Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1967-05-16, OS I 66/65

OS I 66/65Tribunale amministrativo / 1a divisione16 mag 1967

Regest

1. Eine Zeit, während der ein Arbeiter nach erfolgter Kündigung bei seinem früheren Arbeitgeber nicht tätig war, kann nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. 2. Dies gilt auch dann, wenn er gegen die Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erhoben hatte, in dem Verfahren aber kein Urteil ergangen ist. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 21. Juli 1965, I-104/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023380

Testo completo

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 66/65 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1967-05-16

Aktenzeichen: OS I 66/65

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:0516.OS.I66.65.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Eine Zeit, während der ein Arbeiter nach erfolgter Kündigung bei seinem früheren Arbeitgeber nicht tätig war, kann nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.

  2. Dies gilt auch dann, wenn er gegen die Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erhoben hatte, in dem Verfahren aber kein Urteil ergangen ist.

Verfahrensgang

vorgehend VG Kassel, 21. Juli 1965, I-104/65, Urteil

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