Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1967-09-27, OS IV 133/66

OS IV 133/66Tribunale amministrativo / 4a divisione27 set 1967

Regest

1. Die Befestigung einer Anlage der Außenwerbung mit einer Fläche über 0,5 qm ist genehmigungspflichtig. 2. Bei Berechnung der Fläche eines Warenautomaten, der an der Wand eines Bauwerks befestigt ist, sind außer der nicht sichtbaren Rückwand alle Flächen zu berücksichtigen. 3. § 29 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz HBO hat hinsichtlich der 2. Alternative keine rechtliche Bedeutung, weil eine Ausfüllung der dort erwähnten planungsrechtlichen Begriffe ohne einen Bebauungsplan nicht möglich ist. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 4. Oktober 1966, II 695/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023507

Testo completo

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 133/66 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1967-09-27

Aktenzeichen: OS IV 133/66

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:0927.OS.IV133.66.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Die Befestigung einer Anlage der Außenwerbung mit einer Fläche über 0,5 qm ist genehmigungspflichtig.

  2. Bei Berechnung der Fläche eines Warenautomaten, der an der Wand eines Bauwerks befestigt ist, sind außer der nicht sichtbaren Rückwand alle Flächen zu berücksichtigen.

  3. § 29 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz HBO hat hinsichtlich der 2. Alternative keine rechtliche Bedeutung, weil eine Ausfüllung der dort erwähnten planungsrechtlichen Begriffe ohne einen Bebauungsplan nicht möglich ist.

Verfahrensgang

vorgehend VG Darmstadt, 4. Oktober 1966, II 695/65, Urteil

Permalink

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