Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1965-12-01, OS II 46/65

OS II 46/65Tribunale amministrativo / 2a divisione1 dic 1965

Regest

Ein schwerer Gewissenskonflikt im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 3 BVFG ist nur dann zu bejahen, wenn dem Betroffenen ein Verhalten angesonnen wurde, das sein Gewissen erheblich belastet, und wenn er sich dieser tiefgreifenden Gewissensbelastung auf keine andere zumutbare Weise als durch die Flucht aus der SBZ entziehen konnte. Der Gewissenskonflikt muss also insbesondere durch das Merkmal der Ausweglosigkeit gekennzeichnet gewesen sein. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 4. Februar 1965, I/583/63, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022928

Testo completo

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — OS II 46/65 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1965-12-01

Aktenzeichen: OS II 46/65

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:1201.OS.II46.65.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Ein schwerer Gewissenskonflikt im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 3 BVFG ist nur dann zu bejahen, wenn dem Betroffenen ein Verhalten angesonnen wurde, das sein Gewissen erheblich belastet, und wenn er sich dieser tiefgreifenden Gewissensbelastung auf keine andere zumutbare Weise als durch die Flucht aus der SBZ entziehen konnte. Der Gewissenskonflikt muss also insbesondere durch das Merkmal der Ausweglosigkeit gekennzeichnet gewesen sein.

Verfahrensgang

vorgehend VG Wiesbaden, 4. Februar 1965, I/583/63, Urteil

Permalink

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.