Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1965-08-26, OS V 358/62

OS V 358/62Tribunale amministrativo / 5a divisione26 ago 1965

Regest

1. Ob eine Entscheidung der Besatzungsmacht über einen Antrag auf Gewährung einer Entschädigung auf unrichtiger Rechtsanwendung oder auf unzutreffender Beweiswürdigung beruht, beurteilt sich ausschließlich nach dem Recht, das im Zeitpunkt der das Verfahren abschließenden Entscheidung anzuwenden war. 2. Eine Antragstellung nach dem Abgeltungsgesetz bewirkt in der Regel, dass der Schadensfall in seiner Gesamtheit anhängig ist. Er ist deshalb auch in seiner Gesamtheit Gegenstand der getroffenen Entscheidung. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 20. September 1962, IV 137/59, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022830

Testo completo

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat — OS V 358/62 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1965-08-26

Aktenzeichen: OS V 358/62

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0826.OS.V358.62.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Ob eine Entscheidung der Besatzungsmacht über einen Antrag auf Gewährung einer Entschädigung auf unrichtiger Rechtsanwendung oder auf unzutreffender Beweiswürdigung beruht, beurteilt sich ausschließlich nach dem Recht, das im Zeitpunkt der das Verfahren abschließenden Entscheidung anzuwenden war.

  2. Eine Antragstellung nach dem Abgeltungsgesetz bewirkt in der Regel, dass der Schadensfall in seiner Gesamtheit anhängig ist. Er ist deshalb auch in seiner Gesamtheit Gegenstand der getroffenen Entscheidung.

Verfahrensgang

vorgehend VG Kassel, 20. September 1962, IV 137/59, Urteil

Permalink

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