Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, 1969-09-22, VI OE 146/68

VI OE 146/68Tribunale amministrativo / 6a divisione22 set 1969

Regest

1. "Erschlossensein" eines Grundstücks verlangt nicht das (Weiter-)Bestehen eines bestimmten Zugangs, sondern lediglich die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Nutzung des Grundstücks von der Straße aus (st. Rspr.). 2. Die nach der Erschließungsbeitragssatzung mögliche Beschlußfassung darüber, die Bestandteile einer Erschließungsanlage und deren Herstellungsmerkmale im Einzelfall abweichend von den allgemeinen Satzungsbestimmungen festzulegen - hier die Anlage eines nur einseitigen Gehweges -, stellt keine Abänderung von Ortsrecht dar, sondern hat lediglich die Vollziehung einer Satzungsregelung zum Gegenstand. 3. Beschlüsse, die lediglich die Vollziehung von in der Erschließungsbeitragssatzung vorgesehenen Regelungen zum Gegenstand haben und sich nicht mit der Abänderung von Ortsrecht befassen, brauchen nicht veröffentlicht zu werden. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 19. Januar 1968, II-E-8/67, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024130

Testo completo

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat — VI OE 146/68 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1969-09-22

Aktenzeichen: VI OE 146/68

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1969:0922.VI.OE146.68.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. "Erschlossensein" eines Grundstücks verlangt nicht das (Weiter-)Bestehen eines bestimmten Zugangs, sondern lediglich die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Nutzung des Grundstücks von der Straße aus (st. Rspr.).

  2. Die nach der Erschließungsbeitragssatzung mögliche Beschlußfassung darüber, die Bestandteile einer Erschließungsanlage und deren Herstellungsmerkmale im Einzelfall abweichend von den allgemeinen Satzungsbestimmungen festzulegen - hier die Anlage eines nur einseitigen Gehweges -, stellt keine Abänderung von Ortsrecht dar, sondern hat lediglich die Vollziehung einer Satzungsregelung zum Gegenstand.

  3. Beschlüsse, die lediglich die Vollziehung von in der Erschließungsbeitragssatzung vorgesehenen Regelungen zum Gegenstand haben und sich nicht mit der Abänderung von Ortsrecht befassen, brauchen nicht veröffentlicht zu werden.

Verfahrensgang

vorgehend VG Kassel, 19. Januar 1968, II-E-8/67, Urteil

Permalink

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