P.St. 1047 e.V.•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1986-06-11, P.St. 1047 e.V.
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1986-06-11, P.St. 1047 e.V.
P.St. 1047 e.V.Corte costituzionale11 giu 1986
Regest
1. Für eine vorläufige Regelung besteht keine Veranlassung, wenn die Grundrechtsklage in der Hauptsache unzulässig ist (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. z.B. U. v. 20.07.1983 - P.St. 1001 -). 2. Eine Grundrechtsklage ist unzulässig, wenn der Antragsteller durch die von ihm angegriffene Rechtsnorm nicht unmittelbar betroffen wird. 3. § 7 Abs. 3 HBO greift erst durch einen besonderen Vollziehungsakt der Verwaltung - Erteilung der Baugenehmigung an den Bauwilligen - in die Rechtssphäre des Nachbarn ein. Gegen diesen den Bauwilligen begünstigenden und den Nachbarn belastenden Verwaltungsakt steht dem Rechtsuchenden der Widerspruch und sodann der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten offen. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022159
Testo completo
Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1047 e.V. — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1986-06-11
Aktenzeichen: P.St. 1047 e.V.
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1986:0611.P.ST.1047E.V.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 22 StGHG, § 7 Abs 3 BauO HE 1976
Leitsatz
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Für eine vorläufige Regelung besteht keine Veranlassung, wenn die Grundrechtsklage in der Hauptsache unzulässig ist (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. z.B. U. v. 20.07.1983 - P.St. 1001 -).
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Eine Grundrechtsklage ist unzulässig, wenn der Antragsteller durch die von ihm angegriffene Rechtsnorm nicht unmittelbar betroffen wird. 3. § 7 Abs. 3 HBO greift erst durch einen besonderen Vollziehungsakt der Verwaltung - Erteilung der Baugenehmigung an den Bauwilligen - in die Rechtssphäre des Nachbarn ein. Gegen diesen den Bauwilligen begünstigenden und den Nachbarn belastenden Verwaltungsakt steht dem Rechtsuchenden der Widerspruch und sodann der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten offen.
Permalink
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