 (Montag) begründeten Berufungszulassungsantrag hat der Senat mit Beschluss vom 16. November 2007 die Berufung zugelassen, soweit der Berufungszulassungsantrag dagegen gerichtet ist, dass die Bescheide vom 30. November 2004 und 31. Dezember 2004 durch den Widerspruchsbescheid vom 24. März 2005 aufgehoben wurden und für den Bewilligungszeitraum Oktober 2004 bis September 2005 keine Ausbildungsförderung bewilligt wurde. Der Senat hat ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts deshalb gesehen, weil sich weder aus dem Widerspruchsbescheid noch aus den sonstigen Umständen des vorliegenden Falles ergebe, welche materiell-rechtlichen Regelungen den Beklagten berechtigten, nach Beendigung des Vorverfahrens, das diese Frage nicht betroffen habe, im Widerspruchsbescheid die Bewilligungsbescheide vom 30. November 2004 und 31. Dezember 2004 ersatzlos aufzuheben und damit für den Bewilligungszeitraum Oktober 2004 bis September 2005 keine Ausbildungsförderung mehr zu bewilligen. Der Senat äußerte Bedenken an dieser "Verböserung" der Ausgangsbescheide. Allerdings hat der Senat auch deutlich gemacht, dass das Verwaltungsgericht bei dem oben genannten Konto der Frankfurter Sparkasse zutreffend von einem verdeckten Treuhandkonto ausgehe und es sich bei dem fraglichen Sparkassenguthaben um Vermögen der Klägerin handele. Der Senatsbeschluss wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin am 23. November 2007 zugestellt.
Am 21. Dezember 2007 hat er den Berufungsantrag gestellt und die Berufung begründet. Er verweist zunächst auf seine Ausführungen im Klageverfahren, im Berufungszulassungsverfahren sowie auf die Ausführungen des Senats im Zulassungsbeschluss. Ergänzend trägt er vor, werde - wie hier - eine Leistungsbewilligung im Widerspruchsverfahren aufgehoben, obwohl diese nicht angegriffen gewesen sei, dann gehe die Entscheidung über den Gegenstand des Widerspruchsverfahrens hinaus und lasse sich nicht mit dem Hinweis auf eine eventuelle Zulässigkeit der reformatio in peius rechtfertigen. Es ergebe sich weder aus dem Widerspruchsbescheid noch aus den sonstigen Umständen, auf welcher materiell-rechtlichen Grundlage der Beklagte berechtigt gewesen sein solle, nach Beendigung des Vorverfahrens, das diese Frage nicht betroffen habe, im Widerspruchsbescheid die Bewilligung für den Zeitraum Oktober 2004 bis September 2005 aufzuheben. Selbst wenn sich jedoch die Frage nach einer zulässigen oder unzulässigen reformatio in peius stellen würde, wäre hier von einer unzulässigen Verschlechterung auszugehen. Es fehle bereits an der erforderlichen Anhörung des Betroffenen vor Ausspruch einer Verschlechterung. Eine Heilung des Anhörungsmangels nach § 72 VwGO durch Nachholung der Anhörung nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens scheide bereits deshalb aus, weil nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens und Beginn des Klageverfahrens eine fortdauernde Zuständigkeit des Beklagten als zuständige Behörde im eigentlichen Sinn nicht mehr bestanden habe. Es liege auch gerade nicht der Fall einer rein quantitativen Verschlechterung vor. Die Klägerin habe die BAföG-Bewilligung für Oktober 2004 bis September 2005 weder dem Grunde noch der Höhe nach angegriffen. Es liege vielmehr eine qualitative Verschlechterung vor, und zwar der denkbar höchsten Stufe, nämlich die vollständige Aufhebung eines positiven Bewilligungsbescheides. Erfolge diese - wie hier - im Widerspruchsverfahren, so werde dem Bürger eine ganze Instanz, nämlich die des Vorverfahrens, genommen, weil er gezwungen sei, sogleich gegen den Widerspruchsbescheid, auch wenn er eine erstmalige Beschwer enthalte, zu klagen. Eine Umdeutung des Widerspruchsbescheides in einen neuen Grundbescheid nach § 43 SGB X komme bereits wegen § 43 Abs. 2 SGB X nicht in Betracht. Weitere Gründe, die für eine ausnahmsweise Zulässigkeit der reformatio in peius sprechen könnten, seien nicht ersichtlich und ergäben sich insbesondere nicht aus einer entsprechenden Anwendung der Rücknahme- oder Widerrufsregelungen nach §§ 45 ff. SGB X.