Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1994-07-13, P.St. 1196 e.V.

P.St. 1196 e.V.Corte costituzionale13 lug 1994

Regest

1. Eine einstweilige Regelung durch den Staatsgerichtshof kommt nur dann in Betracht, wenn der Antragsteller sein Ziel nicht auf andere Weise, insbesondere nicht durch Anrufung der Fachgerichte oder Weiterführung eines fachgerichtlichen Verfahrens, erreichen kann oder konnte (ständige Rechtsprechung, vgl. P.St. 1146 e.V.). 2. Eine einstweilige Verfügung darf nicht ergehen, wenn die in der Hauptsache erhobene Grundrechtsklage unzulässig ist. Der Beschluß im Eilverfahren ist in solchen Fällen abschließend (kein Antrag nach § 22 Abs. 3 Satz 1 StGHG möglich), weil in der Hauptsache ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß nach § 21 Abs. 1 StGHG entschieden werden kann (ständige Rechtsprechung, zuletzt P.St. 1195 e.V.). Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022300

Testo completo

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1196 e.V. — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1994-07-13

Aktenzeichen: P.St. 1196 e.V.

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1994:0713.P.ST.1196E.V.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

  1. Eine einstweilige Regelung durch den Staatsgerichtshof kommt nur dann in Betracht, wenn der Antragsteller sein Ziel nicht auf andere Weise, insbesondere nicht durch Anrufung der Fachgerichte oder Weiterführung eines fachgerichtlichen Verfahrens, erreichen kann oder konnte (ständige Rechtsprechung, vgl. P.St. 1146 e.V.).

  2. Eine einstweilige Verfügung darf nicht ergehen, wenn die in der Hauptsache erhobene Grundrechtsklage unzulässig ist. Der Beschluß im Eilverfahren ist in solchen Fällen abschließend (kein Antrag nach § 22 Abs. 3 Satz 1 StGHG möglich), weil in der Hauptsache ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß nach § 21 Abs. 1 StGHG entschieden werden kann (ständige Rechtsprechung, zuletzt P.St. 1195 e.V.).

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