Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 2000-04-04, P.St. 1422

P.St. 1422Corte costituzionale4 apr 2000

Regest

1. Für die schriftliche Bekanntgabe im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 StGHG ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der antragstellenden Person die vollständige Entscheidung in schriftlicher Form zugegangen ist, so dass sie die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. 2. Der hessische Gesetzgeber hat in § 45 Abs. 1 StGHG den Lauf der Klagefrist allein an die schriftliche Bekanntgabe der Entscheidung des höchsten in Sache zuständigen hessischen Gerichts an die antragstellende Person geknüpft. Eine Beeinflussung des Laufs dieser Frist durch die Erhebung des zeitlich nicht eingegrenzten und eingrenzbaren Rechtsbehelfs der Gegenvorstellung ist nicht möglich, da dies geeignet wäre, die gesetzliche Fristbestimmung wirkungslos zu machen. 3. Die Unkenntnis eines Antragstellers vom Eintritt der Rechtswegerschöpfung nach § 44 Abs. 1 StGHG mit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts des Landes Hessen stellt keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Von einer rechtsunkundigen Partei, die sich mit einer fachgerichtlichen Entscheidung nicht zufrieden geben will, kann erwartet werden, dass sie sich rechtzeitig sowohl nach fachgerichtlichen Rechtsbehelfen als auch nach für ihren Fall in Frage kommenden verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten erkundigt.

Testo completo

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1422 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2000-04-04

Aktenzeichen: P.St. 1422

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:2000:0404.P.ST.1422.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 44 Abs 1 StGHG, § 45 Abs 1 StGHG, § 25 Abs 2 StGHG

Leitsatz

  1. Für die schriftliche Bekanntgabe im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 StGHG ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der antragstellenden Person die vollständige Entscheidung in schriftlicher Form zugegangen ist, so dass sie die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat.

  2. Der hessische Gesetzgeber hat in § 45 Abs. 1 StGHG den Lauf der Klagefrist allein an die schriftliche Bekanntgabe der Entscheidung des höchsten in Sache zuständigen hessischen Gerichts an die antragstellende Person geknüpft. Eine Beeinflussung des Laufs dieser Frist durch die Erhebung des zeitlich nicht eingegrenzten und eingrenzbaren Rechtsbehelfs der Gegenvorstellung ist nicht möglich, da dies geeignet wäre, die gesetzliche Fristbestimmung wirkungslos zu machen.

  3. Die Unkenntnis eines Antragstellers vom Eintritt der Rechtswegerschöpfung nach § 44 Abs. 1 StGHG mit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts des Landes Hessen stellt keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Von einer rechtsunkundigen Partei, die sich mit einer fachgerichtlichen Entscheidung nicht zufrieden geben will, kann erwartet werden, dass sie sich rechtzeitig sowohl nach fachgerichtlichen Rechtsbehelfen als auch nach für ihren Fall in Frage kommenden verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten erkundigt.

Gründe

1 A.

I.

Der Antragsteller wendet sich mit der Grundrechtsklage gegen einen Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, mit dem sein Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen einen verwaltungsgerichtlichen Beschluss betreffend vorläufigen Rechtschutz in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit zurückgewiesen wurde. Der Antragsteller war im Beschwerdezulassungsverfahren anwaltlich vertreten. Bei ihm selbst ging der angegriffene Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. März 1999 - 1 TZ 542/99 - einem handschriftlichen Vermerk auf dem Beschlussexemplar zufolge am 12. März 1999 ein. Mit Schreiben vom 16. März 1999 erhob der Antragsteller Gegenvorstellung, die der Verwaltungsgerichtshof mit formlosem Schreiben vom 18. März 1999 als unbegründet bezeichnete. Die vom Antragsteller gegen den Nichtzulassungsbeschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. März 1999 und die Mitteilung vom 18. März 1999 erhobene Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 27. Mai 1999 - 2 BvR 661/99 - nicht zur Entscheidung an.