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Februar 2007 - 10 E 1410/05 (2) - abzuändern und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 24. März 2005 aufzuheben, soweit dort die Bescheide des Beklagten vom 30. November 2004 und 31. Dezember 2004 für den Bewilligungszeitraum Oktober 2004 bis September 2005 aufgehoben wurden, sowie den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin für den Zeitraum Oktober 2004 bis September 2005 Ausbildungsförderung in der ursprünglichen Höhe (402,00 € pro Monat) zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist auf das Schreiben vom 1. Juli 2005, mit dem dem Bevollmächtigten der Klägerin ein weiterer Bescheid vom 30. Juni 2005 (Blatt 221, 222 der Behördenakte) zugestellt wurde, mittels dessen der Klägerin für den Bewilligungszeitraum Oktober 2004 bis September 2005 aufgrund nachträglicher Anrechnung eigenen Vermögens keine Ausbildungsförderung bewilligt worden sei; daraus folge eine neue Rückforderung in Höhe von 2.912,00 €. Der Bescheid habe auf Blatt 1 den Hinweis enthalten, dass mit diesem Bescheid frühere Bescheide insoweit aufgehoben würden, als in diesem Bescheid für gleiche Zeiträume Entscheidungen getroffen würden. Nach Aktenlage sei der Bescheid vom 30. Juni 2005 bestandskräftig geworden. Das heißt, es sei kein Widerspruch dagegen eingelegt worden. Selbst wenn die mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2005 getroffene Entscheidung für den genannten Bewilligungszeitraum aus den in dem Beschluss des Senats vom 16. November 2007 dargelegten Rechtsgründen fehlerhaft sein sollte, so sei für diesen Bewilligungszeitraum mit Bescheid vom 30. Juni 2005 eine neue Entscheidung getroffen worden, die den Widerspruchsbescheid vom 24. März 2005 insoweit ersetze. Die Klägerin könne damit das in der Berufung verfolgte Ziel, die Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2005 für den genannten Bewilligungszeitraum, nicht mehr erreichen. Dieser Teil des Widerspruchsbescheides sei durch den Bescheid vom 30. Juni 2005 ersetzt worden, der nicht Gegenstand des Verwaltungsstreitverfahrens sei.
Die Klägerin hat entgegnen lassen, es bedeute eine bloße Förmelei, von einem betroffenen Bürger zu verlangen, einen nach Widerspruch, Widerspruchsbescheid und Klageerhebung nochmals erlassenen Bescheid zusätzlich anzufechten, obwohl in dem neuen Bescheid inhaltlich keine neue Regelung getroffen, sondern seitens der Behörde nur versucht werde, die offensichtliche Rechtswidrigkeit (Verschlechterung im Widerspruchsverfahren) des einen Bescheides durch den Erlass eines neuen Bescheides zu kaschieren oder beseitigen zu wollen, zumal man sich seitens der Behörde zur Begründung ausdrücklich auf die entsprechenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid berufe. Wäre die Auffassung des Beklagten richtig, so könnte die Behörde nach Gutdünken den Gegenstand eines laufenden gerichtlichen Verwaltungsstreitverfahrens immer wieder beeinflussen oder nach Belieben abändern, weil der Bürger ja gezwungen wäre, immer wieder Widerspruch gegen diese neuen Bescheide zu erheben. Es komme hinzu, dass der Bescheid vom 30. Juni 2005 nicht (nur) einen ursprünglichen Erst-Bescheid abändere oder ersetzen solle, der hinsichtlich der bewilligten Leistungen für den Zeitraum Oktober 2004 bis September 2005 bereits bestandskräftig geworden sei, sondern zusätzlich einen bereits erlassenen Widerspruchsbescheid. In solchen Fällen fehle die Rechtssicherheit für den Bürger, wenn er nicht mehr genau sagen könne, welcher Verwaltungsakt Gegenstand des Verwaltungsstreitverfahrens sei, weil es immer wieder neue Bescheide gebe, die die alten möglicherweise nur marginal abänderten. Der Umstand, dass der Beklagte durch den neuen Bescheid vom 30. Juni 2005 eine unzulässige reformatio in peius zu decken bzw. rückwirkend zu legalisieren versuche, ändere nichts daran, dass der Widerspruchsbescheid eine solche unzulässige reformatio enthalte und form- und fristgerecht von der Klägerin angegriffen worden sei. Der Beklagte könne sich nicht ernsthaft darauf berufen wollen, der Widerspruch der Klägerin und ihre Klage hätten sich schon durch den neuen Bescheid vom 30. Juni 2005 erledigt, obwohl dort keine einzige Beschwer der Klägerin gemildert werde. Im Übrigen wird auf die weiteren Ausführungen im Schriftsatz des Bevollmächtigten der Klägerin vom 7. März 2008 Bezug genommen.
