Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 2000-04-04, P.St. 1411

P.St. 1411Corte costituzionale4 apr 2000

Regest

Die durch Art. 2 Abs. 3 HV geschützte Rechtsweggarantie ist verletzt, wenn der Zugang zu den Gerichten ausgeschlossen oder in unzumutbarer Weise erschwert wird. Darüber hinaus garantiert Art. 2 Abs. 3 HV einen effektiven Rechtsschutz, d.h. eine wirksame Kontrolle der Maßnahmen der Exekutive durch die Gerichte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Die Ausgestaltung des Rechtswegs ist Sache des einfachen Gesetzgebers. Der Rechtsschutz wird daher im Rahmen der jeweiligen Prozessordnung gewährleistet. Eine Verletzung des Art. 2 Abs. 3 HV durch die Anwendung und Auslegung des einfachgesetzlichen Prozessrechts kann nur angenommen werden, wenn das Fachgericht die dargelegte Bedeutung dieses Grundrechts eindeutig verkannt hat.

Testo completo

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1411 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2000-04-04

Aktenzeichen: P.St. 1411

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:2000:0404.P.ST.1411.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Die durch Art. 2 Abs. 3 HV geschützte Rechtsweggarantie ist verletzt, wenn der Zugang zu den Gerichten ausgeschlossen oder in unzumutbarer Weise erschwert wird.

Darüber hinaus garantiert Art. 2 Abs. 3 HV einen effektiven Rechtsschutz, d.h. eine wirksame Kontrolle der Maßnahmen der Exekutive durch die Gerichte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Die Ausgestaltung des Rechtswegs ist Sache des einfachen Gesetzgebers. Der Rechtsschutz wird daher im Rahmen der jeweiligen Prozessordnung gewährleistet. Eine Verletzung des Art. 2 Abs. 3 HV durch die Anwendung und Auslegung des einfachgesetzlichen Prozessrechts kann nur angenommen werden, wenn das Fachgericht die dargelegte Bedeutung dieses Grundrechts eindeutig verkannt hat.

Gründe

1 A

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen einen Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, mit dem seine Beschwerde gegen die verwaltungsgerichtliche Ablehnung eines Vollstreckungsantrags zurückgewiesen wurde. Der Antragsteller ist Beamter des Landes Hessen. Er bekleidete den Dienstposten eines Sachbearbeiters ABC (Veranlagungsteilbezirk für Personengesellschaften) beim Finanzamt Y. Mit Wirkung vom 30. Oktober 1998 wurde er auf den Dienstposten DEF (Erbschafts-/Schenkungssteuer) umgesetzt. Auf Antrag des Antragstellers gab das Verwaltungsgericht Kassel seinem Dienstherrn mit Beschluss vom 16. März 1999 - 1 G 4067/98(1) - im Wege der einstweiligen Anordnung auf, den Antragsteller vorläufig bis zum Erlass einer neuen Umsetzungsentscheidung auf dem bisherigen Dienstposten ABC zu belassen. Am 29. März 1999 wurde der Antragsteller von seinem Dienstvorgesetzten beim Finanzamt Y darüber informiert, dass seine Umsetzung auf den Dienstposten DEF weiterhin beabsichtigt sei und er vorläufig mit der Wahrnehmung einer Sonderaufgabe beauftragt werde. Mit Verfügung vom 3. Mai 1999 wurde der Antragsteller auf den Dienstposten DEF umgesetzt. Der Antragsteller beantragte daraufhin beim Verwaltungsgericht Kassel, seinem Dienstherrn eine Frist zur Erfüllung der diesem im Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 16. März 1999 - 1 G 4067/98(1) - aufgegebenen Verpflichtung zu setzen und ein Zwangsgeld bis 2.000,-- DM anzudrohen. Das Verwaltungsgericht Kassel lehnte diesen Vollstreckungsantrag des Antragstellers mit Beschluss vom 16. April 1999 ab - 1 M 1013/99 (1) - ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 13. Juli 1999 - 1 TM 1554/99 - zurück. Zur Begründung führte der Hessische Verwaltungsgerichtshof aus, der zulässigen Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Vollstreckungsantrags sei nicht zu entsprechen. Denn die Voraussetzungen für eine Vollstreckung aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 16. März 1999 - 1 G 4067/98(1) - nach § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) seien nicht mehr erfüllt. Das Verwaltungsgericht habe den Verpflichtungsausspruch in dem genannten Beschluss vom 16. März 1999 ausdrücklich auf den Zeitraum "bis zum Erlass einer neuen Umsetzungsentscheidung" beschränkt. Die in dem Beschluss angeordnete Verpflichtung ende daher mit dem Erlass der neuen Umsetzungsentscheidung. Im vorliegenden Vollstreckungsverfahren könne dahinstehen, ob der Antragsgegner bereits mit der Verfügung vom 29. März 1999 eine solche neue Umsetzungsentscheidung getroffen habe. Jedenfalls mit der Verfügung des Vorstehers des Finanzamts Y vom 3. Mai 1999 sei eine solche neue Umsetzungsentscheidung im Sinne des genannten Beschluss vom 16. März 1999 ergangen. Für die Wertung als neue Umsetzungsentscheidung im Sinne des genannten Beschlusses sei es unerheblich, dass der Antragsteller auf den Dienstposten umgesetzt werde, der bereits in der früheren Umsetzung genannt und die Gegenstand des Verfahrens 1 E 4067/98(1) bei dem Verwaltungsgericht Kassel gewesen sei. Denn diese frühere Umsetzung sei vom Verwaltungsgericht allein deshalb beanstandet worden, weil es an einer Anhörung des Antragstellers gefehlt habe. Mit dem Erlass einer neuen Umsetzungsentscheidung seien die Voraussetzungen für eine Vollstreckung nach § 172 VwGO entfallen, und zwar unabhängig davon, ob die Umsetzung rechtmäßig oder rechtswidrig sei. Am 17. Juli 1999 hat der Antragsteller beim Staatsgerichtshof Grundrechtsklage gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juli 1999 - 1 TM 1554/99 - erhoben. Zur Begründung trägt er vor, der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs verletze Art. 2 der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung - HV -). Die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts Kassel vom 16. März 1999 1 G 4067/98(1) beinhalte auch die Verpflichtung des Dienstherrn, ihm einen amtsangemessenen Dienstposten zu übertragen. Ob der Dienstherr diese ihm im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegebene Verpflichtung mit der getroffenen Umsetzungsentscheidung erfüllt habe, sei vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof nicht geprüft worden. Ferner seien die Arbeitsbedingungen in der Hessischen Finanzverwaltung nicht so beschaffen, dass die Gesundheit, die Würde, das Familienleben und die kulturellen Ansprüche des Arbeitnehmers gesichert seien. Dies verletze Art. 3 und Art. 30 HV. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, festzustellen, dass der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Juli 1999 - 1 TM 1554/99 - Art. 2, 3 und Art. 30 der Hessischen Verfassung verletzt, den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs für kraftlos zu erklären und die Sache an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.

