Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 2000-11-08, P.St. 1329

P.St. 1329Corte costituzionale8 nov 2000

Regest

1. Das Recht auf den gesetzlichen Richter ist erst verletzt, wenn eine dieses Recht ausgestaltende einfachgesetzliche Verfahrensvorschrift willkürlich ausgelegt oder angewendet wird oder das Gericht hierbei Bedeutung und Tragweite des Rechts auf den gesetzlichen Richter grundlegend und eindeutig verkennt. 2. Nach § 43 Abs. 1 und 2 StGHG erfordert die Zulässigkeit einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Grundrechtsklage, dass der Antragsteller substantiiert einen Sachverhalt schildert, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm benannten Grundrechte der Hessischen Verfassung durch die angegriffene Entscheidung ergibt. 3. Um den Anforderungen des § 43 Abs. 1 und 2 StGHG zu genügen, muss innerhalb der Monatsfrist auch umfassend und substantiiert dargelegt werden, aus welchem rechtlichen Zusammenhang sich die Grundrechtsverletzung ergeben soll.

Testo completo

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1329 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2000-11-08

Aktenzeichen: P.St. 1329

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:2000:1108.P.ST.1329.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 20 Abs 1 S 1 Verf HE, § 43 Abs 1 StGHG, § 43 Abs 2 StGHG

Leitsatz

  1. Das Recht auf den gesetzlichen Richter ist erst verletzt, wenn eine dieses Recht ausgestaltende einfachgesetzliche Verfahrensvorschrift willkürlich ausgelegt oder angewendet wird oder das Gericht hierbei Bedeutung und Tragweite des Rechts auf den gesetzlichen Richter grundlegend und eindeutig verkennt.

  2. Nach § 43 Abs. 1 und 2 StGHG erfordert die Zulässigkeit einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Grundrechtsklage, dass der Antragsteller substantiiert einen Sachverhalt schildert, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm benannten Grundrechte der Hessischen Verfassung durch die angegriffene Entscheidung ergibt.

  3. Um den Anforderungen des § 43 Abs. 1 und 2 StGHG zu genügen, muss innerhalb der Monatsfrist auch umfassend und substantiiert dargelegt werden, aus welchem rechtlichen Zusammenhang sich die Grundrechtsverletzung ergeben soll.

Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Gründe

1 A.

I.

Die Antragsteller wenden sich mit der Grundrechtsklage gegen ein Berufungsurteil des Landgerichts Hanau in einer mietrechtlichen Streitigkeit.

2 Die Antragsteller begehrten im Ausgangsverfahren vor dem Amtsgericht Hanau, die Eheleute A., ihre Mieter, zu verurteilen, einer Erhöhung des Mietzinses von 808,85 DM auf 1.051,51 DM ab 1. April 1997 zuzustimmen. Der Mietzins von 808,85 DM wurde für eine Wohnung und einen Abstellplatz bezahlt. Nebenkosten für Wasser, Kanal und Heizung wurden von den Eheleuten A. - im Folgenden: Beklagte - gesondert erhoben. Anders als die übrigen Mieter der Antragsteller waren die Beklagten nicht verpflichtet, sonstige umlagefähige Nebenkosten zu entrichten.

3 Gegenstand des Streits im Ausgangsverfahren war die Berechnung der sog. Kappungsgrenze gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe - MHG -, nach der der Mietzins innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 30 % steigen darf. Die Antragsteller ermittelten die Kappungsgrenze von 30 % ausgehend vom Mietzins von 808,85 DM. Das Amtsgericht Hanau gab der Klage der Antragsteller mit Urteil vom 10. März 1998 - 90 P 489/97 - insoweit statt, als es die Beklagten verurteilte, einer Erhöhung des Mietzinses auf 976,18 DM mit Wirkung ab 8. April 1997 zuzustimmen. Im Übrigen wies das Amtsgericht Hanau die Klage ab. Die vom Amtsgericht vorgenommene Berechnung der Kappungsgrenze fußte auf einem zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete eingeholten Sachverständigengutachten. Danach betrug die ortsübliche Vergleichsmiete im Monat April 1997 als sog. Netto-Kaltmiete ohne Berücksichtigung eines Stellplatzes 1033,-- DM. Für das Mietverhältnis zwischen den Antragstellern und den Beklagten wurde nach dem Sachverständigengutachten eine fiktive Netto-Kaltmiete von 557,77 DM (808,85 DM Mietzins abzüglich einer erzielbaren Stellplatzmiete von 35,-- DM, abzüglich tatsächlich nicht umgelegter Betriebskosten in Höhe von 216,08 DM). Das Amtsgericht Hanau gelangte zu einem höchstzulässigen monatlichen Gesamtmietzins von 976,18 DM, indem es die Kappungsgrenze von 30 % ausgehend von dem fiktiven Mietzins von 557,77 DM bestimmte und zum so ermittelten Betrag von 725,10 DM einen fiktiven Betriebskostenanteil von 216,08 DM sowie eine fiktive Stellplatzmiete von 35,-- DM addierte.

