Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1967-06-29, OS V 66/65

OS V 66/65Tribunale amministrativo / 5a divisione29 giu 1967

Regest

1. Die Preisangleichung nach § 9 Abs. 1 und des Zuckergesetzes ist auch bei der Einfuhr von Rohr-Rohzucker durchzuführen, der zur unmittelbaren Verwendung durch Reformhäuser, die Lebensmittelindustrie und dgl. Betriebe bestimmt ist (st. Rspr. des Senats seit Urteil v. 23. Juli 1959 - OS V 133/56 -, AWD 60, 19 [rechtskräftig]). 2. Die aus der Differenz zwischen Übernahme- und Abgabepreis sich ergebenden Unterschiedsbeträge (Abschöpfung) sind auch dann zu entrichten, wenn die Einfuhrstelle in einem anderen Fall bei der Einfuhr gleichartiger Ware zum gleichen Verwendungszweck durch Festsetzung eines den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechenden Übernahmepreises die Gewährung von Erstattungsbeträgen ausschließt. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 19. August 1965, I/2-858/63, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023428

Testo completo

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat — OS V 66/65 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1967-06-29

Aktenzeichen: OS V 66/65

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:0629.OS.V66.65.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Die Preisangleichung nach § 9 Abs. 1 und des Zuckergesetzes ist auch bei der Einfuhr von Rohr-Rohzucker durchzuführen, der zur unmittelbaren Verwendung durch Reformhäuser, die Lebensmittelindustrie und dgl. Betriebe bestimmt ist (st. Rspr. des Senats seit Urteil v. 23. Juli 1959 - OS V 133/56 -, AWD 60, 19 [rechtskräftig]).

  2. Die aus der Differenz zwischen Übernahme- und Abgabepreis sich ergebenden Unterschiedsbeträge (Abschöpfung) sind auch dann zu entrichten, wenn die Einfuhrstelle in einem anderen Fall bei der Einfuhr gleichartiger Ware zum gleichen Verwendungszweck durch Festsetzung eines den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechenden Übernahmepreises die Gewährung von Erstattungsbeträgen ausschließt.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 19. August 1965, I/2-858/63, Urteil

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