Mit Aufklärungsverfügung vom 31. März 2008 hat der Senatsvorsitzende und Berichterstatter darauf hingewiesen, dass sich das vorliegende Verwaltungsstreitverfahren durch den bestandskräftigen Bescheid vom 30. Juni 2005 erledigt haben dürfte. Die Klägerin wurde unter Fristsetzung um Stellungnahme gebeten, ob sie das Verfahren, soweit es noch anhängig ist, für erledigt erklärt. Mit Schriftsatz vom 30. April 2008 hat ihr Bevollmächtigter um angemessene Verlängerung der Stellungnahmefrist gebeten, weil bislang noch keine Kontaktaufnahme mit der Klägerin möglich gewesen sei, um den Hinweis des Senats zu besprechen.
Mit Verfügung vom 30. April 2008, die den Beteiligten mit Empfangsbekenntnis am 5. Mai 2008 zugestellt wurde, hat der Senatsvorsitzende darauf hingewiesen, dass der Senat nach Beratung vom 29. April 2008 beabsichtige, gemäß § 130a VwGO über die Berufung durch Beschluss zu entscheiden, weil er die Berufung entsprechend dem Inhalt der Berichterstatter-Verfügung vom 31. März 2008 einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Die Beteiligten haben Gelegenheit gehabt, zur beabsichtigten Verfahrensweise und zur Sache selbst abschließend bis zum 21. Mai 2008 Stellung zu nehmen.
Nach dieser Verfügung sind keine Stellungnahmen der Beteiligten bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen.
Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Heft) haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgenannten Unterlagen sowie auf die gewechselten Schriftsätze und den darüber hinausgehenden Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Der Senat kann gemäß § 130a VwGO über die Berufung durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, zu dieser Verfahrensweise Stellung zu nehmen.
Die vom Senat zugelassene Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat die Klägerin am 21. Dezember 2007 fristgemäß den Berufungsantrag gestellt und eine Rechtsmittelbegründung eingereicht.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auch insoweit, als sie noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, zu Recht abgewiesen. Es ist nicht (mehr) entscheidungserheblich, ob - wie das Verwaltungsgericht entschieden hat - der Beklagte zu Recht davon ausgegangen ist, dass es sich bei dem Guthaben auf dem Konto der Frankfurter Sparkasse mit der Nr. 3000726840 um Vermögen der Klägerin handelt, das nach den Vorschriften der §§ 27 bis 30 BAföG anzurechnen ist, und ob die Klägerin auch nicht mit Erfolg geltend machen kann, dass das formal-rechtlich ihr gehörende Kontovermögen Treuhandvermögen gewesen sei, welches ihrer Mutter als Treugeberin zugestanden und aus diesem Grund in Wirklichkeit nicht Vermögen der Klägerin dargestellt habe. Es kommt auch nicht darauf an, ob - worauf der Senat noch in seinem Berufungszulassungsbeschluss vom 16. November 2007 abgestellt hat - der Widerspruchsbescheid vom 24. März 2005 eine unzulässige reformatio in peius ("Verböserung") insofern enthält, als in ihm die Bewilligungsbescheide vom 30. November 2004 und 31. Dezember 2004 ersatzlos aufgehoben wurden und für den Bewilligungszeitraum Oktober 2004 bis September 2005 keine Ausbildungsförderung mehr bewilligt wurde.
Denn die Klage ist unzulässig geworden, weil mit dem inzwischen bestandskräftigen Bescheid über Ausbildungsförderung vom 30. Juni 2005, der eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, auch der Widerspruchsbescheid vom 24. März 2005 aufgehoben wurde, soweit in dem Bescheid vom 30. Juni 2005 für den gleichen Zeitraum Entscheidungen getroffen wurden.
