Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1968-07-23, I OE 38/67

I OE 38/67Tribunale amministrativo / 1a divisione23 lug 1968

Regest

1. Bei der Anwendung des § 4 des 2. VermBG auf Beamte steht der Dienstherr dem Beamten nicht gleichgeordnet gegenüber, sondern trifft eine Regelung durch Verwaltungsakt. 2. Das in § 17 des 2. VermBG angeordnete rückwirkende Inkrafttreten dieses Gesetzes zu. 1.4.1965 führt bei der Anwendung des § 4 des 2. VermBG zum Ergebnis, daß Teile des Arbeitslohns (bzw. der Dienstbezüge) rückwirkend von diesem Zeitpunkt an vermögenswirksam angelegt werden konnten. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 8. März 1967, I 579/66, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023792

Testo completo

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — I OE 38/67 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1968-07-23

Aktenzeichen: I OE 38/67

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0723.I.OE38.67.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Bei der Anwendung des § 4 des 2. VermBG auf Beamte steht der Dienstherr dem Beamten nicht gleichgeordnet gegenüber, sondern trifft eine Regelung durch Verwaltungsakt.

  2. Das in § 17 des 2. VermBG angeordnete rückwirkende Inkrafttreten dieses Gesetzes zu. 1.4.1965 führt bei der Anwendung des § 4 des 2. VermBG zum Ergebnis, daß Teile des Arbeitslohns (bzw. der Dienstbezüge) rückwirkend von diesem Zeitpunkt an vermögenswirksam angelegt werden konnten.

Verfahrensgang

vorgehend VG Kassel, 8. März 1967, I 579/66, Urteil

Permalink

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