IV OE 2/67•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1967-11-07, IV OE 2/67
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1967-11-07, IV OE 2/67
IV OE 2/67Tribunale amministrativo / 4a divisione7 nov 1967
Regest
1. Zur Auslegung des § 29 Abs. 3 HBO i.d.F. des Gesetzes vom 04.07.1966. 2. Nach § 29 Abs. 3 Satz 1 HBO dürfen Bauwerke nicht mit Bauteilen und Bauzubehör versehen werden, wenn dadurch eine Verunstaltung eintreten würde. 3. Wegen des in § 29 Abs. 3 Satz 2 HBO enthaltenen Gegensatzes zwischen Anlagen der Außenwerbung und allgemein baurechtlich genehmigten "Flächen" können unter Anlagen der Außenwerbung keine Flächen verstanden werden, die nicht unmittelbar der Werbung dienen, sondern an denen erst später Werbeanlagen angebracht werden sollen. 4. Zu den Flächen, die allgemein zur Aufnahme von Werbeanlagen baurechtlich genehmigt werden können, gehören Litfaßsäulen und Plakatanschlagtafeln. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 19. Oktober 1966, IV/3-529/66, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023549
Testo completo
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — IV OE 2/67 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1967-11-07
Aktenzeichen: IV OE 2/67
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:1107.IV.OE2.67.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Zur Auslegung des § 29 Abs. 3 HBO i.d.F. des Gesetzes vom 04.07.1966.
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Nach § 29 Abs. 3 Satz 1 HBO dürfen Bauwerke nicht mit Bauteilen und Bauzubehör versehen werden, wenn dadurch eine Verunstaltung eintreten würde.
-
Wegen des in § 29 Abs. 3 Satz 2 HBO enthaltenen Gegensatzes zwischen Anlagen der Außenwerbung und allgemein baurechtlich genehmigten "Flächen" können unter Anlagen der Außenwerbung keine Flächen verstanden werden, die nicht unmittelbar der Werbung dienen, sondern an denen erst später Werbeanlagen angebracht werden sollen.
-
Zu den Flächen, die allgemein zur Aufnahme von Werbeanlagen baurechtlich genehmigt werden können, gehören Litfaßsäulen und Plakatanschlagtafeln.
Verfahrensgang
vorgehend VG Wiesbaden, 19. Oktober 1966, IV/3-529/66, Urteil
Permalink
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