2 II.

Landesregierung und Landesanwaltschaft, denen Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, haben nicht Stellung genommen.

3 B

I.

Die Grundrechtsklage ist unzulässig. Der Antragsteller hat den Anforderungen des § 43 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - nicht genügt. Nach dieser Vorschrift erfordert die Zulässigkeit einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Grundrechtsklage, dass der Antragsteller substantiiert einen Lebenssachverhalt schildert, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm benannten Grundrechte der Hessischen Verfassung durch die angegriffene Entscheidung ergibt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Beschluss vom 12.01.2000 - P.St. 1312 -). An diesem Zulässigkeitserfordernis fehlt es. Der Antragsteller hat eine plausible Möglichkeit der Verletzung seiner in Art. 2 HV garantierten Grundrechte durch den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nicht hinreichend dargelegt. Eine Verletzung der Rechtsweggarantie des Art. 2 Abs. 3 HV, auf die sich der Vorwurf des Antragstellers, der Hessische Verwaltungsgerichtshof habe der Frage der Übertragung eines amtsangemessenen Dienstpostens keine Beachtung geschenkt, noch am ehesten beziehen kann, ist von vornherein auszuschließen. Art. 2 Abs. 3 HV ist verletzt, wenn der Zugang zu den Gerichten ausgeschlossen oder in unzumutbarer Weise erschwert wird (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Beschluss vom 07.12.1999 - P.St. 1318 -). Darüber hinaus garantiert Art. 2 Abs. 3 HV einen effektiven Rechtsschutz, d.h. eine wirksame Kontrolle der Maßnahmen der Exekutive durch die Gerichte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Beschluss vom 07.12.1999 - P.St. 1318 -). Die Ausgestaltung des Rechtswegs ist Sache des einfachen Gesetzgebers. Der Rechtsschutz wird daher im Rahmen der jeweiligen Prozessordnung gewährleistet. Eine Verletzung des Art. 2 Abs. 3 HV durch die Anwendung und Auslegung des einfachgesetzlichen Prozessrechts kann nur angenommen werden, wenn das Fachgericht die dargelegte Bedeutung dieses Grundrechts eindeutig verkannt hat (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Beschluss vom 07.12.1999 - P.St. 1318 -). Nach diesem Maßstab ist eine Verletzung der Rechtsweggarantie durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof im angegriffenen Beschluss nicht erkennbar. Dieser hat bei Anwendung der maßgeblichen bundesrechtlichen Verfahrensnorm des § 172 VwGO in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise geprüft, ob die in der genannten Vorschrift für den Erlass einer gerichtlichen Vollstreckungsmaßnahme normierte Voraussetzung erfüllt sei, dass eine Behörde einer ihr in einer einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Soweit der Antragsteller, der Art. 2 HV insgesamt als verletztes Grundrecht benannt hat, auch eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 HV sowie des Vorbehalts des Gesetzes in Art. 2 Abs. 2 HV durch den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zu rügen sucht, fehlt für eine Verletzung dieser Verfassungsnormen jeder Anknüpfungspunkt. Denn durch den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Juli 1999 - 1 TM 1554/99 - wird nicht ein behördlicher Eingriff gegenüber dem Antragsteller aufrechterhalten, sondern dessen auf Vornahme von Vollstreckungsmaßnahmen nach § 172 VwGO gerichteter Antrag abgelehnt. Eine Verletzung der grundrechtlichen Garantien des Art. 3 HV sowie der Verfassungsnorm des Art. 30 HV durch die Arbeitsbedingungen in der hessischen Finanzverwaltung hat der Antragsteller weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar dargelegt. Zudem ist nicht ersichtlich, in welchem Zusammenhang diese behaupteten Verfassungsverstöße mit dem mit der Grundrechtsklage angegriffenen Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs stehen sollen.

4 II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 StGHG.

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