Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1968-10-02, II OE 118/67

II OE 118/67Tribunale amministrativo / 2a divisione2 ott 1968

Regest

1. Vergangene Rechtsverhältnisse sind dann nicht von der Feststellungsklage ausgeschlossen, Wenn das Rechtsverhältnis über seine Beendigung hinaus anhaltende Wirkungen äußert (Anschluß an BVerwGE 2, 229). 2. Zur Straßenbaulast gehört der Ausgleich von Folgen, die durch straßenbauliche Veränderungen entstanden sind. 3. Der Straßenbaulastträger ist sodann, wenn keine vertraglichen Bindungen bestehen, nur zur Anlage von Einrichtungen verpflichtet, für die eine straßen- und bautechnische Notwendigkeit gegeben ist. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 14. April 1967, III 645/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023847

Testo completo

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — II OE 118/67 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1968-10-02

Aktenzeichen: II OE 118/67

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:1002.II.OE118.67.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Vergangene Rechtsverhältnisse sind dann nicht von der Feststellungsklage ausgeschlossen, Wenn das Rechtsverhältnis über seine Beendigung hinaus anhaltende Wirkungen äußert (Anschluß an BVerwGE 2, 229).

  2. Zur Straßenbaulast gehört der Ausgleich von Folgen, die durch straßenbauliche Veränderungen entstanden sind.

  3. Der Straßenbaulastträger ist sodann, wenn keine vertraglichen Bindungen bestehen, nur zur Anlage von Einrichtungen verpflichtet, für die eine straßen- und bautechnische Notwendigkeit gegeben ist.

Verfahrensgang

vorgehend VG Darmstadt, 14. April 1967, III 645/65, Urteil

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