4 Die Antragsteller legten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hanau Berufung ein, soweit ihre Klage abgewiesen worden war. Zur Begründung der Berufung führten sie aus, das Amtsgericht habe den Begriff des Mietzinses in § 2 MHG verkannt. Mietzins im Sinne dieser Vorschrift sei nicht stets ein Nettomietzins, sondern, wenn - wie in ihrem Fall - ein solche vereinbart sei, auch eine Teilinklusivmiete, mit der an sich umlagefähige Betriebskosten in bestimmtem Umfang abgegolten sein sollten. Demgemäß hätte das Amtsgericht die Kappungsgrenze von 30 % ausgehend vom tatsächlich vereinbarten bisherigen Mietzins in Höhe von 808,85 DM berechnen und ihrer Klage in vollem Umfang stattgeben müssen. Das Amtsgericht sei mit seiner Bestimmung des Mietzinses im Sinne des § 2 MHG und der daran anknüpfenden Berechnung der Kappungsgrenze von Rechtsentscheiden der Oberlandesgerichtsgerichte Hamm, Stuttgart und Zweibrücken abgewichen. In ihrer Berufungsbegründung vom 15. April 1998 zitierten die Antragsteller aus den Leitsätzen und den Entscheidungsgründen des Rechtsentscheids des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. April 1984 - 4 RE Miet 2/84 -, des Rechtsentscheids des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 21. April 1981 - 3 W 29/81 -, des Rechtsentscheids des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. Juli 1983 - 8 RE Miet 2/83 - sowie des Rechtsentscheids des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Dezember 1992 - 30 RE Miet 4/92 -.

5 Das Landgericht Hanau wies die Berufung mit den Antragstellern am 18. August 1998 zugestelltem Urteil vom 7. August 1998 - 2 S 199/98 - zurück. Das Landgericht Hanau sah von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab und stellte fest, dass es den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts Hanau folge.

6 Am 2. September 1998 haben die Antragsteller Grundrechtsklage erhoben.

7 Unter Berufung auf Art. 126 der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung - HV -) rügen sie eine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters durch das Landgericht Hanau. Das Landgericht Hanau habe es willkürlich unterlassen, nach § 541 der Zivilprozessordnung - ZPO - einen Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main einzuholen. Im Hinblick auf die bereits in der Berufungsbegründungsschrift vom 15. April 1998 zitierten Rechtsentscheide der Oberlandesgerichte sei es unabweisbar geboten gewesen, einen Rechtsentscheid herbeizuführen. In einem am 10. Februar 2000 beim Staatsgerichtshof eingegangenen Schreiben vom 7. Februar 2000 führten die Antragsteller ergänzend aus, das Landgericht habe seine Pflicht zur Vorlage nach § 541 ZPO auch deshalb willkürlich missachtet, weil sich im Verfahren die grundsätzliche Rechtsfrage gestellt habe, welche Berechnungsweise bei einer Mieterhöhung gelte, wenn die Ausgangsmiete eine Teilinklusivmiete sei.

8 Die Antragsteller beantragen sinngemäß,

  1. festzustellen, dass das Urteil des Landgerichts Hanau vom 7. August 1998 - 2 S 199/98 - die Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 20 Abs. 1 S 1 HV verletzt,

  2. das Urteil des Landgerichts Hanau vom 7. August 1998 - 2 S 199/98 - für kraftlos zu erklären und den Rechtsstreit an eine andere Zivilkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.

