12 D 6062/88•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, 1988-05-09, 12 D 6062/88
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, 1988-05-09, 12 D 6062/88
12 D 6062/88Tribunale amministrativo / Division 129 mag 1988
Regest
Prozeßkostenhilfe kann weder für das Prozeßkostenhilfeverfahren noch für das Beschwerdeverfahren nach Versagung von Prozeßkostenhilfe bewilligt werden.
Testo completo
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat — 12 D 6062/88 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1988-05-09
Aktenzeichen: 12 D 6062/88
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1988:0509.12D6062.88.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 166 VwGO, § 114 ZPO, § 127 ZPO
Leitsatz
Prozeßkostenhilfe kann weder für das Prozeßkostenhilfeverfahren noch für das Beschwerdeverfahren nach Versagung von Prozeßkostenhilfe bewilligt werden.
Gründe
1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist abzulehnen, da er unzulässig ist. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen den die Prozeßkostenhilfe für das Klageverfahren versagenden Beschluß des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 29. Januar 1988 ist unzulässig, weil die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Prozeßkostenhilfebeschwerdeverfahren ebensowenig in Betracht kommt wie für das Bewilligungsverfahren selbst (vgl. dazu; BGH, NJW 1984, 2106 ; OLG Karlsruhe, KostRsp § 114 ZPO Nr. 87; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 46. Aufl., 1988, Anm. 2 Bi zu § 114 und Anm. 1 Ce zu § 127, sowie Thomas/Putzo, ZPO, 15. Aufl. 1987, § 127, Anm. 1, i.V.m. § 114, Anm. 1, jew. m.w.N.). Der Ausschluß von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist auch deshalb unbedenklich, weil das Bewilligungsverfahren als solches kostenfrei ist, eine Erstattung nicht in Betracht kommt und im vorgerichtlichen Bereich Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz gewährt wird (Zöller/Schneider, Zivilprozeßordnung, 14. Aufl. 1984, vor § 114, Rdnr. 8).
2 Danach kommt es für die Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch nicht darauf an, ob der Beschwerde der Antragsteller schon deshalb stattzugeben ist, weil das Verwaltungsgericht in dem Beschluß vom 29. Januar 1988 die Annahme einer für die Antragsteller in Griechenland gegebenen Sicherheit vor politischer Verfolgung ausschließlich auf die Grundsätze der eigenen ständigen Rechtsprechung gestützt und dabei die Anforderungen außer acht gelassen hat, die im Hinblick auf das Grundrecht aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG an die Auslegung des § 2 AsylVfG zu stellen sind (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 15.12.1987 - 9 C 285.86 -, vgl. ZAR AKTUELL Nr. 2/1988, demn. in EZAR 205 Nr. 6 und ZAR Heft 2/1988 m. Anm. Bethäuser).
3 Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
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