Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, 1968-11-04, VI OE 65/68

VI OE 65/68Tribunale amministrativo / 6a divisione4 nov 1968

Regest

1. Der Beschluß der Gemeindevertretung über die Erhebung von Ausschlägen nach Art. 107 HGO 1931 stellt eine Rechtsnorm dar. 2. Zur Frage der besonderen wirtschaftlichen Vorteile, die den Grundstückseigentümers durch den Ausbau der Straße, an der ihr Grundstücke liegen, erwachsen. 3. Die besonderen wirtschaftlichen Vorteile, die den Grundstückseigentümers durch den Ausbau einer dem Anliegerverkehr und - nur - dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dienenden Straße im Durchschnitt erwachsen, rechtfertigen es, ca. 50 % der Baukosten auf sie auszuschlagen. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 27. Juni 1967, IV E 28/67, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023872

Testo completo

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat — VI OE 65/68 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1968-11-04

Aktenzeichen: VI OE 65/68

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:1104.VI.OE65.68.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Der Beschluß der Gemeindevertretung über die Erhebung von Ausschlägen nach Art. 107 HGO 1931 stellt eine Rechtsnorm dar.

  2. Zur Frage der besonderen wirtschaftlichen Vorteile, die den Grundstückseigentümers durch den Ausbau der Straße, an der ihr Grundstücke liegen, erwachsen.

  3. Die besonderen wirtschaftlichen Vorteile, die den Grundstückseigentümers durch den Ausbau einer dem Anliegerverkehr und - nur - dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dienenden Straße im Durchschnitt erwachsen, rechtfertigen es, ca. 50 % der Baukosten auf sie auszuschlagen.

Verfahrensgang

vorgehend VG Darmstadt, 27. Juni 1967, IV E 28/67, Urteil

Permalink

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