Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1979-09-17, P.St. 882

P.St. 882Corte costituzionale17 set 1979

Regest

1. Der Rechtsweg ist nicht erschöpft, wenn ein Rechtsmittel aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist;ein unstatthaftes Rechtsmittel unterbricht weder den Fristablauf noch setzt es eine neue Frist nach § 48 Abs. 3 StGHG in Lauf. 2. Im übrigen Einzelfall einer unzulässigen Grundrechtsklage betr. Wiedergutmachung nach dem BEG und Kostenvorschuß (Rechtsweg nicht erschöpft; Frist versäumt). Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022066

Testo completo

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 882 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1979-09-17

Aktenzeichen: P.St. 882

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1979:0917.P.ST.882.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

  1. Der Rechtsweg ist nicht erschöpft, wenn ein Rechtsmittel aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist;ein unstatthaftes Rechtsmittel unterbricht weder den Fristablauf noch setzt es eine neue Frist nach § 48 Abs. 3 StGHG in Lauf. 2. Im übrigen Einzelfall einer unzulässigen Grundrechtsklage betr. Wiedergutmachung nach dem BEG und Kostenvorschuß (Rechtsweg nicht erschöpft; Frist versäumt).

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