OS V 9/66•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1967-02-09, OS V 9/66
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1967-02-09, OS V 9/66
OS V 9/66Tribunale amministrativo / 5a divisione9 feb 1967
Regest
1. Festsetzung von Übernahmepreisen nach § 8 GetreideG durch die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel - EVStG - im sog. lfd. Offertverfahren. 2. Die EVStG ist nicht befugt, bei Durchführung einer Einfuhr nach § 8 Abs. 1 und 3 GetreideG durch charterung von Schiffsraum zugunsten eines Importeurs zu intervenieren; der Grundsatz von Treu und Glauben, zu dessen Einhaltung sie als wirtschaftslenkende Behörde in besonderem Maße verpflichtet ist, verbietet eine Veränderung der gleichen Chancen im Wettbewerb unter bevorzugter Behandlung einer Importfirma, insbesondere, wie im vorliegenden Falle, zum Nachteil anderer Importfirmen. 3. Gegen eine Zusage der EVStG, einen festgesetzten Übernahmepreis zu erhöhen; falls ein in der Zukunft liegendes ungewisses Ereignis eintritt, bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023311
Testo completo
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat — OS V 9/66 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1967-02-09
Aktenzeichen: OS V 9/66
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:0209.OS.V9.66.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
- Festsetzung von Übernahmepreisen nach § 8 GetreideG durch die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel - EVStG - im sog. lfd. Offertverfahren. 2. Die EVStG ist nicht befugt, bei Durchführung einer Einfuhr nach § 8 Abs. 1 und 3 GetreideG durch charterung von Schiffsraum zugunsten eines Importeurs zu intervenieren; der Grundsatz von Treu und Glauben, zu dessen Einhaltung sie als wirtschaftslenkende Behörde in besonderem Maße verpflichtet ist, verbietet eine Veränderung der gleichen Chancen im Wettbewerb unter bevorzugter Behandlung einer Importfirma, insbesondere, wie im vorliegenden Falle, zum Nachteil anderer Importfirmen. 3. Gegen eine Zusage der EVStG, einen festgesetzten Übernahmepreis zu erhöhen; falls ein in der Zukunft liegendes ungewisses Ereignis eintritt, bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.
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