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P.St. 2047•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 2008-05-08, P.St. 2047
P.St. 2047Corte costituzionale8 mag 2008
Wird eine Norm des hessischen Landesrechts durch das Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt, so ist es angebracht, bei Einstellung des Grundrechtsklageverfahrens, in dessen Rahmen die für nichtig erklärte Norm vor dem Staatsgerichtshof angegriffen worden ist, dem Land Hessen die notwendigen Auslagen des Antragstellers aufzuerlegen.
Entscheidungsdatum: 2008-05-08
Aktenzeichen: P.St. 2047
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:2008:0508.P.ST.2047.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 28 StGHG, § 14 SOG HE, § 31 BVerfGG
Wird eine Norm des hessischen Landesrechts durch das Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt, so ist es angebracht, bei Einstellung des Grundrechtsklageverfahrens, in dessen Rahmen die für nichtig erklärte Norm vor dem Staatsgerichtshof angegriffen worden ist, dem Land Hessen die notwendigen Auslagen des Antragstellers aufzuerlegen.
Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 3 StGHG eingestellt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Land Hessen hat dem Antragsteller die notwendigen Auslagen zu erstatten.
1 I. Das Bundesverfassungsgericht hat § 14 Abs. 5 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung wegen Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes für nichtig erklärt (Urteil vom 11. März 2008 - Aktenzeichen: 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07). Gemäß §§ 31 Abs. 2 S. 1, 13 Nr. 8a BVerfGG entfaltet die Entscheidung Gesetzeskraft. Es ist angebracht, die Erstattung der notwendigen Auslagen des Antragstellers durch das Land Hessen anzuordnen (§ 28 Abs. 7, 8 StGHG).
2 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 Abs. 1 StGHG.
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