Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1966-06-15, OS IV 3/65

OS IV 3/65Tribunale amministrativo / 4a divisione15 giu 1966

Regest

1. Das Recht des Nachbarn auf Beachtung der Abstandsvorschriften findet seinen Inhalt und seine Grenzen in § 25 Abs. 1 HBO (st. Rspr. des Senats). 2. Die Einhaltung des Lichteinfallwinkels (§ 25 Abs. 4 Nr. 1b, Abs. 6 Satz 2 HBO) bietet noch keine Gewähr für die ausreichende Besonnung und Belichtung i.S. des Abs. 1. Sie ist nur ein von mehreren Voraussetzungen für eine Ausnahme von Abstandsvorschriften nach § 25 Abs. 4 Nr. 1b HBO). 3. Zur Frage, wann ein illegaler Zustand auf dem Grundstück des Klägers dessen rechtserhebliche Beeinträchtigung ausschließt. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 11. November 1964, II 80/64, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023107

Testo completo

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 3/65 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1966-06-15

Aktenzeichen: OS IV 3/65

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:0615.OS.IV3.65.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Das Recht des Nachbarn auf Beachtung der Abstandsvorschriften findet seinen Inhalt und seine Grenzen in § 25 Abs. 1 HBO (st. Rspr. des Senats).

  2. Die Einhaltung des Lichteinfallwinkels (§ 25 Abs. 4 Nr. 1b, Abs. 6 Satz 2 HBO) bietet noch keine Gewähr für die ausreichende Besonnung und Belichtung i.S. des Abs. 1. Sie ist nur ein von mehreren Voraussetzungen für eine Ausnahme von Abstandsvorschriften nach § 25 Abs. 4 Nr. 1b HBO).

  3. Zur Frage, wann ein illegaler Zustand auf dem Grundstück des Klägers dessen rechtserhebliche Beeinträchtigung ausschließt.

Verfahrensgang

vorgehend VG Darmstadt, 11. November 1964, II 80/64, Urteil

Permalink

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