B IV 14/65•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-07-14, B IV 14/65
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-07-14, B IV 14/65
B IV 14/65Tribunale amministrativo / 4a divisione14 lug 1965
Regest
1. Die Klagerücknahme kann auch gegenüber dem nach § 87 VwGO beauftragten Richter, nicht jedoch gegenüber einem nur nach § 96 Abs. 2 beauftragten Richter erklärt werden. 2. Die Bestimmung des § 105 Abs. 2 VwGO ist hinsichtlich Form, Inhalt und Beweiskraft der Verhandlungsniederschrift gem. § 173 VwGO durch entsprechende Anwendung der §§ 159 bis 165 ZPO zu ergänzen (ebenso Hess.VGH OS II 145/62, Urteil vom 12.05.1965). 3. Nach den §§ 105 Abs. 2, 173 VwGO sowie 159 bis 163 ZPO ist die Verhandlungsniederschrift grundsätzlich für jede einzelne Sache in der mündlichen Verhandlung in gewöhnlicher Langschrift (hand- oder schreibmaschinenschriftlich) niederzuschreiben und darf nicht erst nachträglich aus Notizen angefertigt werden. 4. Nach den §§ 105 Abs. 2, 173 VwGO und 163 a ZPO können Teile der Verhandlungsniederschrift in einer gebräuchlichen Kurzschrift als Anlage der Niederschrift aufgenommen werden. Diese Teile sind nicht in die Niederschrift selbst zu übernehmen. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 14. April 1964, IV/1 418/63, Beschluss Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022805
Testo completo
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — B IV 14/65 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1965-07-14
Aktenzeichen: B IV 14/65
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0714.B.IV14.65.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Leitsatz
-
Die Klagerücknahme kann auch gegenüber dem nach § 87 VwGO beauftragten Richter, nicht jedoch gegenüber einem nur nach § 96 Abs. 2 beauftragten Richter erklärt werden.
-
Die Bestimmung des § 105 Abs. 2 VwGO ist hinsichtlich Form, Inhalt und Beweiskraft der Verhandlungsniederschrift gem. § 173 VwGO durch entsprechende Anwendung der §§ 159 bis 165 ZPO zu ergänzen (ebenso Hess.VGH OS II 145/62, Urteil vom 12.05.1965).
-
Nach den §§ 105 Abs. 2, 173 VwGO sowie 159 bis 163 ZPO ist die Verhandlungsniederschrift grundsätzlich für jede einzelne Sache in der mündlichen Verhandlung in gewöhnlicher Langschrift (hand- oder schreibmaschinenschriftlich) niederzuschreiben und darf nicht erst nachträglich aus Notizen angefertigt werden.
-
Nach den §§ 105 Abs. 2, 173 VwGO und 163 a ZPO können Teile der Verhandlungsniederschrift in einer gebräuchlichen Kurzschrift als Anlage der Niederschrift aufgenommen werden. Diese Teile sind nicht in die Niederschrift selbst zu übernehmen.
Verfahrensgang
vorgehend VG Wiesbaden, 14. April 1964, IV/1 418/63, Beschluss
Permalink
- Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022805
Ti chiedi come si applica questo testo alla tua situazione?
Consulenza gratuita, senza impegno
Descrivi la tua situazione. Il nostro team ti ricontatterà via e-mail per la tua consulenza.
Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.