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P.St. 1466•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 2000-06-15, P.St. 1466
P.St. 1466Corte costituzionale15 giu 2000
Die Frist zur Erhebung der Grundrechtsklage beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der vollständigen Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts des Landes Hessen an die antragstellende Person, § 45 Abs. 1 Satz 2 StGHG. Schriftliche Bekanntmachung bedeutet, dass der antragstellenden Person die vollständige Entscheidung zugegangen ist, so dass sie die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat.
Entscheidungsdatum: 2000-06-15
Aktenzeichen: P.St. 1466
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:2000:0615.P.ST.1466.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 45 Abs 1 S 1 StGHG, § 45 Abs 1 S 2 StGHG, § 44 Abs 1 S 2 StGHG
Die Frist zur Erhebung der Grundrechtsklage beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der vollständigen Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts des Landes Hessen an die antragstellende Person, § 45 Abs. 1 Satz 2 StGHG. Schriftliche Bekanntmachung bedeutet, dass der antragstellenden Person die vollständige Entscheidung zugegangen ist, so dass sie die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat.
1 A
Die Antragstellerin wendet sich mit einer nicht unterschriebenen Grundrechtsklage gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main und die diesem zugrunde liegenden Entscheidungen des Amtsgerichts Frankfurt am Main sowie des Landgerichts Frankfurt am Main in einem gegen sie betriebenen Strafverfahren. Sie wurde nach eigenen Angaben vom Amtsgericht Frankfurt am Main durch Strafbefehl vom 2. Dezember 1998 wegen Verstoßes gegen ausländerrechtliche Vorschriften verurteilt. Zum Zeitpunkt der unter ihrer Wohnanschrift versuchten Zustellung durch den Postzusteller habe sie sich in stationärer Behandlung im Krankenhaus befunden. Der Strafbefehl wurde am 16. Dezember 1998 im Wege der Niederlegung bei der Postanstalt zugestellt. Die Antragstellerin, die angibt, zu Hause keine Benachrichtigung über die Niederlegung eines Schriftstücks vorgefunden zu haben, legte nach anderweitiger Kenntnisnahme von der Verurteilung beim Amtsgericht Frankfurt am Main am 16. März 1999 Einspruch dagegen ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Durch Beschluss vom 10. Juni 1999 verwarf das Amtsgericht Frankfurt am Main den Einspruch als unzulässig und wies den Wiedereinsetzungsantrag zurück. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin verwarf das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 23. September 1999 als unbegründet. Hiergegen legte die Antragstellerin ”sofortige weitere Beschwerde” beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main ein, die am 3. November 1999 kostenpflichtig gemäß §§ 310, 473 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) als unzulässig verworfen wurde. Zur Begründung ist angeführt, die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts betreffe weder eine Verhaftung noch eine einstweilige Unterbringung. Am 17. Dezember 1999 hat die Antragstellerin Grundrechtsklage beim Staatsgerichtshof eingereicht, die sich gegen die vorgenannten Beschlüsse des Amtsgerichts, Landgerichts und Oberlandesgerichts richtet. Sie rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus der Hessischen Verfassung (HV) im Wesentlichen mit dem Argument, dass dem Wiedereinsetzungsgesuch gegen das Versäumen der Einspruchsfrist zu Unrecht nicht stattgegeben worden sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Ausführungen in der Grundrechtsklageschrift vom 13. Dezember 1999 Bezug genommen.
2 B
I.
Die Grundrechtsklage ist unzulässig, weil sie nicht unterschrieben ist.
3 Unabhängig davon hat die Antragstellerin die Frist, innerhalb derer die Klage zu erheben war, versäumt. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - ist die Grundrechtsklage innerhalb eines Monats einzureichen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der vollständigen Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts des Landes Hessen an die antragstellende Person, § 45 Abs. 1 Satz 2 StGHG. Schriftliche Bekanntmachung bedeutet, dass der antragstellenden Person die vollständige Entscheidung zugegangen ist, so dass sie die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat (StGH, Beschlüsse vom 04.04.2000 - P.St. 1413, 1422 -).
4 Die Antragstellerin hat die bezeichnete Frist mit der am 17. Dezember 1999 eingegangenen Grundrechtsklage nicht gewahrt, da gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 StGHG alleiniger Gegenstand der Prüfung durch den Staatsgerichtshof die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. September 1999 ist. Diese schriftlich abgefasste Entscheidung war der bereits im Beschwerdeverfahren durch ihren Verfahrensbevollmächtigten vertretenen Antragstellerin selbst oder ihrem Bevollmächtigten spätestens am 3. November 1999 bekannt, da von diesem Tage der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main über die von der Antragstellerin erhobene weitere sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts datiert. Die Frist, innerhalb derer die Grundrechtsklage beim Staatsgerichtshof hätte vorliegen müssen, endete mithin spätestens am Freitag, dem 3. Dezember 1999.
5 Diese Frist wurde auch nicht durch die von der Antragstellerin eingelegte weitere sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main offengehalten. Der Hessische Gesetzgeber hat in § 45 Abs. 1 StGHG den Beginn der Klagefrist allein an die schriftliche Bekanntgabe der Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts des Landes Hessen an die antragstellende Person geknüpft. Dieses höchste hessische Gericht war das Landgericht, weil im Falle der Antragstellerin kein weiteres Rechtsmittel gegen dessen Entscheidung gegeben war. Dies bestimmt der Grundsatz des § 310 Abs. 2 StPO, der besagt, dass nur in den in § 310 Abs. 1 StPO genannten Ausnahmefällen gegen eine Entscheidung, die auf Beschwerde oder sofortige Beschwerde hin ergangen ist, die weitere Beschwerde eröffnet ist. Die Rechtssache der Antragstellerin bildet keinen der - eng zu umgrenzenden - Ausnahmefälle, die § 310 Abs. 1 StPO abschließend bestimmt. Das Landgericht war daher das höchste in der Sache zuständige Gericht des Landes Hessen.
6 II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 StGHG.
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