9 II.

Die Landesregierung hält die Grundrechtsklage für unzulässig. Die Antragsteller hätten eine willkürliche Verletzung der Vorlagepflicht nach § 541 ZPO, die allein eine Verletzung der in Art. 20 Abs. 1 Satz 1 HV normierten Garantie des gesetzlichen Richters begründe, nicht im durch § 43 Absätze 1 und 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - gebotenen Umfang dargelegt. Dem Vortrag der Antragsteller lasse sich schon eine nach dem einfachgesetzlichen Prozessrecht bestehende Vorlagepflicht wegen einer beabsichtigten Abweichung von obergerichtlichen Rechtsentscheiden nicht entnehmen. Die von den Antragstellern in der Grundrechtsklageschrift und der Berufungsbegründung vom 15. April 1998 zitierten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamm, Stuttgart und Zweibrücken träfen keine Feststellung über die Berechnung der Kappungsgrenze nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 MHG, deren Ermittlung Gegenstand des fachgerichtlichen Rechtsschutzes gewesen sei.

10 III.

Die Landesanwaltschaft hat erklärt, sich am Verfahren über die Grundrechtsklage nicht zu beteiligen.

11 Den Beklagten als durch die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Hanau begünstigten Dritten ist Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden.

12 IV.

Die Verfahrensakte des Landgerichts Hanau - 2 S 199/98 - ist vom Staatsgerichtshof beigezogen worden und Gegenstand der Beratung gewesen.

13 B

I.

Die Grundrechtsklage ist unzulässig.

14 Die Antragsteller haben den Anforderungen des § 43 Abs. 1 und 2 StGHG nicht genügt. Nach dieser Vorschrift erfordert die Zulässigkeit einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Grundrechtsklage, dass der Antragsteller substantiiert einen Sachverhalt schildert, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm benannten Grundrechte der Hessischen Verfassung durch die angegriffene Entscheidung ergibt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss vom 18.08.1999 - P.St. 1391 -, ZMR 2000, 12 13). An diesem Zulässigkeitserfordernis fehlt es.

15 Die Möglichkeit einer Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter dadurch, dass das Landgericht Hanau eine von obergerichtlicher Rechtsprechung in Mietsachen abweichende Entscheidung getroffen hat, ohne zuvor einen Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main einzuholen, scheidet auf der Grundlage des Vorbringens der Antragsteller aus. Die Hessische Verfassung garantiert das Recht auf den gesetzlichen Richter in Art. 20 Abs. 1 Satz 1 HV, nicht - wie die Antragsteller meinen - in Art. 126 HV. Nach Art. 20 Abs. 1 Satz 1 HV darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Der durch die Hessische Verfassung damit in gleicher Weise wie durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf den gesetzlichen Richter kann allerdings dadurch verletzt sein, dass ein Gericht gegen seine Pflicht zur Vorlage an ein anderes Gericht verstößt. Zu den Vorlagepflichten gehört auch die Pflicht nach § 541 ZPO, einen Rechtsentscheid in Fragen des Mietrechts bei Abweichung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines Oberlandesgerichts oder bei einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung herbeizuführen (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss vom 05.04.2000 - P.St. 1316 -, StAnz. 2000, S. 2501).

16 Die Verletzung dieser Pflicht haben die Antragsteller in der Antragsschrift vom 27. August 1998 im Hinblick auf eine Abweichung des Landgerichts von obergerichtlichen Rechtsentscheiden gerügt. Jedoch begründet nicht jede fehlerhafte Anwendung oder Nichtbeachtung einer das Recht auf den gesetzlichen Richter ausgestaltenden einfachgesetzlichen Verfahrensvorschrift zugleich einen Verstoß gegen Art. 20 Abs. 1 Satz 1 HV (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss vom 05.04.2000 - P.St. 1316 -, a.a.O.). Das Recht auf den gesetzlichen Richter ist vielmehr erst verletzt, wenn das einfache Verfahrensrecht willkürlich ausgelegt oder angewendet wird oder das Gericht Bedeutung und Tragweite des Rechts auf den gesetzlichen Richter grundlegend und eindeutig verkennt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Urteil vom 09.06.1999 - P.St. 1299 -, StAnz. 1999, S. 2389).

