OS II 66/64•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1965-09-29, OS II 66/64
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1965-09-29, OS II 66/64
OS II 66/64Tribunale amministrativo / 2a divisione29 set 1965
Regest
1. § 33 h Nr. 3 GewO ist rechtsgültig. Die Vorschrift ist nicht verfassungswidrig, sie widerspricht insbesondere nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG. 2. Die §§ 33 d ff GewO gelten auch für "andere Spiele mit Gewinnmöglichkeiten", die bereits vor dem Vierten Bundesgesetz zur Änderung der Gewerbeordnung vom 5.2.1960 (BGBl I S. 61) gewerbsmäßig veranstaltet worden sind. Auch für diese Spiele ist also seit dem 1.10.1960 eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamtes erforderlich. 3. Nach § 33 h Nr. 3 GewO kommt die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für ein "anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit" nicht in Betracht, wenn dieses Spiel ein Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB ist. 4. Zur Frage, wann gemäß § 33 e Satz 1 GewO eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamtes für ein "anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit" versagt werden muss. 5. Die Eigenschaft eines solchen Spieles kann nur einheitlich beurteilt werden. Entweder ist das betreffende Spiel ein Geschicklichkeitsspiel oder es ist ein Glücksspiel. Ob das eine oder das andere der Fall ist, hängt davon ab, ob bei dem in Rede stehenden Spiel Glücks- oder Geschicklichkeitsmomente überwiegen. 6. Das Kartenspiel "Declaré" ist ein Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB, so dass die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für dieses Spiel nicht in Betracht kommt. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 24. März 1964, III/3-225/62, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022850
Testo completo
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — OS II 66/64 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1965-09-29
Aktenzeichen: OS II 66/64
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0929.OS.II66.64.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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§ 33 h Nr. 3 GewO ist rechtsgültig. Die Vorschrift ist nicht verfassungswidrig, sie widerspricht insbesondere nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG.
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Die §§ 33 d ff GewO gelten auch für "andere Spiele mit Gewinnmöglichkeiten", die bereits vor dem Vierten Bundesgesetz zur Änderung der Gewerbeordnung vom 5.2.1960 (BGBl I S. 61) gewerbsmäßig veranstaltet worden sind. Auch für diese Spiele ist also seit dem 1.10.1960 eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamtes erforderlich.
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Nach § 33 h Nr. 3 GewO kommt die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für ein "anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit" nicht in Betracht, wenn dieses Spiel ein Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB ist.
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Zur Frage, wann gemäß § 33 e Satz 1 GewO eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamtes für ein "anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit" versagt werden muss.
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Die Eigenschaft eines solchen Spieles kann nur einheitlich beurteilt werden. Entweder ist das betreffende Spiel ein Geschicklichkeitsspiel oder es ist ein Glücksspiel. Ob das eine oder das andere der Fall ist, hängt davon ab, ob bei dem in Rede stehenden Spiel Glücks- oder Geschicklichkeitsmomente überwiegen.
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Das Kartenspiel "Declaré" ist ein Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB, so dass die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für dieses Spiel nicht in Betracht kommt.
Verfahrensgang
vorgehend VG Wiesbaden, 24. März 1964, III/3-225/62, Urteil
Permalink
- Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022850
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