Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1965-08-10, OS I 80/63

OS I 80/63Tribunale amministrativo / 1a divisione10 ago 1965

Regest

1. Die Anwendung des § 7 Abs. 3 Nr. 5 BBesG i.d.F. vom 18.12.1963 kann nicht generell mit der Begründung versagt werden, dass es sich bei dem übernommenen Unternehmen um eine ausländische Einrichtung gehandelt habe. Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich um eine Tätigkeit bei einer amerikanischen Privatfirma in Frankfurt/Main in der Zeit nach dem 8.5.1945 gehandelt hat, als diese Firma während der ruhenden deutschen Funkhoheit im Auftrage der Besatzungsmacht Aufgaben wahrnahm, die unter normalen staatsrechtlichen Verhältnissen der deutschen Postverwaltung obgelegen hätte. 2. Zur Frage, ob ein Postbeamter auch dann noch ein Rechtsschutzinteresse für eine Verbesserung seines ADA für die Dienststellung eines Inspektors hat, wenn er inzwischen zum Oberinspektor und Amtmann befördert worden ist. 3. Wenn in den für die ADA-Festsetzung geltenden Vorschriften eine besondere Bestimmung für den Begriff des "öffentlichen Dienstes" nicht enthalten ist, so sind die entsprechenden besoldungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 18. September 1963, I72-809/60, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022814

Testo completo

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 80/63 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1965-08-10

Aktenzeichen: OS I 80/63

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0810.OS.I80.63.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Die Anwendung des § 7 Abs. 3 Nr. 5 BBesG i.d.F. vom 18.12.1963 kann nicht generell mit der Begründung versagt werden, dass es sich bei dem übernommenen Unternehmen um eine ausländische Einrichtung gehandelt habe. Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich um eine Tätigkeit bei einer amerikanischen Privatfirma in Frankfurt/Main in der Zeit nach dem 8.5.1945 gehandelt hat, als diese Firma während der ruhenden deutschen Funkhoheit im Auftrage der Besatzungsmacht Aufgaben wahrnahm, die unter normalen staatsrechtlichen Verhältnissen der deutschen Postverwaltung obgelegen hätte.

  2. Zur Frage, ob ein Postbeamter auch dann noch ein Rechtsschutzinteresse für eine Verbesserung seines ADA für die Dienststellung eines Inspektors hat, wenn er inzwischen zum Oberinspektor und Amtmann befördert worden ist.

  3. Wenn in den für die ADA-Festsetzung geltenden Vorschriften eine besondere Bestimmung für den Begriff des "öffentlichen Dienstes" nicht enthalten ist, so sind die entsprechenden besoldungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 18. September 1963, I72-809/60, Urteil

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