OS IV 65/64•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-07-07, OS IV 65/64
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-07-07, OS IV 65/64
OS IV 65/64Tribunale amministrativo / 4a divisione7 lug 1965
Regest
1. Auch wenn ein Grundstück schon bebaut und erschlossen ist, muss bei einer Änderung des bestehenden Bauwerks die Unbedenklichkeit nach der vorhandenen Erschliessung (§ 34 BBauGes) geprüft werden. 2. Auch wenn ein Plan für eine gemeinsame Einstell- und Garagenfläche nicht besteht (§ 10 RGaO), steht es im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde, bei Vorhandensein einer Gemeinschaftsgarage, deren Benutzung einem Antragsteller offensteht, einen Ausnahmefall gem. § 13 Abs. 4 RGaO zu verneinen. 3. Handelt es sich um sehr schmale, in Reihenbauweise bebaute Grundstücke, so liegt in der Regel kein Ermessensfehler der Bauaufsichtsbehörde vor, wenn die wegen dieser örtlichen Gegebenheiten die Bewilligung zur Errichtung von Garagen versagt (siehe auch § 13 Abs. 1 Satz 3 RGaO). 4. Eine Härte, die sich allein aus den besonderen persönlichen Verhältnissen des Antragstellers ergibt, kann im Rahmen des § 75 Abs. 2 HBO nicht berücksichtigt werden. Nur besondere objektive Gegebenheiten, wie Grösse und Zuschnitt des Grundstücks, sind bei Erteilung einer Befreiung von Bedeutung. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 4. Mai 1964, IV/2-736/63, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022795
Testo completo
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 65/64 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1965-07-07
Aktenzeichen: OS IV 65/64
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0707.OS.IV65.64.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Auch wenn ein Grundstück schon bebaut und erschlossen ist, muss bei einer Änderung des bestehenden Bauwerks die Unbedenklichkeit nach der vorhandenen Erschliessung (§ 34 BBauGes) geprüft werden.
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Auch wenn ein Plan für eine gemeinsame Einstell- und Garagenfläche nicht besteht (§ 10 RGaO), steht es im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde, bei Vorhandensein einer Gemeinschaftsgarage, deren Benutzung einem Antragsteller offensteht, einen Ausnahmefall gem. § 13 Abs. 4 RGaO zu verneinen.
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Handelt es sich um sehr schmale, in Reihenbauweise bebaute Grundstücke, so liegt in der Regel kein Ermessensfehler der Bauaufsichtsbehörde vor, wenn die wegen dieser örtlichen Gegebenheiten die Bewilligung zur Errichtung von Garagen versagt (siehe auch § 13 Abs. 1 Satz 3 RGaO).
-
Eine Härte, die sich allein aus den besonderen persönlichen Verhältnissen des Antragstellers ergibt, kann im Rahmen des § 75 Abs. 2 HBO nicht berücksichtigt werden. Nur besondere objektive Gegebenheiten, wie Grösse und Zuschnitt des Grundstücks, sind bei Erteilung einer Befreiung von Bedeutung.
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 4. Mai 1964, IV/2-736/63, Urteil
Permalink
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