P.St. 1243•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1996-05-08, P.St. 1243
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1996-05-08, P.St. 1243
P.St. 1243Corte costituzionale8 mag 1996
Regest
1. Bei einer Grundrechtsklage gegen eine gerichtliche Entscheidung ist die Prüfungskompetenz des Staatsgerichtshofs dahingehend beschränkt, ob die fachgerichtliche Entscheidung subjektive Rechte verbürgende Normen der Hessischen Verfassung entweder durch Anwendung grundrechtswidriger Rechtsvorschriften, durch Verletzung von Grundrechten durch das Auslegungsergebnis, durch unrichtige Anschauung hinsichtlich der Bedeutung der Grundrechte oder durch willkürliches Handeln verletzt hat. 2. Kein Verstoß der fachgerichtlichen Entscheidung gegen in der Hessischen Verfassung verbürgte Grundrechte durch die Annahme einer Verpflichtung zur Entgegennahme von Rentenzahlungen aufgrund einer mit vermeintlich unzutreffendem Antragstellungsdatum versehenen Rentenbescheides. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022335
Testo completo
Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1243 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1996-05-08
Aktenzeichen: P.St. 1243
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1996:0508.P.ST.1243.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 131 Abs 3 Verf HE, Art 2 Abs 2 Verf HE, Art 3 Verf HE, § 43 Abs 2 StGHG, § 271 StGB ... mehr
Leitsatz
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Bei einer Grundrechtsklage gegen eine gerichtliche Entscheidung ist die Prüfungskompetenz des Staatsgerichtshofs dahingehend beschränkt, ob die fachgerichtliche Entscheidung subjektive Rechte verbürgende Normen der Hessischen Verfassung entweder durch Anwendung grundrechtswidriger Rechtsvorschriften, durch Verletzung von Grundrechten durch das Auslegungsergebnis, durch unrichtige Anschauung hinsichtlich der Bedeutung der Grundrechte oder durch willkürliches Handeln verletzt hat.
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Kein Verstoß der fachgerichtlichen Entscheidung gegen in der Hessischen Verfassung verbürgte Grundrechte durch die Annahme einer Verpflichtung zur Entgegennahme von Rentenzahlungen aufgrund einer mit vermeintlich unzutreffendem Antragstellungsdatum versehenen Rentenbescheides.
Permalink
- Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022335
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