OS I 93/66•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1969-06-04, OS I 93/66
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1969-06-04, OS I 93/66
OS I 93/66Tribunale amministrativo / 1a divisione4 giu 1969
Regest
1. Zur Frage, ob ein Ruhestandsbeamter, der Versorgungsbezüge auf der Grundlage des Gewerbe- und Handelslehrer-Besoldungsgesetzes vom 16.04.1928 (Pr.GS S. 89) erhält, gemäß Art. I Ziff. 3 Buchst. b des 4. Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31.08.1965 (BGBl. I S. 1024) in eine höhere Tarifklasse des Ortszuschlags überzuleiten ist (Einzelfall ohne besondere Bedeutung). 2. a. Die rechtskräftige Entscheidung eines früheren Prozesses wirkt sich auch dann aus, wenn der Streitgegenstand dieses Verfahrens in einem späteren Prozeß nur Vorfrage ist. Deshalb ist eine rechtskräftig festgestellte Rechtsfolge auch dann bindend, wenn sie als präjudizielle Voraussetzung in einem weiteren Verfahren in Betracht kommt. b. Die materielle Rechtskraft bewirkt nicht nur die Bindung der Parteien an das Urteil, sondern auch die Abschneidung (Präklusion) derjenigen Angriffs- und Verteidigungsmittel die bereits früher vorgebracht worden sind oder mindestens hätten vorgebracht werden können. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 15. September 1966, I 316/66, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024046
Testo completo
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 93/66 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1969-06-04
Aktenzeichen: OS I 93/66
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1969:0604.OS.I93.66.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
-
Zur Frage, ob ein Ruhestandsbeamter, der Versorgungsbezüge auf der Grundlage des Gewerbe- und Handelslehrer-Besoldungsgesetzes vom 16.04.1928 (Pr.GS S. 89) erhält, gemäß Art. I Ziff. 3 Buchst. b des 4. Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31.08.1965 (BGBl. I S. 1024) in eine höhere Tarifklasse des Ortszuschlags überzuleiten ist (Einzelfall ohne besondere Bedeutung).
a. Die rechtskräftige Entscheidung eines früheren Prozesses wirkt sich auch dann aus, wenn der Streitgegenstand dieses Verfahrens in einem späteren Prozeß nur Vorfrage ist. Deshalb ist eine rechtskräftig festgestellte Rechtsfolge auch dann bindend, wenn sie als präjudizielle Voraussetzung in einem weiteren Verfahren in Betracht kommt.
b. Die materielle Rechtskraft bewirkt nicht nur die Bindung der Parteien an das Urteil, sondern auch die Abschneidung (Präklusion) derjenigen Angriffs- und Verteidigungsmittel die bereits früher vorgebracht worden sind oder mindestens hätten vorgebracht werden können.
Verfahrensgang
vorgehend VG Darmstadt, 15. September 1966, I 316/66, Urteil
Permalink
- Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024046
Ti chiedi come si applica questo testo alla tua situazione?
Consulenza gratuita, senza impegno
Descrivi la tua situazione. Il nostro team ti ricontatterà via e-mail per la tua consulenza.
Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.