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P.St. 2236•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 2009-01-21, P.St. 2236
P.St. 2236Corte costituzionale21 gen 2009
Der Zeitraum, innerhalb dessen Rechtsschutz zu gewähren ist, lässt sich nicht allgemein festlegen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine Grundrechtsverletzung kommt nur in besonders krassen Fällen der Verzögerung einer gerichtlichen Entscheidung in Betracht, die auf eine Rechtsverweigerung hinausläuft.
Entscheidungsdatum: 2009-01-21
Aktenzeichen: P.St. 2236
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:2009:0121.P.ST.2236.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Der Zeitraum, innerhalb dessen Rechtsschutz zu gewähren ist, lässt sich nicht allgemein festlegen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine Grundrechtsverletzung kommt nur in besonders krassen Fällen der Verzögerung einer gerichtlichen Entscheidung in Betracht, die auf eine Rechtsverweigerung hinausläuft.
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Der Antragstellerin wird eine Gebühr in Höhe von 150 Euro auferlegt.
1 I. Die Antragstellerin wendet sich mit der Grundrechtsklage gegen eine von ihr behauptete Untätigkeit des Amtsgerichts und des Landgerichts Marburg in mehreren Verfahren. Hintergrund ist ein Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Marburg, in dessen Verlauf die Antragstellerin den zuständigen Richter wegen Befangenheit abgelehnt hatte. Das Verfahren wurde durch einen Vergleich beendet, in dessen Rahmen sich die Antragstellerin zur Räumung ihrer Mietwohnung verpflichtete. Dieser Vergleich wurde zwischenzeitlich vollstreckt, wobei Anträge der Antragstellerin auf Gewährung von Vollstreckungsschutz erfolglos geblieben waren. Diese gerichtlichen Verfahren wurden von der Antragstellerin bereits zum Gegenstand einer Grundrechtsklage vor dem Staatsgerichtshof gemacht (P.St. 2214). Mit ihrem neuerlichen Antrag rügt die Antragstellerin die Untätigkeit des Amtsgerichts Marburg im Ausgangsverfahren, da es auf ihre Beschwerde vom 29. Juni 2008 gegen die Ablehnung von Vollstreckungsschutz durch Beschluss vom 26. Juni 2008 keine Abhilfeentscheidung treffe und die Sache nicht dem Beschwerdegericht vorlege. Das Landgericht Marburg bescheide gleichzeitig drei ihrer Beschwerden ebenfalls nicht. Dabei handele es sich um Beschwerden vom 26. und 28. Februar 2008 gegen die Ablehnung des Befangenheitsgesuchs durch Beschluss des Amtsgerichts Marburg vom 8. Februar 2008 sowie eine Beschwerde vom 27. Juli 2008 gegen eine von der Antragstellerin behauptete Protokollfälschung des Amtsgerichts Marburg durch Verfügung vom 9.11.2007.
2 II. Die Anträge sind unzulässig, da die Antragstellerin nicht in der durch § 43 Abs. 1, 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof (StGHG) gebotenen Weise substantiiert die Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz dargelegt hat. Die Rechtsweggarantie des Art. 2 Abs. 3 der Verfassung des Landes Hessen (Hessische Verfassung – HV) umfasst zwar auch den Anspruch auf zügige Bearbeitung der Verfahren, denn effektiver Rechtsschutz, auf den der Bürger Anspruch hat, bedeutet auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Frist. Der Zeitraum, innerhalb dessen Rechtsschutz zu gewähren ist, lässt sich nicht allgemein festlegen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine Grundrechtsverletzung kommt nur in besonders krassen Fällen der Verzögerung einer gerichtlichen Entscheidung in Betracht, die auf eine Rechtsverweigerung hinausläuft (vgl. Staatsgerichtshof, Beschluss vom 23.10.1991 – P.St. 1122 –, StAnz. 1991, S. 2657 [2658]; Urteil vom 21.01.2009 – P.St. 2187 –). Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen sind den Darlegungen der Antragstellerin keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen. Insbesondere hat die Antragstellerin über die bloße Benennung der bisherigen Verfahrensdauer hinaus keine Umstände aufgezeigt, die in den jeweiligen Einzelfällen konkret zu einer Grundrechtsverletzung geführt haben könnten.
