Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1967-06-16, OS IV 83/65

OS IV 83/65Tribunale amministrativo / 4a divisione16 giu 1967

Regest

1. Zur Frage der Kostenspaltung nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes. 2. Außer der in der Satzung (§ 132 BBauG) allgemein vorgesehen Möglichkeit der Kostenspaltung bedarf es einer Entscheidung des Magistrats der Gemeinde, für welche Erschließungsanlage und für welche Teile derselben die Kostenspaltung durchgeführt werden kann. Dieser Beschluß muß vor der Heranziehung der Anlieger ergehen. 3. Ein Beschluß des Magistrats, der nach dem Erlaß des Heranziehungsbescheides (hier: ca. 2 Jahre) ergeht, kann die fehlerhafte Heranziehung nicht heilen. 4. Auch eine "Teilbreite" des Bürgersteigs ist ein selbständig abspaltbarer Teil einer Erschließungsanlage i.S. des § 127 Abs. 3 BBauG. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 6. Juli 1965, IV 134/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023419

Testo completo

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 83/65 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1967-06-16

Aktenzeichen: OS IV 83/65

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:0616.OS.IV83.65.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Zur Frage der Kostenspaltung nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes.

  2. Außer der in der Satzung (§ 132 BBauG) allgemein vorgesehen Möglichkeit der Kostenspaltung bedarf es einer Entscheidung des Magistrats der Gemeinde, für welche Erschließungsanlage und für welche Teile derselben die Kostenspaltung durchgeführt werden kann. Dieser Beschluß muß vor der Heranziehung der Anlieger ergehen.

  3. Ein Beschluß des Magistrats, der nach dem Erlaß des Heranziehungsbescheides (hier: ca. 2 Jahre) ergeht, kann die fehlerhafte Heranziehung nicht heilen.

  4. Auch eine "Teilbreite" des Bürgersteigs ist ein selbständig abspaltbarer Teil einer Erschließungsanlage i.S. des § 127 Abs. 3 BBauG.

Verfahrensgang

vorgehend VG Darmstadt, 6. Juli 1965, IV 134/65, Urteil

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