Nach der Berufungszulassung steht nur noch zur Entscheidung an, ob durch den Widerspruchsbescheid die Bescheide vom 30. November und 31. Dezember 2004 zu Recht aufgehoben wurden und für den Bewilligungszeitraum Oktober 2004 bis September 2005 - ebenfalls zu Recht - keine Ausbildungsförderung bewilligt wurde. Das heißt, Streitgegenstand ist die genannte, im Widerspruchsbescheid ebenfalls ausgesprochene Aufhebung der Bescheide vom 30. November und 31. Dezember 2004 und die Verweigerung der Ausbildungsförderung für den genannten Bewilligungszeitraum.
Dieses von der Klägerin im Schriftsatz vom 20. Dezember 2007 zu 2. und 3. formulierte Klageziel kann jedoch im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren nicht mehr erreicht werden, denn die genannten, im Widerspruchsbescheid getroffenen Entscheidungen sind nicht mehr aufhebbar, weil sie bereits bestandskräftig aufgehoben sind. Durch den dem Bevollmächtigten der Klägerin mit Anschreiben vom 1. Juli 2005 übersandten Bescheid über Ausbildungsförderung vom 30. Juni 2005, der bestandskräftig geworden ist, wurden ausdrücklich frühere Bescheide "insoweit aufgehoben als in diesem Bescheid für gleiche Zeiträume Entscheidungen getroffen werden". Dass der Bescheid vom 30. Juni 2005 denselben Bewilligungszeitraum wie der angegriffene Widerspruchsbescheid erfasst, wird durch das Anschreiben vom 1. Juli 2005 verdeutlicht, in dem ausdrücklich der Bewilligungszeitraum des Bescheides vom 30. Juni 2005 mit der Angabe "Oktober 2004 bis September 2005" genannt wird. Auch wird im Anschreiben vom 1. Juli 2005 erwähnt, dass mittels des Bescheides vom 30. Juni 2005 der Klägerin entsprechend den Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid vom 24. März 2005 keine Ausbildungsförderung mehr bewilligt worden sei. Zusätzlich wird auf einen Rechenfehler hingewiesen, so dass sich die tatsächlich zu zahlende Rückforderung nur noch auf 8.403,00 € anstatt 9.482,00 € belaufe. Alle diese Umstände machen hinreichend deutlich, dass der Beklagte mit dem Bescheid vom 30. Juni 2005 den Widerspruchsbescheid vom 24. März 2005 aufgehoben bzw. ersetzt hat, soweit im Widerspruchsbescheid für den Zeitraum Oktober 2004 bis September 2005 Regelungen getroffen worden sind. Daran ändert auch die weitere Bemerkung des Beklagten im Anschreiben vom 1. Juli 2005, der Ausgang des Verwaltungsstreitverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (Az.: 10 E 1410/05 [2]) bleibe abzuwarten, nichts.
Letztlich ist der Beklagte mit dem Erlass des Bescheides vom 30. Juni 2005 der Sache nach der Kritik der Klägerseite von Seite 9 der Klageschrift vom 28. April 2005 nachgekommen, indem er den im Widerspruchsbescheid eventuell enthaltenen Verstoß gegen den Grundsatz der reformatio in peius durch Erlass des Bescheides vom 30. Juni 2005 beseitigt hat. Die Klägerin hätte die Möglichkeit gehabt, gegen den Bescheid vom 30. Juni 2005 Widerspruch einzulegen und diesen Bescheid nach Durchführung des Vorverfahrens durch Klageänderung zum Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens zu machen.
Dies ist jedoch nicht geschehen. Der Bescheid vom 30. Juni 2005 ist bestandskräftig geworden, denn eine (rechtzeitige) Anfechtung dieses Bescheides ist nicht erfolgt. Derartiges ist auch von der Klägerseite nicht behauptet worden. Damit hat sich das vorliegende Verwaltungsstreitverfahren, soweit es im Berufungsverfahren noch anhängig ist, erledigt. Ein Rechtsschutzbedürfnis, entsprechend den Anträgen zu 2. und 3. im Schriftsatz des Bevollmächtigten der Klägerin vom 20. Dezember 2007 zu entscheiden, besteht nicht mehr.
Der Senat muss daher die Berufung zurückweisen, zumal die Klägerin auf die Frage des Senatsvorsitzenden, ob sie das Verfahren, soweit es noch anhängig ist, zur Vermeidung weiterer Kosten für erledigt erklärt, trotz der Fristsetzungen in den Verfügungen vom 31. März 2008 und 30. April 2008 keine Stellungnahme abgegeben hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 in Verbindung mit § 188 Satz 2 VwGO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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