Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1965-06-09, OS II 125/64

OS II 125/64Tribunale amministrativo / 2a divisione9 giu 1965

Regest

1. Für den Begriff der Flucht in § 3 Abs. 1 Satz 1 BVFG kommt es nicht auf die Art und Weise sondern auf den Grund des Verlassens der SBZ an. Selbst bei einer Ausreise aus der SBZ mit Kenntnis oder sogar mit Billigung der dortigen Behörden ist deshalb eine Flucht zu bejahen, wenn die Ausweichbewegung erfolgte, um sich einer politisch bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen. 2. Zum Wohnsitzerfordernis in § 3 Abs. 1 Satz 1 BVFG. 3. Die Annahme eines schweren Gewissenkonfliktes nach § 3 Abs. 1 Satz 3 BVFG ist nur gerechtfertigt, wenn solche Gewissensgründe nach der Gesamtpersönlichkeit des betreffenden Flüchtlings und nach seinem in der Vergangenheit gezeigten Verhalten glaubhaft ist. 4. Zum Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Nr. 1 BVFG (hier: Tätigkeit als sogenannter "Volksstaatsanwalt" in der SBZ). Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 13. Oktober 1964, VI/V-368/64, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022762

Testo completo

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — OS II 125/64 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1965-06-09

Aktenzeichen: OS II 125/64

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0609.OS.II125.64.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Für den Begriff der Flucht in § 3 Abs. 1 Satz 1 BVFG kommt es nicht auf die Art und Weise sondern auf den Grund des Verlassens der SBZ an. Selbst bei einer Ausreise aus der SBZ mit Kenntnis oder sogar mit Billigung der dortigen Behörden ist deshalb eine Flucht zu bejahen, wenn die Ausweichbewegung erfolgte, um sich einer politisch bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen.

  2. Zum Wohnsitzerfordernis in § 3 Abs. 1 Satz 1 BVFG.

  3. Die Annahme eines schweren Gewissenkonfliktes nach § 3 Abs. 1 Satz 3 BVFG ist nur gerechtfertigt, wenn solche Gewissensgründe nach der Gesamtpersönlichkeit des betreffenden Flüchtlings und nach seinem in der Vergangenheit gezeigten Verhalten glaubhaft ist.

  4. Zum Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Nr. 1 BVFG (hier: Tätigkeit als sogenannter "Volksstaatsanwalt" in der SBZ).

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 13. Oktober 1964, VI/V-368/64, Urteil

Permalink

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