Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1994-11-30, P.St. 1098

P.St. 1098Corte costituzionale30 nov 1994

Regest

1. Eine Gegenvorstellung gegen eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs ist nur zulässig, wenn mit ihr die Verletzung eines Verfahrensgrundrechts durch den Staatsgerichtshof im Grundrechtsklageverfahren geltend gemacht wird (im Anschluß an P.St. 1100). 2. Die nachträgliche Ablehnung eines Mitglieds des Staatsgerichtshofs ist unzulässig. 3. Der Anspruch auf den gesetzlichen Richter würde verletzt sein, wenn ein Mitglied des Staatsgerichtshofs kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen gewesen wäre, weil es in gleicher Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig geworden ist. Hat der Präsident des Oberlandesgerichts (und des Staatsgerichtshofs) eine Verfügung seiner Behörde (über eine Dienstaufsichtsbeschwerde), gegen die der Antragsteller sich mit der Grundrechtsklage wendet, nicht selbst erlassen, sondern diesen Aufgabenbereich einem richterlichen Referenten zur ständigen Wahrnehmung übertragen und im konkreten Fall auch keinen Einfluß genommen, so kann ihm diese Verfügung nicht als eigene zugerechnet werden. 4. Der Staatsgerichtshof braucht den Grundrechtskläger weder darüber aufzuklären, welche Auswirkungen die Erklärung des Landesanwalts hat, sich dem Verfahren nicht anschließen zu wollen, noch muß er den Antragsteller zur substantiierten Darlegung der behaupteten Grundrechtsverletzung auffordern. Der Staatsgerichtshof ist weiterhin nicht verpflichtet, vor seiner - auf § 21 Abs. 1 StGHG gestützten - Entscheidung den Antragsteller persönlich anzuhören. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022304

Testo completo

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1098 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1994-11-30

Aktenzeichen: P.St. 1098

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1994:1130.P.ST.1098.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 20 Verf HE, § 15 Abs 1 Nr 2 StGHG, § 16 StGHG, § 18 Abs 2 StGHG, § 21 Abs 1 StGHG ... mehr

Leitsatz

  1. Eine Gegenvorstellung gegen eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs ist nur zulässig, wenn mit ihr die Verletzung eines Verfahrensgrundrechts durch den Staatsgerichtshof im Grundrechtsklageverfahren geltend gemacht wird (im Anschluß an P.St. 1100).

  2. Die nachträgliche Ablehnung eines Mitglieds des Staatsgerichtshofs ist unzulässig.

  3. Der Anspruch auf den gesetzlichen Richter würde verletzt sein, wenn ein Mitglied des Staatsgerichtshofs kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen gewesen wäre, weil es in gleicher Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig geworden ist. Hat der Präsident des Oberlandesgerichts (und des Staatsgerichtshofs) eine Verfügung seiner Behörde (über eine Dienstaufsichtsbeschwerde), gegen die der Antragsteller sich mit der Grundrechtsklage wendet, nicht selbst erlassen, sondern diesen Aufgabenbereich einem richterlichen Referenten zur ständigen Wahrnehmung übertragen und im konkreten Fall auch keinen Einfluß genommen, so kann ihm diese Verfügung nicht als eigene zugerechnet werden.

  4. Der Staatsgerichtshof braucht den Grundrechtskläger weder darüber aufzuklären, welche Auswirkungen die Erklärung des Landesanwalts hat, sich dem Verfahren nicht anschließen zu wollen, noch muß er den Antragsteller zur substantiierten Darlegung der behaupteten Grundrechtsverletzung auffordern. Der Staatsgerichtshof ist weiterhin nicht verpflichtet, vor seiner - auf § 21 Abs. 1 StGHG gestützten - Entscheidung den Antragsteller persönlich anzuhören.

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