Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1968-05-09, OS V 31/65

OS V 31/65Tribunale amministrativo / 5a divisione9 mag 1968

Regest

1. Zum Vorverfahren in Sozialhilfe-Streitigkeiten und zur Überprüfung des Widerspruchsbescheides bei dessen isolierter Anfechtung. 2. Keine Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Tuberkulosehilfe für einen Genesenen, der keine Eingliederungshilfe nach § 50 BSHG erhält, für einen Zeitraum, der mehr als 4 Jahre nach Beendigung der Heilbehandlung liegt. 3. Zur Kausalität zwischen Tuberkulose und ihren Auswirkungen einerseits und der Notwendigkeit von Eingliederungshilfe nach § 50 BSHG andererseits. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 26. März 1965, II/1-301/64, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023709

Testo completo

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat — OS V 31/65 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1968-05-09

Aktenzeichen: OS V 31/65

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0509.OS.V31.65.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Zum Vorverfahren in Sozialhilfe-Streitigkeiten und zur Überprüfung des Widerspruchsbescheides bei dessen isolierter Anfechtung.

  2. Keine Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Tuberkulosehilfe für einen Genesenen, der keine Eingliederungshilfe nach § 50 BSHG erhält, für einen Zeitraum, der mehr als 4 Jahre nach Beendigung der Heilbehandlung liegt.

  3. Zur Kausalität zwischen Tuberkulose und ihren Auswirkungen einerseits und der Notwendigkeit von Eingliederungshilfe nach § 50 BSHG andererseits.

Verfahrensgang

vorgehend VG Wiesbaden, 26. März 1965, II/1-301/64, Urteil

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