Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1967-06-07, OS IV 89/66

OS IV 89/66Tribunale amministrativo / 4a divisione7 giu 1967

Regest

1. Zur Auslegung des § 29 Abs. 3 Sätze 1 u. 2 HBO i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 04.07.1966. 2. Nach § 29 Abs. 3 Satz 1 HBO dürfen Bauwerke nicht mit Bauteilen und Zubehör versehen werden, wenn dadurch eine Verunstaltung hervorgerufen werden würde. 3. Mit Rücksicht auf die in § 29 Abs. 3 Satz 2 HBO enthaltene Unterscheidung zwischen anlagen der Außenwerbung und allgemein baurechtlich genehmigten Flächen können unter Anlagen der Außenwerbung i.S. der §§ 2 und 29 HBO nur Bauwerke, Bauteile und Bauzubehör verstanden werden, die nach Form, Beschriftung oder Farbe unmittelbar der Werbung zu dienen bestimmt oder geeignet sind, also nicht solche Flächen, an denen erst später Werbeanlagen angebracht werden sollen. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 13. Juli 1966, II 764/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023402

Testo completo

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 89/66 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1967-06-07

Aktenzeichen: OS IV 89/66

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:0607.OS.IV89.66.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Zur Auslegung des § 29 Abs. 3 Sätze 1 u. 2 HBO i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 04.07.1966.

  2. Nach § 29 Abs. 3 Satz 1 HBO dürfen Bauwerke nicht mit Bauteilen und Zubehör versehen werden, wenn dadurch eine Verunstaltung hervorgerufen werden würde.

  3. Mit Rücksicht auf die in § 29 Abs. 3 Satz 2 HBO enthaltene Unterscheidung zwischen anlagen der Außenwerbung und allgemein baurechtlich genehmigten Flächen können unter Anlagen der Außenwerbung i.S. der §§ 2 und 29 HBO nur Bauwerke, Bauteile und Bauzubehör verstanden werden, die nach Form, Beschriftung oder Farbe unmittelbar der Werbung zu dienen bestimmt oder geeignet sind, also nicht solche Flächen, an denen erst später Werbeanlagen angebracht werden sollen.

Verfahrensgang

vorgehend VG Darmstadt, 13. Juli 1966, II 764/65, Urteil

Permalink

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