Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 2000-04-04, P.St. 1413

P.St. 1413Corte costituzionale4 apr 2000

Regest

Der hessische Gesetzgeber hat in § 45 Abs. 1 StGHG den Lauf der Klagefrist allein an die schriftliche Bekanntgabe der Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen hessischen Gerichts an die antragstellende Person geknüpft. Eine Beeinflussung des Laufs dieser Frist durch die Erhebung des zeitlich nicht eingegrenzten und eingrenzbaren Rechtsbehelfs der Gegenvorstellung ist nicht möglich, da dies geeignet wäre, die gesetzliche Fristbestimmung wirkungslos zu machen.

Testo completo

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1413 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2000-04-04

Aktenzeichen: P.St. 1413

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:2000:0404.P.ST.1413.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Der hessische Gesetzgeber hat in § 45 Abs. 1 StGHG den Lauf der Klagefrist allein an die schriftliche Bekanntgabe der Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen hessischen Gerichts an die antragstellende Person geknüpft. Eine Beeinflussung des Laufs dieser Frist durch die Erhebung des zeitlich nicht eingegrenzten und eingrenzbaren Rechtsbehelfs der Gegenvorstellung ist nicht möglich, da dies geeignet wäre, die gesetzliche Fristbestimmung wirkungslos zu machen.

Gründe

1 A

I.

Der Antragsteller wendet sich mit der Grundrechtsklage gegen eine Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, mit der seine Beschwerde gegen die verwaltungsgerichtliche Bestätigung eines Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen wurde. Der Antragsteller wurde mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 2. September 1998 - 1 G 482/98 - zur Erstattung von Kosten auf Grund des rechtskräftigen Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 24. März 1998 verpflichtet. Seine hiergegen gerichtete Erinnerung wies das Verwaltungsgericht Kassel mit Beschluss vom 26. Januar 1999 - 1 J 3230/98(1) - zurück. Die Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluss wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 9. März 1999 - 1 TJ 607/99 - zurück. Mit Schreiben vom 15. April 1999 erhob der Antragsteller Gegenvorstellung mit der Begründung, weder das Verwaltungsgericht noch der Hessische Verwaltungsgerichtshof hätten sich inhaltlich mit von ihm vorgebrachten Sachargumenten auseinandergesetzt. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof teilte ihm mit Schreiben vom 20. April 1999 mit, dass der Senat seine Gegenvorstellung als unbegründet ansehe. Eine zweite Gegenvorstellung des Antragstellers vom 23. Juni 1999 wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof aus demselben Grund mit Schreiben vom 29. Juni 1999 zurück. Am 21. Juli 1999 hat der Antragsteller Grundrechtsklage beim Staatsgerichtshof erhoben, mit der er vorträgt, der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. März 1999 verletze das Willkürverbot des Art. 1 der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung - HV -). Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der Hessische Verwaltungsgerichtshof die zulässige Beschwerde für unbegründet erachtet habe. Die ohne Begründung erfolgte Zurückweisung seiner Gegenvorstellung durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof lasse den Schluss auf eine willkürliche Zurückweisung seiner Beschwerde zu. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof versperre in willkürlicher Weise den Zugang zu einer zweitinstanzlichen Entscheidung. Dies verletze Art. 2 HV. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, festzustellen, dass der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. März 1999 - 1 TJ 607/99 - das Gleichheitsgrundrecht des Art. 1 HV in dessen Ausprägung als Willkürverbot und die Rechtsweggarantie des Art. 2 Abs. 3 HV verletzt, den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs für kraftlos zu erklären und den Rechtsstreit an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.

2 II.

Landesregierung und Landesanwaltschaft, denen Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, haben nicht Stellung genommen.

3 B

I.

Die Grundrechtsklage ist unzulässig. Der Antragsteller hat die Frist zur Erhebung der Grundrechtsklage versäumt. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - ist die Grundrechtsklage innerhalb eines Monats einzureichen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der vollständigen Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts des Landes Hessen an die antragstellende Person, § 45 Abs. 1 Satz 2 StGHG. Schriftliche Bekanntgabe bedeutet, dass der antragstellenden Person die vollständige Entscheidung in schriftlicher Form zugegangen ist, so dass sie die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat (StGH, Beschluss vom 10.11.1999 - P.St. 1428 -). Der Antragsteller hat die bezeichnete Frist mit der am 21. Juli 1999 erhobenen Grundrechtsklage nicht gewahrt. Der angegriffene Beschluss lag dem Antragsteller spätestens am 15. April 1999 vor. Denn die erste Gegenvorstellung, in der sich der Antragsteller mit der angegriffenen Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs auseinandersetzt, trägt dieses Datum. Selbst wenn der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs dem Antragsteller erst zu diesem Zeitpunkt schriftlich bekannt gegeben worden sein sollte, würde die Frist zur Erhebung der Grundrechtsklage spätestens mit Ablauf von Montag, dem 17. Mai 1999, geendet haben. Die Frist zur Erhebung der Grundrechtsklage wurde auch nicht durch die vom Antragsteller erhobenen Gegenvorstellungen gegen den mit der Grundrechtsklage angegriffenen Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs offengehalten. Der hessische Gesetzgeber hat in § 45 Abs. 1 StGHG den Lauf der Klagefrist allein an die schriftliche Bekanntgabe der Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen hessischen Gerichts an die antragstellende Person geknüpft. Eine Beeinflussung des Laufs dieser Frist durch die Erhebung des zeitlich nicht eingegrenzten und eingrenzbaren Rechtsbehelfs der Gegenvorstellung ist nichtmöglich, da dies geeignet wäre, die gesetzliche Fristbestimmung wirkungslos zu machen (vgl. StGH, Beschluss vom 11.01.2000 - P.St. 1331 -). Dem Antragsteller, der keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, kann gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Grundrechtsklage Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch von Amts wegen nicht gewährt werden, da kein Anhalt dafür besteht, dass der Antragsteller ohne Verschulden gehindert gewesen wäre, die Monatsfrist des § 45 Abs. 1 StGHG zu wahren. Im übrigen hat der Antragsteller die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ebenso wenig wie im Verfahren P.St. 1412 dargetan.

4 II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 StGHG. Der Staatsgerichtshof macht von der Möglichkeit, gemäß § 28 Abs. 2 StGHG eine Gebühr festzusetzen, Gebrauch, weil die Anrufung des Staatsgerichtshofs bei dem vorgetragenen Sachverhalt fern lag.

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