17 Nach diesem Maßstab ist die Möglichkeit auszuschließen, dass das Landgericht Hanau Art. 20 Abs. 1 Satz 1 StGHG verletzt hat, indem es sich bei seiner Entscheidung über obergerichtliche Rechtsentscheide im Sinne des § 541 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz ZPO, die seiner Rechtsauffassung entgegenstehen, in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise hinweggesetzt hat. Das Landgericht Hanau legte der von den Antragstellern gerügten Berechnung der sog. Kappungsgrenze § 2 Abs. 1 Nr. 3 MHG zugrunde. § 2 MHG regelt das Verfahren der Mieterhöhung und verwendet in dem hier maßgeblichen Abs. 1 den Begriff des Mietzinses in unterschiedlichen Zusammenhängen: Der Mietzins muss seit einem Jahr unverändert sein (Abs. 1 Nr. 1), darf die ortsüblichen vergleichbaren Entgelte nicht übersteigen (Abs. 1 Nr. 2) und darf sich innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren um nicht mehr als 30 v.H. erhöhen (Abs. 1 Nr. 3). Die von den Antragstellern zitierten Rechtsentscheide der Oberlandesgerichte behandeln nicht die Rechtsfrage, wie die Kappungsgrenze nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 MHG zu berechnen ist. Damit fehlen auf der Grundlage des Vorbringens der Antragsteller hinreichende Anhaltspunkte für eine - verfassungsrechtliche allein relevante - willkürliche Missachtung der Vorlagepflicht nach § 541 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz ZPO durch das Landgericht Hanau. Eine objektiv unhaltbare Anwendung und Auslegung einfachgesetzlicher Verfahrensvorschriften liegt nämlich erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm überhaupt nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet worden ist (vgl. StGH, Beschluss vom 14.09.2000 - P.St. 1483 -).

18 Auch die Möglichkeit einer Verletzung des Art. 20 Abs. 1 Satz 1 HV dadurch, dass das Landgericht Hanau keinen Rechtsentscheid herbeigeführt hat, obwohl im Ausgangsverfahren eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen war, ist nach dem vom Staatsgerichtshof zu Grunde zu legenden Vortrag der Antragsteller nicht gegeben. Eine entsprechende Rüge haben sie erstmalig im verfassungsgerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 7. Februar 2000 vorgetragen. Sie haben damit den Anforderungen des § 43 Abs. 1 und 2 StGHG bereits deshalb nicht genügt, weil die nach dieser Vorschrift erforderlichen Angaben innerhalb der Antragsfrist des § 45 Abs. 1 StGHG vollständig zu machen sind. Innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 StGHG ist nicht nur das verletzte Recht zu bezeichnen. Es muss auch umfassend und substantiiert dargelegt werden, aus welchem rechtlichen Zusammenhang sich die Grundrechtsverletzung ergeben soll (vgl. StGH, Urteil vom 09.06.1999 - P.St. 1299 -, StAnz. 1999, S. 2380). Die Frist des § 45 Abs. 1 StGHG endete mit Ablauf des 18. September 1998. Erstmals mit Schriftsatz vom 7. Februar 2000 und damit verspätet haben sich die Antragsteller darauf berufen, dass das Landgericht Hanau auch deshalb willkürlich entschieden habe, weil es einen Rechtsentscheid auch wegen grundsätzlicher Bedeutung hätte einholen müssen.

19 Überdies haben die Antragsteller nicht substantiiert dargetan, dass das Landgericht Hanau in unhaltbarer Weise von einer Vorlage an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wegen grundsätzlicher Bedeutung abgesehen hat. Es lässt sich ihrem Vortrag nicht entnehmen, dass sich dem Landgericht Hanau die grundsätzliche Bedeutung der von ihnen nunmehr aufgezeigten Rechtsfrage hätte aufdrängen müssen. Auch im Berufungsverfahren haben sie nur das Abweichen von Rechtsentscheiden anderer Oberlandesgerichte gerügt.

20 II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 StGHG.

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