2 Am 27. Juli 1999 hat der Antragsteller beim Staatsgerichtshof Grundrechtsklage erhoben. Er hält die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs für willkürlich und meint, sie verstoße gegen die Rechtsweggarantie. Im Hinblick auf die Versäumung der Frist zur Erhebung der Grundrechtsklage sei ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 25 Abs. 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG zu gewähren. Da ihm im Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde das Gesetz über den Staatsgerichtshof vom 30. November 1994 nicht vorgelegen habe, sei er nicht von der Rechtswegerschöpfung gemäß § 44 Abs. 1 letzter Satz StGHG durch die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. März 1999 ausgegangen. Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

festzustellen, dass der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. März 1999 - 1 TZ 542/99 - das Gleichheitsgrundrecht des Art. 1 der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung - HV) in dessen Ausprägung als Willkürverbot und die Rechtsweggarantie des Art. 2 Abs. 3 HV verletzt, den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs für kraftlos zu erklären und den Rechtsstreit an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.

3 II.

Landesregierung und Landesanwaltschaft, denen Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, haben nicht Stellung genommen.

4 B.

I.

Die Grundrechtsklage ist unzulässig. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StGHG ist die Grundrechtsklage innerhalb eines Monats einzureichen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der vollständigen Entscheidung des höchsten in der Sache zuständige Gerichts des Landes Hessen an die antragstellende Person, § 45 Abs. 1 Satz 2 StGHG. Für die schriftliche Bekanntgabe im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 StGHG ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der antragstellenden Person die vollständige Entscheidung in schriftlicher Form zugegangen ist, so dass sie die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat (StGH, Beschluss vom 10.11.1999 - P.St. 1428 -). Der Antragsteller hat die bezeichnete Frist mit der am 27. Juli 1999 erhobenen Grundrechtsklage nicht gewahrt. Es ist anzunehmen, dass der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zugestellt und dann, möglicherweise nicht am selben Tage, an den Antragsteller weitergegeben wurde. Ob und wann der Beschluss den Antragsteller-Bevollmächtigten zugestellt wurde, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Es kommt hier darauf auch nicht an. Denn selbst wenn die Monatsfrist zur Erhebung der Grundrechtsklage gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes als des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts des Landes Hessen erst am Tage des Eingangs des Beschlusses beim Antragsteller, dem 12. März 1999, zu laufen begonnen haben sollte, lief sie spätestens am 12. April 1999 ab. Die Frist zur Erhebung der Grundrechtsklage wurde auch nicht durch die vom Antragsteller erhobene Gegenvorstellung gegen den mit der Grundrechtsklage angegriffenen Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs offengehalten. Der hessische Gesetzgeber hat in § 45 Abs. 1 StGHG den Lauf der Klagefrist allein an die schriftliche Bekanntgabe des höchsten in der Sache zuständigen hessischen Gerichts an die antragstellende Person geknüpft. Eine Beeinflussung dieser Frist durch die Erhebung des zeitlich nicht eingegrenzten und eingrenzbaren Rechtsbehelfs der Gegenvorstellung ist nicht möglich, da dies geeignet wäre, die gesetzliche Fristbestimmung gegenstandslos zu machen (vgl. StGH, Beschluss vom 11.01.2000 - P.St. 1331 -). Dem Antragsteller kann gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Grundrechtsklage auch die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden. Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 StGHG ist auf Antrag in den vorigen Stand einzusetzen, wer glaubhaft macht, ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein, eine Frist nach diesem Gesetz einzuhalten, innerhalb derer ein Antrag zu stellen war. Die Unkenntnis des Antragstellers vom Eintritt der Rechtswegerschöpfung nach § 44 Abs. 1 StGHG mit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs stellt keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Von einer rechtsunkundigen Partei, die sich mit einer fachgerichtlichen Entscheidung nicht zufrieden geben will, kann erwartet werden, dass sie sich rechtzeitig sowohl nach fachgerichtlichen Rechtsbehelfen als auch nach für ihren Fall in Frage kommenden verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten erkundigt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Beschluss vom 09.02.2000 - P.St. 1429 -). Das gilt allgemein; es gilt hier umso mehr, als der Antragsteller im Beschwerdezulassungsverfahren anwaltlich vertreten war.

5 II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 StGHG.

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