3 1. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Rüge der Untätigkeit des Amtsgerichts Marburg. Denn die Antragstellerin hat mit der Antragsschrift einen Vermerk des Landgerichts Marburg vom 3. Juli 2008 zu den Verfahren mit den Aktenzeichen 3 T 341/07, 3 T 60/08 und 3 T 167/08 vorgelegt. Darin nimmt das Landgericht ausdrücklich Bezug auf das Schreiben der Antragstellerin vom 29. Juni 2008 betreffend u.a. den Beschluss des Amtsgerichts Marburg vom 26. Juni 2008 über die Ablehnung von Vollstreckungsschutz. Ausweislich dessen hat das Amtsgericht entgegen der Behauptung in der Antragsschrift sehr wohl die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zudem hat die Antragstellerin bisher nicht belegt, überhaupt eine entsprechende Beschwerde erhoben zu haben. Bei dem mit der Antragsschrift vorgelegten Schreiben vom 29. Juni 2008 handelt es sich lediglich um einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Beschluss des Amtsgerichts Marburg vom 26. Juni 2008.
4 2. Aber auch die Rüge der Untätigkeit des Landgerichts Marburg belegt eine Verzögerung im Sinne einer Rechtsverweigerung nicht. a) Soweit die Antragstellerin eine Untätigkeit in Bezug auf ihre Beschwerden gegen den Beschluss des Amtsgerichts Marburg vom 8. Februar 2008 behauptet, trifft ihr Vorbringen nicht zu. Denn im Grundrechtsklageverfahren P.St. 2214 hat die Antragstellerin ein Schreiben des Landgerichts Marburg vom 10. Juli 2008 (3 T 341/07, 3 T 60/08) vorgelegt, in dem sich das Gericht ausdrücklich mit dem Rechtsmittel der Antragstellerin gegen den vorbezeichneten Beschluss auseinandersetzt und unter Hinweis auf dessen mögliche Gegenstandslosigkeit binnen drei Wochen um Stellungnahme bittet. Daher fehlt es bereits an der Untätigkeit über einen Zeitraum von fast elf Monaten, wie in der Antragsschrift behauptet. Der seit dem Ende der gesetzten Frist verstrichene Zeitraum von weniger als sechs Monaten rechtfertigt für sich allein die Annahme einer Grundrechtsverletzung nicht. Weitere Umstände, die es von Verfassungs wegen geboten hätten, hier schneller tätig zu werden, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Sie wiederholt lediglich ihren dem Staatsgerichtshof bereits aus dem Verfahren P.St. 2214 bekannten Vortrag zur Befangenheit des im Ausgangsverfahren vor dem Amtsgericht Marburg abgelehnten Richters und die angeblich fehlerhafte Behandlung des Ablehnungsgesuchs. b) Gleiches gilt im Ergebnis für die gerügte Untätigkeit in Bezug auf die Beschwerde gegen die von der Antragstellerin behauptete Protokollfälschung durch das Amtsgericht Marburg durch Verfügung vom 9. November 2007. Diese Beschwerde ist nach dem Vorbringen in der Antragsschrift mit Schreiben vom 27. Juli 2008 erhoben worden. Der bisher verstrichene Zeitraum allein reicht zur Darlegung einer Grundrechtsverletzung nicht aus. Weitere Ausführungen hierzu in der Antragsschrift, die im konkreten Fall eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, fehlen.
5 III. Die beantragte Prozesskostenhilfe ist nach § 29 StGHG in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung nicht zu bewilligen, da das Begehren der Antragstellerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
6 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 Abs. 1 StGHG. Die Auferlegung der Gebühr erfolgt gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 StGHG.
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