Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1966-03-15, OS I 31/64

OS I 31/64Tribunale amministrativo / 1a divisione15 mar 1966

Regest

1. Wer dem freiwilligen Arbeitsdienst (FAD) vom 1.4. - 30.9.1935 als Arbeitsmann angehört hat, dann ausgeschieden ist und sich zweimal hintereinander für je ein Jahr freiwillig in der Wehrmacht verpflichtet hat, war kein berufsmäßiger Angehöriger (planmäßiger Führer) des FAD. 2. Bei einem späteren Eintritt in den Reichsarbeitsdienst (RAD) im Jahre 1937 kann die bei der Wehrmacht verbrachte Zeit nicht angerechnet werden, wenn der Wehrdient keine Erfüllung der Dienstpflicht war. 3. Wehrpflicht im Jahre 1935 bestand in Höhe von einem Jahr; nur in diesem Umfang könnte allenfalls die Wehrdienstzeit angerechnet werden. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 11. März 1964, I 334/63, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023028

Testo completo

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 31/64 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1966-03-15

Aktenzeichen: OS I 31/64

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:0315.OS.I31.64.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Wer dem freiwilligen Arbeitsdienst (FAD) vom 1.4. - 30.9.1935 als Arbeitsmann angehört hat, dann ausgeschieden ist und sich zweimal hintereinander für je ein Jahr freiwillig in der Wehrmacht verpflichtet hat, war kein berufsmäßiger Angehöriger (planmäßiger Führer) des FAD.

  2. Bei einem späteren Eintritt in den Reichsarbeitsdienst (RAD) im Jahre 1937 kann die bei der Wehrmacht verbrachte Zeit nicht angerechnet werden, wenn der Wehrdient keine Erfüllung der Dienstpflicht war.

  3. Wehrpflicht im Jahre 1935 bestand in Höhe von einem Jahr; nur in diesem Umfang könnte allenfalls die Wehrdienstzeit angerechnet werden.

Verfahrensgang

vorgehend VG Kassel, 11. März 1964, I 334/63, Urteil

Permalink

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