Hessischer Verwaltungsgerichtshof Disziplinarhof, 1965-03-09, DH 5/64

DH 5/64Tribunale amministrativo9 mar 1965

Regest

1. Die Einleitungsbehörde selbst kann im Disziplinarverfahren weder wirksam Berufung einlegen noch diese wirksam begründen; diese Befugnisse stehen vielmehr dem bestellten Vertreter der Einleitungsbehörde zu. 2. Die Einleitungsbehörde kann auf die Prozeßführung dadurch Einfluß nehmen, daß sie dem Vertreter der Einleitungsbehörde Weisungen gibt. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022682

Testo completo

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Disziplinarhof — DH 5/64 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1965-03-09

Aktenzeichen: DH 5/64

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0309.DH5.64.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

  1. Die Einleitungsbehörde selbst kann im Disziplinarverfahren weder wirksam Berufung einlegen noch diese wirksam begründen; diese Befugnisse stehen vielmehr dem bestellten Vertreter der Einleitungsbehörde zu.

  2. Die Einleitungsbehörde kann auf die Prozeßführung dadurch Einfluß nehmen, daß sie dem Vertreter der Einleitungsbehörde Weisungen gibt.

Permalink

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.