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P.St. 1563•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 2000-12-06, P.St. 1563
P.St. 1563Corte costituzionale6 dic 2000
Entscheidungsdatum: 2000-12-06
Aktenzeichen: P.St. 1563
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:2000:1206.P.ST.1563.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 25 Abs 2 S 1 StGHG HE, § 45 Abs 1 S 1 StGHG HE, § 45 Abs 1 S 2 StGHG HE
1 A
I.
Die Antragsteller wenden sich mit der Grundrechtsklage gegen ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main in einer mietrechtlichen Streitigkeit.
2 Das Landgericht Frankfurt am Main wies mit Urteil vom 23. Juni 2000 -2/17 S 206/99 - die Berufung der Antragsteller gegen das Urteil des Amtsgerichts Königstein vom 25. März 2000 - 21 C 1845/98 (12) - zurück. Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main wurde den Antragstellern am 28. Juni 2000 zugestellt. Der Antragsteller unternahm nach eigener Angabe am 27. und 28. Juli 2000 einige Bemühungen, um den zutreffenden Adressaten seiner Verfassungsbeschwerde zu ermitteln. Bei der Telekom-Auskunft wurde ihm die Fernrufnummer 1007-0 der Telefonzentrale des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichts Kassel mitgeteilt. Nach seinem Vorbringen erhielt er auf ausdrückliche Nachfrage von der "gemeinsamen" Poststelle die Auskunft, "dass die Kasseler Anschrift des HVGH betreffs seiner Verfassungsbeschwerde die zutreffende Adresse sei". Am 28. Juli 2000 ging beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof ab 23.29 Uhr ein als Verfassungsbeschwerde bezeichnetes fünfseitiges Schreiben des Antragstellers vom selben Tag per Fax ein.
3 Nach Hinweis des Vorsitzenden des 10.Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. August 2000 auf die Unzuständigkeit der Verwaltungsgerichte und die mögliche Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs für die Verfassungsbeschwerde der Antragsteller haben die Antragsteller am 4. August 2000 beim Staatsgerichtshof Grundrechtsklage erhoben und Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Erhebung der Grundrechtsklage beantragt.
4 Der Antragsteller, der zugleich als Vertreter der Antragstellerin auftritt, sieht die Fristversäumung als unverschuldet an. Seine nach Hinweis des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs unternommenen Anstrengungen, unter dem Stichwort "Staatsgerichtshof" bei der Telekom-Auskunft die Adresse des Staatsgerichtshofs zu ermitteln, seien ohne Erfolg geblieben. Erst durch einen Anruf bei der Staatskanzlei habe er die Anschrift des Staatsgerichtshofs erfahren. Fehlende oder unzutreffende Eintragungen der "Wiesbadener Verwaltung" könnten nicht zu seinen Lasten gehen.
5 Am 14. August 2000 ist die die Grundrechtsklage des Antragstellers betreffende Verfahrensakte des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs-10 AR 2592/00-formlos an den Staatsgerichtshof weitergeleitet worden.
6 Wegen des Vorbringens der Antragsteller im Einzelnen wird auf die Antragsschrift vom 3. August 2000 Bezug genommen.
7 II.
Landesregierung und Landesanwaltschaft, denen Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, haben sich am Verfahren nicht beteiligt.
8 III.
Die Kläger des Ausgangsverfahrens als durch das angegriffene Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main begünstigte Dritte sind der Grundrechtsklage der Antragsteller entgegengetreten.
9 B
I.
Die Grundrechtsklage ist unzulässig, weil sie verspätet erhoben worden ist.
10 Die Grundrechtsklage ist innerhalb eines Monats einzureichen, § 45 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG -. Nach § 45 Abs. 1 Satz 2 StGHG beginnt die Frist mit der schriftlichen Bekanntgabe der vollständigen Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts des Landes Hessen an die antragstellende Person. Diese Frist war bei Eingang der Grundrechtsklage beim Staatsgerichtshof am 4. August 2000 verstrichen. Denn das mit der Grundrechtsklage angegriffene Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 2/17 S 206/99 - war den Antragstellern am 28. Juni 2000 zugestellt worden.
11 Den Antragstellern kann auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Grundrechtsklage gewährt werden. Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 StGHG ist auf Antrag in den vorigen Stand einzusetzen, wer glaubhaft macht, ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein, eine Frist nach diesem Gesetz einzuhalten, innerhalb derer ein Antrag zu stellen war. Verschuldet ist eine Fristversäumung, wenn ein Antragsteller die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss vom 14.06.2000- P.St 1351-, StAnz. 2000 S. 2281). Hiernach waren die Antragsteller nicht ohne Verschulden verhindert, die Monatsfrist des § 45 Abs. 1 StGHG zu wahren. .
12 Die Fristversäumung der Antragsteller beruht darauf, dass sie keine Kenntnis davon hatten, welches hessische Gericht für eine Grundrechtsklage gegen eine letztinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main zuständig ist. Diese Unkenntnis steht einem Verschulden der Antragsteller nicht entgegen. Eine juristisch nicht geschulte Partei trifft die Pflicht, sich bei ihr nicht geläufigen Rechtsfragen in geeigneter Weise juristischen Rat zu holen (vgl. StGH, Beschluss vom 22.04.1998-StAnz. 1998, S. 1555). Dies haben die Antragsteller nicht getan. Insbesondere haben sie ihrer Informationspflicht nicht durch den Anruf des Antragstellers bei der Telefonzentrale ("gemeinsame" Poststelle) des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichts Kassel genügt. Eine von dem dortigen Bediensteten geäußerte Rechtsauffassung stellt nämlich keinen sachkundigen Rechtsrat dar, um den ein Antragsteller zur Erfüllung seiner Erkundigungspflicht nachzusuchen hat (vgl. BGHZ 5, 275; BGH NJW 1994, 2299 zu Rechtsauskünften von Geschäftsstellenbeamten).
13 Das für die Fristversäumung der Antragsteller ursächliche Verschulden entfällt auch nicht deshalb, weil es durch ein pflichtwidriges Verhalten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs seine rechtliche Erheblichkeit verloren hätte. Für die Wiedereinsetzungen den vorigen Stand gegen versäumte Fristen nach den fachgerichtlichen Verfahrensordnungen ist eine Unterbrechung des Ursachenzusammenhangs zwischen einem Verschulden des Bürgers und der Fristversäumung anerkannt, wenn es dem angerufenen Gericht noch möglich gewesen wäre, die Fristversäumung zu vermeiden. Die Adressierung an ein unzuständiges Gericht ist danach nicht mehr als ursächlich anzusehen für eine Fristversäumung, die bei pflichtgemäßer Weiterleitung des Schreibens an das zuständige Gericht im ordnungsgemäßen Geschäftsgang vermieden worden wäre (vgl. BVerfGE 93, 99 <114 ff.>; BGH NJW-RR 1998, 354; 1218; NJW 1998, 908 ). Ob dies auch gilt, wenn - wie hier - ein verfassungsgerichtlicher Rechtsbehelf irrtümlich bei einem Fachgericht eingelegt wurde, kann offenbleiben. Denn die Grundrechtsklageschrift der Antragsteller wurde dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 28. Juli 2000 - dem Tag, mit dessen Ablauf die Grundrechtsklagefrist endete - erst ab 23.29 Uhr per Fax übermittelt. Eine fristwahrende Weiterleitung an den Staatsgerichtshof durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof im ordnungsgemäßen Geschäftsgang war damit nicht mehr möglich.
14 II.
Die Kostenentscheidung folgt aus 28 StGHG.
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