Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1994-07-13, P.St. 1197

P.St. 1197Corte costituzionale13 lug 1994

Regest

1. Der Staatsgerichtshof hat sich in ständiger Rechtsprechung unter Hinweis auf Art. 31 GG nicht für befugt gehalten, die Anwendung von Bundesrecht am Maßstab der Landesverfassung zu überprüfen. Von dieser Rechtsprechung weichen der Bayerische Verfassungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin ab; der Staatsgerichtshof könnte danach grundsätzlich verpflichtet sein, das Verfahren nach Art. 100 Abs. 3 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Eine Vorlage kommt aber nur dann in Betracht, wenn die Vorlagefrage entscheidungserheblich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. P.St. 1166 und zuletzt P.St. 1179 und 1181). 2. Art. 20 Abs. 1 Satz 1 HV gewährt ein Grundrecht. Diese Norm bietet aber nur Schutz gegen Willkür, nicht gegen jeden aus Rechtsirrtum möglicherweise begangenen Verfahrensverstoß (vgl. StGH, P.St. 548/563). Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022301

Testo completo

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1197 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1994-07-13

Aktenzeichen: P.St. 1197

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1994:0713.P.ST.1197.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 31 GG, Art 100 Abs 3 GG, Art 20 Abs 1 S 1 Verf HE

Leitsatz

  1. Der Staatsgerichtshof hat sich in ständiger Rechtsprechung unter Hinweis auf Art. 31 GG nicht für befugt gehalten, die Anwendung von Bundesrecht am Maßstab der Landesverfassung zu überprüfen. Von dieser Rechtsprechung weichen der Bayerische Verfassungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin ab; der Staatsgerichtshof könnte danach grundsätzlich verpflichtet sein, das Verfahren nach Art. 100 Abs. 3 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Eine Vorlage kommt aber nur dann in Betracht, wenn die Vorlagefrage entscheidungserheblich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. P.St. 1166 und zuletzt P.St. 1179 und 1181).

  2. Art. 20 Abs. 1 Satz 1 HV gewährt ein Grundrecht. Diese Norm bietet aber nur Schutz gegen Willkür, nicht gegen jeden aus Rechtsirrtum möglicherweise begangenen Verfahrensverstoß (vgl. StGH, P.St. 548/563).

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