Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1968-10-16, II OE 30/68

II OE 30/68Tribunale amministrativo / 2a divisione16 ott 1968

Regest

1. Mit der Beschlußfassung über die Durchführung einer Wiederwahl entscheidet sich eine Gemeindevertretung (Stadtverordnetenversammlung) dafür, ausschließlich den seitherigen Stelleninhaber (hauptamtlichen Bürgermeister oder Beigeordneten) zur Wahl zu stellen und weitere Kandidaten nicht zuzulassen. 2. Bei einer derartigen Wahl kommt eine öffentliche Ausschreibung nicht in Betracht. Ebensowenig bedarf es der Bildung eines Wahlvorbereitungsausschusses. 3. Zur Streitfrage, ob bei einer Wiederwahl "Nein"-Stimmen als gültig zu behandeln sind. 4. Beschlüsse der Gemeindevertretung, die für die Wahl eines Bürgermeisters eine öffentliche Ausschreibung vorsehen, können wieder aufgehoben werden, wenn sich die Gemeindevertretung entgegen ihrer früheren Absicht für die Durchführung einer Wiederwahl entschließt. 5. An einer bevorstehenden Bürgermeisterwahl darf der Stadtverordnetenvorsteher nicht nur als Wähler teilnehmen, sondern hierzu auch seine Meinung äußern; er darf sich insbesondere bei den Abgeordneten anderer Fraktionen für die Durchführung einer Wiederwahl des seitherigen Stelleninhabers einsetzen. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 8. Dezember 1967, V/1-E-89/67, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023858

Testo completo

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — II OE 30/68 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1968-10-16

Aktenzeichen: II OE 30/68

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:1016.II.OE30.68.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Mit der Beschlußfassung über die Durchführung einer Wiederwahl entscheidet sich eine Gemeindevertretung (Stadtverordnetenversammlung) dafür, ausschließlich den seitherigen Stelleninhaber (hauptamtlichen Bürgermeister oder Beigeordneten) zur Wahl zu stellen und weitere Kandidaten nicht zuzulassen.

  2. Bei einer derartigen Wahl kommt eine öffentliche Ausschreibung nicht in Betracht. Ebensowenig bedarf es der Bildung eines Wahlvorbereitungsausschusses.

  3. Zur Streitfrage, ob bei einer Wiederwahl "Nein"-Stimmen als gültig zu behandeln sind.

  4. Beschlüsse der Gemeindevertretung, die für die Wahl eines Bürgermeisters eine öffentliche Ausschreibung vorsehen, können wieder aufgehoben werden, wenn sich die Gemeindevertretung entgegen ihrer früheren Absicht für die Durchführung einer Wiederwahl entschließt.

  5. An einer bevorstehenden Bürgermeisterwahl darf der Stadtverordnetenvorsteher nicht nur als Wähler teilnehmen, sondern hierzu auch seine Meinung äußern; er darf sich insbesondere bei den Abgeordneten anderer Fraktionen für die Durchführung einer Wiederwahl des seitherigen Stelleninhabers einsetzen.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 8. Dezember 1967, V/1-E-89/67, Urteil

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