Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1965-12-02, OS V 344/62

OS V 344/62Tribunale amministrativo / 5a divisione2 dic 1965

Regest

1. Das Verwaltungsverfahren wird wieder aufgenommen, wenn die Behörde, die einen belastenden Verwaltungsakt erlassen hat, den diesem zu Grunde liegenden Sachverhalt nochmals überprüft, mit den Betroffenen erörtert und sich erneut zur Sache äußert. 2. Für die Bemessung einer einem Verarbeitungsbetrieb für industrielle Zwecke - Verarbeitung zur menschlichen Ernährung - durch die EVStG gewährten Preisbegünstigung bei der Einfuhr von Futtergetreide ist von den von der EVStG bekanntgegebenen Abgabepreisen für Futtergetreide auszugehen. 3. Abgesehen von der Gewährung von Prozeßzinsen ist für Zinsansprüche aus öffentlichem Recht kein Raum, sofern nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 20. Juli 1962, II/2-446/62, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022932

Testo completo

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat — OS V 344/62 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1965-12-02

Aktenzeichen: OS V 344/62

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:1202.OS.V344.62.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Das Verwaltungsverfahren wird wieder aufgenommen, wenn die Behörde, die einen belastenden Verwaltungsakt erlassen hat, den diesem zu Grunde liegenden Sachverhalt nochmals überprüft, mit den Betroffenen erörtert und sich erneut zur Sache äußert.

  2. Für die Bemessung einer einem Verarbeitungsbetrieb für industrielle Zwecke - Verarbeitung zur menschlichen Ernährung - durch die EVStG gewährten Preisbegünstigung bei der Einfuhr von Futtergetreide ist von den von der EVStG bekanntgegebenen Abgabepreisen für Futtergetreide auszugehen.

  3. Abgesehen von der Gewährung von Prozeßzinsen ist für Zinsansprüche aus öffentlichem Recht kein Raum, sofern nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 20. Juli 1962, II/2-446/62, Urteil

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