Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1981-12-30, P.St. 926

P.St. 926Corte costituzionale30 dic 1981

Regest

1. Art. 43 HV gewährt kein Grundrecht, sondern enthält lediglich eine an den Gesetzgeber und die Verwaltung gerichtete Direktive (im Anschluß an StGH, Beschluß vom 31. Januar 1968 - P.St. 463 -). 2. Das Widerstandsrecht aus Art. 147 Abs. 1 HV stellt ein Grundrecht dar (im Anschluß an StGH, Beschluß vom 02.04.1979 - P.St. 872 -). Nicht jede rechtswidrig, sondern nur die verfassungswidrig ausgeübte öffentliche Gewalt berechtigt und verpflichtet zum Widerstand. 3. Im übrigen Einzelfall einer unzulässigen Grundrechtsklage (fehlende Substantiierung der behaupteten Grundrechtsverletzung, Bundesrecht). Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022099

Testo completo

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 926 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1981-12-30

Aktenzeichen: P.St. 926

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1981:1230.P.ST.926.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 43 Verf HE, Art 147 Verf HE, Art 31 GG, § 46 Abs 1 StGHG, § 48 Abs 3 StGHG

Leitsatz

  1. Art. 43 HV gewährt kein Grundrecht, sondern enthält lediglich eine an den Gesetzgeber und die Verwaltung gerichtete Direktive (im Anschluß an StGH, Beschluß vom 31. Januar 1968 - P.St. 463 -). 2. Das Widerstandsrecht aus Art. 147 Abs. 1 HV stellt ein Grundrecht dar (im Anschluß an StGH, Beschluß vom 02.04.1979 - P.St. 872 -). Nicht jede rechtswidrig, sondern nur die verfassungswidrig ausgeübte öffentliche Gewalt berechtigt und verpflichtet zum Widerstand. 3. Im übrigen Einzelfall einer unzulässigen Grundrechtsklage (fehlende Substantiierung der behaupteten Grundrechtsverletzung, Bundesrecht).

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