Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1966-05-25, OS II 112/65

OS II 112/65Tribunale amministrativo / 2a divisione25 mag 1966

Regest

1. Die Mitglieder des Vorstandes einer hess. Sparkasse werden nach den Grundsätzen des Mehrheitswahlsystems gewählt. 2. Das Recht des Vorsitzenden des Kreisausschusses, Kandidaten für den Vorstand einer hess. Sparkasse zur Wahl vorzuschlagen, verstößt deshalb nicht gegen demokratische Wahlgrundsätze, weil es den fachlichen Interessen des Geldinstituts dienlich ist. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 29. Juli 1965, Nr. 276/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023082

Testo completo

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — OS II 112/65 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1966-05-25

Aktenzeichen: OS II 112/65

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:0525.OS.II112.65.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Die Mitglieder des Vorstandes einer hess. Sparkasse werden nach den Grundsätzen des Mehrheitswahlsystems gewählt.

  2. Das Recht des Vorsitzenden des Kreisausschusses, Kandidaten für den Vorstand einer hess. Sparkasse zur Wahl vorzuschlagen, verstößt deshalb nicht gegen demokratische Wahlgrundsätze, weil es den fachlichen Interessen des Geldinstituts dienlich ist.

Verfahrensgang

vorgehend VG Kassel, 29. Juli 1965, Nr. 276/65, Urteil

Permalink

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